NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


Art. 7 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

I. – Die Grundrechte

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 GG – Schutz des Schulwesens

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Art. 115c GG – Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes

*   (2)

(1) 1Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. 2Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

  1. 1.
    bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
  2. 2.
    für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115c Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 7 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 260)  (2)

Inhaltsübersicht §§
  
1. Abschnitt 
Einleitende Vorschriften 
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Hochschulverträge 2a
Struktur- und Entwicklungspläne 2b
Verträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2c
Grundordnung 3
Aufgaben der Hochschulen 4
Freiheit der Wissenschaft und Kunst 5
Qualitätssicherung, Evaluierung und Standards guter wissenschaftlicher Praxis 5a
Hochschule der Vielfalt 5b
Chancengleichheit der Geschlechter 5c
Verarbeitung personenbezogener Daten 6
Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten 6a
Satzungs- und Richtlinienkompetenz der Hochschulen, Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes 6b
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 6c
(weggefallen) 7
Innovationsklausel 7a
(weggefallen) 7b
Qualitätssicherung im Studium und Akkreditierung 8
  
2. Abschnitt 
Studierende 
  
Rechte und Pflichten der Studierenden 9
Allgemeine Studienberechtigung 10
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 11
(weggefallen) 12
Studienkollegs 13
Immatrikulation 14
Exmatrikulation 15
Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs 16
(weggefallen) 17
Studierendenschaft 18
Semester-Ticket 18a
Satzung und Organe der Studierendenschaft 19
Haushalt der Studierendenschaft 20
  
3. Abschnitt 
Studium, Lehre und Prüfungen 
  
Allgemeine Ziele des Studiums 21
Studiengänge 22
Strukturierung der Studiengänge 22a
Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit 23
Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen 23a
(weggefallen) 24
Promotionskollegs, Promotionszentren, Promovierendenvertretung und Studiengänge zur Heranbildungdes künstlerischen Nachwuchses 25
Weiterbildung 26
(weggefallen) 27
Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung 28
Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen 28a
Semester- und Vorlesungszeiten 29
Prüfungen 30
Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen 31
Durchführung von Hochschulprüfungen 32
Bewertung von Prüfungsleistungen 33
Hochschulgrade 34
Ausländische Hochschulgrade 34a
Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse 34b
Promotion 35
Habilitation 36
Reglementierte Studiengänge 36a
  
4. Abschnitt 
Forschung 
  
Aufgaben der Forschung 37
Koordinierung der Forschung 38
Gemeinsame Forschungsvorhaben 38a
Forschungsmittel 39
Drittmittelforschung 40
Forschungsberichte 41
Angewandte Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben 42
  
5. Abschnitt 
Mitgliedschaft und Mitbestimmung 
  
Mitglieder der Hochschule 43
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder 44
Bildung der Mitgliedergruppen 45
Zusammensetzung und Stimmrecht 46
Beschlussfassung 47
Wahlen 48
Amtszeit 49
Öffentlichkeit 50
  
6. Abschnitt 
Organe der Hochschulen 
  
Zentrale Organe der Hochschule 51
Leitung der Hochschule 52
(weggefallen) 53
(weggefallen) 54
Rechtsstellung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule 55
(weggefallen) 56
Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen 57
Kanzler oder Kanzlerin 58
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 59
Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung 59a
Zusammensetzung des Akademischen Senats 60
Aufgaben des Akademischen Senats 61
Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats 62
Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats 63
Zusammensetzung des Kuratoriums 64
Aufgaben des Kuratoriums 65
(weggefallen) 66
Personalangelegenheiten der Hochschule 67
(weggefallen) 68
(weggefallen) 68a
  
7. Abschnitt 
Fachbereiche 
  
Fachbereich 69
(weggefallen) 69a
Fachbereichsrat 70
Aufgaben des Fachbereichsrats 71
Dekan oder Dekanin 72
Kommissionen und Beauftragte 73
Gemeinsame Kommissionen 74
Einrichtungen der Fachbereiche 75
Neue Organisationsformen auf der Ebene der Fachbereiche 75a
  
8. Abschnitt 
Medizin 
  
(weggefallen) 76
(weggefallen) 77
(weggefallen) 77a
(weggefallen) 77b
(weggefallen) 78
(weggefallen) 79
(weggefallen) 79a
(weggefallen) 80
(weggefallen) 80a
(weggefallen) 81
Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin 82
  
9. Abschnitt 
Zentrale Einrichtungen 
  
Zentralinstitute 83
Zentraleinrichtungen 84
Institut an der Hochschule 85
Bibliothekswesen 86
  
10. Abschnitt 
Haushaltswesen und Aufsicht 
  
Haushaltswesen 87
Haushaltsplan 88
Flexibilisierung im Haushaltswesen 88a
(weggefallen) 88b
Aufsicht 89
Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften 90
(weggefallen) 91
  
11. Abschnitt 
Hauptberufliches Personal der Hochschulen 
  
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal 92
Personal der Charité 92a
Beamtenrechtliche Stellung 93
Zweckbestimmung 93a
Ausschreibung 94
Regelung der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und Verlängerung von Dienstverhältnissen 95
Lehrverpflichtung und didaktische Qualifikation 96
Urlaub 97
Nebentätigkeit 98
Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen 99
Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen 100
Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen 101
Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen 102
Juniorprofessur 102a
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen 102b
Tenure-Track 102c
Führung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 103
(weggefallen) 104
(weggefallen) 105
(weggefallen) 106
(weggefallen) 107
Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen 108
(weggefallen) 109
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 110
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre 110a
Personal mit ärztlichen Aufgaben 111
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 112
Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen 113
  
12. Abschnitt 
Nebenberufliches Personal der Hochschulen 
  
Nebenberuflich tätiges Personal 114
Unfallfürsorge 115
Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 116
Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 117
Privatdozenten und Privatdozentinnen 118
Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen 119
Lehrbeauftragte 120
Studentische Beschäftigte 121
  
13. Abschnitt 
Laufbahnstudiengänge 
  
Laufbahnstudiengänge 122
  
14. Abschnitt 
Staatliche Anerkennung von Hochschulen 
  
Staatliche Anerkennung von Hochschulen 123
Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung 123a
Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft 124
Sonstige Einrichtungen 124a
Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen 125
  
15. Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelungen 126
Abweichungen von der Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie 126a
Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie 126b
Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie 126c
Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie 126d
Übergangsregelungen zu Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft 126e
Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6 126f
Fortbestehen der Dienstverhältnisse 127
Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen 128
Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 129
(weggefallen) 130
Übergangsregelungen für das Personal der künstlerischen Hochschulen 130a
Nachdiplomierung 131
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung 132
Unterrichtsgeldpauschalen 133
Laufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen 134
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze 135
(weggefallen) 136
Anpassung der Promotionsordnungen 137
(weggefallen) 137a
Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften 138
Inkrafttreten 139
(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2669)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 , 2 BvL 52/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 2 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 728), geändert durch Artikel II § 3 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 126), durch Artikel IX des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) vom 12. März 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69), durch Artikel XI des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom 19. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 686) und durch Artikel LXV des Gesetzes zur Anpassung landeseigener Gesetze an den Euro (Berliner Euro-Anpassungsgesetz) vom 16. Juli 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 260), ist in den Fassungen der genannten Änderungen mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 104a ff. des Grundgesetzes sowie mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutsche Mark beziehungsweise 51,13 Euro pro Semester erhoben werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 260) kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung den Wortlaut des Berliner Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntmachen.


§§ 1 - 8a, 1. Abschnitt - Einleitende Vorschriften

§ 1 BerlHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen).

(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die

  • Freie Universität Berlin,

  • Humboldt-Universität zu Berlin,

  • Technische Universität Berlin,

  • Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.

Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

  • Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,

  • Weißensee Kunsthochschule Berlin,

  • Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.

Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

  • Berliner Hochschule für Technik,

  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,

  • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,

  • Alice-Salomon-Hochschule Berlin.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125 .


§ 2 BerlHG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten. Sie berücksichtigen bei ihren Entscheidungen stets auch die Auswirkungen auf andere Hochschulen und auf den Wissenschaftsstandort und prüfen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Verwaltung.

(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule.

(5) Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Charité und die Technische Universität Berlin haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Universität der Künste Berlin hat das Promotions- und Habilitationsrecht nur für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Universitäten dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(6) Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten das Promotionsrecht in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren.

(7) Die Hochschulen können Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen erheben. Anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung erheben die Hochschulen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, für Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.

