Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
Dokument
§ 30a UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
§ 30a UAusschG – Weitergabe von Unterlagen
(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben.
(2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck "Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses".
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170694,37
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170694,37
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.