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Art. 47 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

III. – Der Bundestag

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/