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§ 5 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 VGebO – Rahmengebühren

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. 1.

    nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,

  2. 2.

    nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,

  3. 3.

    nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VGebO,BE - Verwaltungsgebührenordnung/