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Art. 4 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

I. – Die Grundrechte

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 4 GG – Bekenntnisfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte/