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Art. 65 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VI. – Die Bundesregierung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 65 GG – Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers

1Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. 3Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung/
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