(8) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 6 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Das Präsidium legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium.

(9) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.

(10) Studiengebühren werden nicht erhoben. Das gilt auch für internationale Studierende.

(11) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen Fällen auf die Erhebung von Gebühren oder Entgelten verzichtet werden kann oder diese gemindert werden können.


§ 2a BerlHG – Hochschulverträge

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen (Hochschulverträge). Hochschulverträge sind haushaltsrechtliche Verträge öffentlich-rechtlicher Natur mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Sie bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Vor Aufnahme der Verhandlungen beschließt der Akademische Senat der jeweiligen Hochschule eine Empfehlung für die Vertragsverhandlungen an das jeweilige Präsidium.


§ 2b BerlHG – Struktur- und Entwicklungspläne

(1) Hochschulstrukturplanung ist eine gemeinsame Aufgabe des Landes Berlin und der Berliner Hochschulen im gesamtgesellschaftlichen Interesse und in der Gesamtverantwortung des Landes. Sie ist unter den Hochschulen des Landes abzustimmen. Die Bedarfe des Landes Berlin sind zu berücksichtigen.

(2) Jede Hochschule erlässt einen Struktur- und Entwicklungsplan, der für die Aufgaben der Hochschule die aktuelle Struktur darstellt und die beabsichtigten Strukturentwicklungen festlegt. Gegenstand sind insbesondere das Studienangebot sowie fachliche Ziel- und Schwerpunktsetzungen.

(3) Der Struktur- und Entwicklungsplan wird der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt.

(4) Der Struktur- und Entwicklungsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und bei wesentlichen Änderungen, insbesondere nach Abschluss neuer Hochschulverträge, anzupassen. Im Entwurf sollen die Struktur- und Entwicklungspläne zu Beginn von Hochschulvertragsverhandlungen vorliegen.


§ 2c BerlHG – Verträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen mit anderen Hochschulen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, dem Studierendenwerk Berlin und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verträge schließen.


§ 3 BerlHG – Grundordnung

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Verfahren in den Gremien unter Berücksichtigung von Absatz 2,

  3. 3.

    die Verfahren zur Sicherung der Transparenz hinsichtlich der Verwendung der vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der Aufgaben der Hochschulen.

(2) In der Grundordnung treffen die Hochschulen die zu einer wirksamen Einbeziehung und Teilhabe aller Hochschulgruppen erforderlichen Regelungen. Für Mitglieder direkt gewählter Gremien sind umfassende Informationsrechte vorzusehen. Die Hochschulen gewährleisten, dass Sitzungsunterlagen, Beschlussanträge, Beschlüsse und Protokolle den Mitgliedern eines Gremiums unverzüglich zugeleitet werden. Soweit Gründe der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes nicht entgegenstehen, sind die in Satz 3 genannten Unterlagen in geeigneter Form hochschulöffentlich zugänglich zu machen.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Grundordnung gemäß Absatz 1 und 2 kann das Präsidium die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.

(4) Zur Unterstützung der Wahrnehmung der Kontroll- und Informationsrechte aller Mitgliedergruppen in den Gremien ist an jeder Hochschule ein Gremienreferat einzurichten. Gremienreferate sind mit den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Im Interesse der Einbeziehung und Teilhabe aller Mitgliedergruppen ist ihre organisatorische Unabhängigkeit vom Präsidium und einzelnen Mitgliedergruppen sicherzustellen.


§ 4 BerlHG – Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Dies soll auch in ihrer inneren Verfasstheit zum Ausdruck kommen.

(2) Die Hochschulen nehmen ihre besondere Verantwortung für die Entwicklung von Lösungsansätzen für gesellschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung der Gesellschaft wahr. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft auch mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere der Gefahr einer das friedliche Zusammenleben der Menschen bedrohenden Verwendung, auseinander.

(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.

(4) Die Hochschulen bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Berlin; sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Berlin beizutragen. Kooperationen zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschulen und insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder dem Studierendenwerk liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Sie sollen auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen durchgeführt werden. Dabei ist im Regelfall von einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, wenn Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen mit überwiegend staatlicher Finanzierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung kooperieren oder wenn die Finanzierung der Zusammenarbeit überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Zuschuss- oder Zuwendungsmittel erfolgt.

(5) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft. Sie wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können. Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer insbesondere, indem sie Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich allgemein zugänglich machen, sofern dem nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.

(6) Die Hochschulen fördern ihr Personal im Rahmen ihrer Personalentwicklungskonzepte und wirken dabei strukturellen Benachteiligungen entgegen.

(7) Die Freie Universität Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste Berlin erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künste Berlin und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universität der Künste Berlin auch den künstlerisch wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Mitglieder der Hochschulen für angewandte Wissenschaften ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise weiterentwickeln.

(8) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.

(9) Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studierenden und den Hochschulsport.

(10) Die Hochschulen haben die Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Förderung von Vielfalt nach Maßgabe der §§ 5b und 5c sowie der §§ 59 und 59a .

(11) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(12) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den Aufgaben der Hochschulen zusammenhängen.

(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt, Mitgliedern des Präsidiums oder Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes ( § 87 Absatz 4 ) ist ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen.


§ 5 BerlHG – Freiheit der Wissenschaft und Kunst

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben oder die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes , im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes oder auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Abschnitts und unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation oder ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.


§ 5a BerlHG – Qualitätssicherung, Evaluierung und Standards guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(2) Jede Hochschule verabschiedet Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit und einer guten wissenschaftlichen Praxis und trägt durch geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung bei. Die Hochschule trifft durch Satzungen Regelungen insbesondere zu folgenden Gegenständen:

  1. 1.

    Regelungen zum Umgang mit und Sanktionen von wissenschaftlichem Fehlverhalten und Täuschungsversuchen unter Berücksichtigung des Qualifikationsziels oder der Phase des Studienfortschritts;

  2. 2.

    Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfung oder Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen;

  3. 3.

    Regelungen zum Verfahren, zu welchen Bedingungen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist;

  4. 4.

    Regelungen, welche Fälle als so schwerwiegend gewertet werden können, dass das endgültige Nichtbestehen der gesamten Prüfung festgestellt wird; weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind in solchen Fällen an einer Hochschule im Land Berlin ausgeschlossen;

  5. 5.

    Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" und Ausschluss von der Fortsetzung der Prüfungsleistung in Fällen einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung; in der Regel ist eine vorherige Verwarnung vorzusehen.

Den betroffenen Habilitierenden, Promovierenden und weiteren Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Sollten die Verfahren eine mündliche Anhörung zusätzlich vorsehen, ist den Betroffenen die Begleitung durch eine Vertrauensperson erlaubt.

(3) Die Hochschulen richten eine gemeinsame Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ein, die die folgenden Aufgaben hat:

  1. 1.

    Entwicklung von den jeweiligen fachlich anerkannten wissenschaftlichen Qualitätsstandards entsprechenden hochschulübergreifenden Empfehlungen zu einer guten wissenschaftlichen Praxis,

  2. 2.

    Durchführung von Evaluierungen anhand der Empfehlungen nach Nummer 1 auf den Antrag einer Hochschule,

  3. 3.

    Prüfung von Einzelfällen auf Antrag einer Hochschule.


§ 5b BerlHG – Hochschule der Vielfalt

(1) Die Hochschulen wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Gleichstellung aller Menschen und eine diskriminierungsfreie Bildung hin; sie fördern eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen und tragen zum Abbau bestehender Hindernisse bei. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass alle Mitglieder der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und sich diskriminierungsfrei entfalten können.

(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind.

(3) Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(4) Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches sowie im Hinblick auf bestehende Berufsperspektiven. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse internationaler Studierender und Studierender mit Migrationsgeschichte. Sie bauen bestehende Nachteile für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche, nicht binäre und Menschen mit dem Geschlechtseintrag "divers" oder "ohne Angabe" ab. Sie unterstützen Studierende mit Familienpflichten. Die Hochschulen betreiben außerdem Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Personal mit heterogenen Hintergründen. Näheres regelt das Personalentwicklungskonzept.

