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- Gesetze des Bundes und der Länder
- Schleswig-Holstein
- GkZ,SH - Gesetz-kommunale Zusammenarbeit
Aktueller Ordner
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) Landesrecht Schleswig-Holstein
- § 1, Erster Teil - Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit
- §§ 2 - 17b, Zweiter Teil - Der Zweckverband
- §§ 18 - 19, Dritter Teil - Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
- § 19a, Vierter Teil - Die Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen
- §§ 19b - 19d, Fünfter Teil - Das gemeinsame Kommunalunternehmen
- §§ 20 - 21, Sechster Teil - Aufsicht
- §§ 22 - 24, Siebenter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften