Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ESWettbV,HH
Gliederungs-Nr.: 43-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ESWettbV – Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Absatz 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(2)Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.

(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.