(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedarfe von Studierenden und von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 ( BGBl. I S. 1468 ), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Insbesondere arbeiten sie darauf hin, dass die Angebote der Hochschule barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Über den Fortschritt bei der Herstellung von Barrierefreiheit berichten sie regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(6) Die Hochschulen berücksichtigen die Bedarfe von Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten. Dies betrifft insbesondere die mündliche und schriftliche Ansprache in für den hochschulinternen Verkehr bestimmten Unterlagen und Bescheinigungen, die auf Antrag mit den selbstgewählten Vornamen und Angaben zur Geschlechtszugehörigkeit ausgestellt werden; eine zweifelsfreie Zuordnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu einer Person ist dabei sicherzustellen. Auf die Beseitigung von bestehenden und auf die Vorbeugung möglicher Diskriminierungen wird hingewirkt. Näheres wird durch Satzung geregelt.

(7) Die Hochschulen fördern diskriminierungskritische Lehre und Forschung. Sie unterstützen das Personal mit Lehraufgaben dabei, ein diskriminierungssensibles und gleichberechtigtes Lehr- und Lernumfeld zu schaffen.

(8) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.


§ 5c BerlHG – Chancengleichheit der Geschlechter

(1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

  1. 1.

    Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

  2. 2.

    Berufungsverfahren;

  3. 3.

    Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

  4. 4.

    inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;

  5. 5.

    Besetzung von Gremien und Kommissionen;

  6. 6.

    Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

(2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

(3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.


§ 6 BerlHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule, Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder dem Studierendenwerksgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.

    zum Zugang zum Studium, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,

  2. 1a.

    zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,

  3. 2.

    zur Organisation von Forschung und Studium,

  4. 3.

    für statistische Zwecke der Hochschulen oder des Landes,

  5. 4.

    zur Evaluation von Forschung und Studium,

  6. 5.

    zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,

  7. 6.

    zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,

  8. 7.

    zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  9. 8.

    zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen und Mittelvergabesystemen,

  10. 9.

    zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages,

  11. 10.

    zur Durchführung von Akkreditierungsverfahren,

  12. 11.

    zur Erhebung der Beiträge nach § 6 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes durch die Hochschulen und

  13. 12.

    zur Durchführung aller sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben, deren Erfüllung den Hochschulen aufgegeben wird.

(2) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von

  1. 1.

    Personen, die Anfragen zu ihren akademischen Abschlüssen stellen, sowie Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel,

  2. 2.

    Personen und Berechtigten die Anfragen und Anträge im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages gestellt haben,

  3. 3.

    Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Absatz 3 gestellt haben,

verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Nutzung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.


§ 6a BerlHG – Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen innerhalb der Hochschulen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Sie dürfen an andere Hochschulen, einschließlich staatlich anerkannter privater Hochschulen, und an die Kooperationsplattform übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

  2. 2.

    die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die Daten erhoben worden sind, und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist, oder

  3. 3.

    die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.

(2) Finden Teile des Studiums, Prüfungsteile oder Prüfungen der Hochschulen Berücksichtigung bei Entscheidungen oder Feststellungen staatlicher Prüfungsämter, so übermitteln die zuständigen Stellen der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter die jeweils erforderlichen Daten. Die Prüfungsämter der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln auf Verlangen den zuständigen Stellen die erforderlichen personenbezogenen Daten über die den Hochschulen angehörenden Prüfer und Prüferinnen, um die Prüfungsbelastung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ermitteln zu können.

(3) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die Stellen in den jeweiligen Hochschulen übermittelt werden, die dienst- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen oder sonstige Leistungs- oder Eignungsfeststellungen zu treffen oder vorzubereiten haben, für die die Kenntnis der Daten erforderlich ist. Sie dürfen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. An andere öffentliche Stellen dürfen sie übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwiegen. Es sind hierbei die Regelungen des § 18 des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen sowie an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist,

  2. 2.

    eine besondere Rechtsvorschrift dies zulässt,

  3. 3.

    die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen.

(5) Personenbezogene Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen,

  3. 3.

    die Stelle, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder

  4. 4.

    es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und die Stelle sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die personenbezogenen Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.

(6) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten der Studierenden ihrer Hochschulen an die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen übermitteln, soweit dies für die Durchführung der Immatrikulation oder der Rückmeldung erforderlich ist. Die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden an die Studierendenschaften übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf die nach § 6 Absatz 4 erhobenen Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist oder die Übermittlung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

(8) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(9) Die Übermittlung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von gesetzlich zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ist zulässig.


