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§ 4 HmbVgG
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbVgG – Mittelstandsförderung und Eignungsnachweis durch Präqualifizierungssysteme

(1) Die Auftraggeber nach § 2 sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

(2) Das Vergabeverfahren ist, soweit nach Art und Umfang der anzubietenden Leistungen möglich, so zu wählen und die Vergabeunterlagen sind so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können.

(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann Präqualifizierungssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVgG,HH - Hamburgisches Vergabegesetz/
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