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§ 10 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 10 VersRücklG – Jahresrechnung

(1) Der mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens gemäß § 5 Beauftragte legt der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/
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