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Art. 53 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

IV. – Der Bundesrat

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 53 GG – Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 50 - 53, IV. - Der Bundesrat/