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§ 3 AG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 190-1

§ 3 AG G 10 – Unterrichtung des Ausschusses für Verfassungsschutz

Die oberste Landesbehörde unterrichtet über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihr angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber in Abständen von sechs Monaten, den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses in geheimer Sitzung umfassend, soweit nicht die Überprüfung der Beschränkungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der Kommission nach § 2 fällt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG G 10,BE - AG G 10 GG/