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Art. 91b GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VIIIa. – Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 91b GG – Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens

(1) *

1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 2Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91b: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2438).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 91a - 91e, VIIIa. - Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit/