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Art. 68 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VI. – Die Bundesregierung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

(1) 1Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung/