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Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) (1)

Vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93) (2)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht * §§
  
ERSTER TEIL  
Verordnungen zur Gefahrenabwehr  
  
Ermächtigung1
(weggefallen)1a
Geltungsdauer2
  
ZWEITER TEIL  
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr  
  
Erster Abschnitt:  
Allgemeine Vorschriften  
  
Aufgaben3
Verhältnismäßigkeit4
Maßnahmen mit Dauerwirkung5
Form und Inhalt der Maßnahmen6
Unmittelbare Ausführung7
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen8
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen9
Maßnahmen gegen Dritte10
  
Zweiter Abschnitt:  
Besondere Maßnahmen  
  
Vorladung11
Meldeauflage11a
Feststellungen der Personalien12
Platzverweisung12a
Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot12b
Polizeiliche Begleitung12c
Gewahrsam von Personen13
Richterliche Entscheidung13a
Behandlung festgehaltener Personen13b
Dauer der Freiheitsentziehung13c
Sicherstellung von Sachen14
Durchsuchung und Untersuchung von Personen15
Durchsuchen von Sachen15a
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen16
Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen16a
  
DRITTER TEIL  
Unmittelbarer Zwang  
  
Anwendungsbereich17
Formen des unmittelbaren Zwangs18
Ärztliche Zwangsmaßnahmen18a
Befugnis zum Gebrauch von Waffen19
Handeln auf Anordnung20
Hilfeleistung für Verletzte21
Androhung unmittelbaren Zwanges22
Fesselung von Personen23
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch24
Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen25
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge26
(weggefallen)27
(weggefallen)28
  
VIERTER TEIL  
Besondere Vollzugskräfte  
  
Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer29
Bedienstete oder Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden30
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten30a
Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs30b
  
FÜNFTER TEIL  
Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung  
  
Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen31
  
SECHSTER TEIL  
Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten32
Aufhebung von Rechtsvorschriften33
Änderung von Rechtsvorschriften34
Fortgeltung von Rechtsverordnungen35
In-Kraft-Treten36
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 3 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind in Gesetzen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 54) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. EU Nr. L 132 S. 1) umgesetzt durch die §§ 13 bis 13c des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93).

(2) Red. Anm.:

Nach § 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93) wird durch dieses Gesetz das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/
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