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§ 10 HmbVgG
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbVgG – Kontrollen

Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und für ihn tätige Unternehmen (Nachunternehmer sowie auch für diese tätige Unternehmen), folgende vollständige und überprüfbare Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten und dem Auftraggeber auf eigene Kosten auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist am Ort der Kontrolle vorlegen und erläutern:

  1. 1.

    Entgeltabrechnungen,

  2. 2.

    Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Absatz 1,

  3. 3.

    die zwischen den jeweiligen Auftragnehmern, Nachunternehmern sowie für diese tätige Unternehmen abgeschlossenen Verträge.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVgG,HH - Hamburgisches Vergabegesetz/
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