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§ 5 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 5 VersRücklG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit dem Beirat beim Sondervermögen

  1. 1.

    der Deutschen Bundesbank,

  2. 2.

    einer Bank oder

  3. 3.

    einer Kapitalanlagegesellschaft

übertragen werden.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind so anzulegen, dass möglichst hohe Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität der Anlage sind auch ökologische und soziale Kriterien sowie Aspekte der ordentlichen Unternehmensführung zu berücksichtigen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat die Mittelanlage in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes und der deutschen Bundesländer oder vergleichbarer Schuldner zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 können die Mittel darüber hinaus auch in folgenden Anlageformen angelegt werden:

  1. 1.

    in sonstigen vom Bund oder von den Ländern verbürgten oder gewährleisteten Schuldverschreibungen,

  2. 2.

    in Schuldverschreibungen und Darlehen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ihrer Regionalregierungen,

  3. 3.

    in deutschen öffentlichen und Hypothekenpfandbriefen sowie vergleichbaren gedeckten Schuldverschreibungen aus Ländern der Europäischen Union,

  4. 4.

    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),

  5. 5.

    in Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,

  6. 6.

    in Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

  7. 7.

    in Investmentvermögen und Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist.

(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung erlässt Anlagerichtlinien. Der Anteil der in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 7 genannten Anlageformen am Gesamtportfolio wird in den Anlagerichtlinien festgelegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/