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Art. 55 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

V. – Der Bundespräsident

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 55 GG – Inkompatibilität

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/
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