Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2a HmbVgG
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 2a HmbVgG – Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist

  1. 1.

    für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, 01.04.2016 B1) der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist

anzuwenden. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummern 1 bis 4 GWB bei der Vergabe von Aufträgen (ohne Bau- und Dienstleistungskonzessionen), die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, auch unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB die Regelungen der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend an

  1. 1.

    für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert von 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und

  2. 2.

    für Bauleistungen mit der Maßgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 300 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist.

(2) Bei der Vergabe von Konzessionen ist nur § 3 Absätze 1 bis 4 anzuwenden.

(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12

  1. 1.

    für Vergaben bis zum Erreichen des Schwellenwertes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Verfahren und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben durchgeführt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden können,

  2. 2.

    für Vergaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abweichungen von den Verfahrensanforderungen zulassen und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVgG,HH - Hamburgisches Vergabegesetz/