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§ 12 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 RHG

(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. der Präsidenten den Ausschlag. Sie bzw. er kann entscheiden, die Sitzung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen.

(2) Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlussfassung zulassen. Es müssen hierbei jedoch stets die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und das zuständige Mitglied zusammenwirken. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Entscheidung des Rechnungshofs nach Absatz 1 herbeigeführt werden.

(3) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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