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Art. 67 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VI. – Die Bundesregierung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 67 GG – Misstrauensvotum des Bundestags

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung/