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Art. 64 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VI. – Die Bundesregierung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 64 GG – Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung/
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