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Art. 87f GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VIII. – Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 87f GG – Postwesen und Telekommunikation

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. 2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Zu Artikel 87f: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 83 - 91, VIII. - Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung/
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