§ 6b BerlHG – Satzungs- und Richtlinienkompetenz der Hochschulen, Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 genannten Zwecken zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten und die Löschungsfristen zu regeln.

(2) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a bis 11 genannten Zwecken in Satzungen, soweit sie zum Erlass von Satzungen befugt sind, im Übrigen durch Richtlinien. Sie regeln insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Zwecke im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a bis 11 , denen diese Daten jeweils dienen, und die Löschungsfristen. Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Satzung oder Richtlinie zu hören.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz, soweit Sachverhalte betroffen sind, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind.


§ 6c BerlHG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.


§ 7 BerlHG

(weggefallen)


§ 7a BerlHG – Innovationsklausel

Die Hochschulen können entsprechend ihrer Aufgaben und Profile mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in ihren Grundordnungen von den §§ 51 bis 58 , 60 bis 65 , 69 bis 75 und 83 bis 85 abweichende Regelungen treffen, soweit diese der Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit dienen. Der Antrag der Hochschule erfordert die Zustimmung des Akademischen Senats und die Zustimmung des Kuratoriums. Unzulässig sind Abweichungen, die darauf abzielen, die den Hochschulmitgliedern nach diesem Gesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte einzuschränken.


§ 7b BerlHG

(weggefallen)


§ 8 BerlHG – Qualitätssicherung im Studium und Akkreditierung

(1) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen.

(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards. Das Verfahren und der Bewertungsmaßstab für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. bis 20. Juni 2017 (GVBl. S. 543) und der Studienakkreditierungsverordnung Berlin vom 16. September 2019 (GVBl. S. 618) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung zur Einrichtung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.

(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden; sie sind insbesondere dem Präsidium, den Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen, dem Qualitätsmanagement und den mit der Lehre betrauten Gremien zur Verfügung zu stellen.


§ 8a BerlHG

(weggefallen)


§§ 9 - 20, Zweiter Abschnitt - Studierende

§ 9 BerlHG – Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Studierende haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

(2) Jedem und jeder Studierenden sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 ( BGBl. I S. 1468 ), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischer Erkrankung soll die erforderliche Hilfe zur Inklusion nach § 5b Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Jeder und jede Studierende ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

(4) Minderjährige Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind in allen das Studium an der jeweiligen Hochschule betreffenden Angelegenheiten selbständig handlungsfähig, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.


§ 10 BerlHG – Allgemeine Studienberechtigung

(1) Jeder und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben.

(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Weißensee Kunsthochschule Berlin sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Universität der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung,

  1. 1.

    eine künstlerische Begabung oder

  2. 2.

    eine besondere künstlerische Begabung

als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen oder der besonderen künstlerischen Begabung zu bestimmen.

(5) Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit.

(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt, aber noch nicht nachgewiesen werden kann, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5b) Für duale Studiengänge kann die Hochschule durch Zugangssatzung bestimmen, dass neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis des Bestehens eines auf die Ermöglichung des dualen Studiums gerichteten Vertrages des oder der Studierenden mit einem Praxispartner der Hochschule erforderlich ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln

  1. 1.

    Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,

  2. 1a.

    die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung im Rückmeldeverfahren. Auf dem Personalausweis soll eine Anschrift im Einzugsgebiet der Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes eingetragen sein; die Meldebescheinigung soll eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Hochschule ausweisen. Andernfalls sind die Studierenden darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz bußgeldbewehrt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Studierende in Nebenhörerschaft oder in Promotionsstudiengängen. Soweit Personalausweis oder Meldebescheinigung einmal beigebracht wurden, sollen sie in weiteren Rückmeldeverfahren nicht erneut verlangt werden,

  3. 2.

    Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

  4. 3.

    Wechsel des Studiengangs,

  5. 4.

    Rechte der Studierenden im Fernstudium und im Teilzeitstudium,

  6. 5.

    Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,

  7. 6.

    Beurlaubung,

  8. 7.

    Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen,

  9. 8.

    Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache,

  10. 9.

    das Erfordernis einer Zertifizierung von ausländischen Nachweisen für den Hochschulzugang,

  11. 10.

    Möglichkeiten für vorläufige Studienberechtigungen für Geflüchtete, denen auf Grund der Situation im Herkunftsstaat ein fristgerechter Nachweis der Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist, und alternative Nachweismöglichkeiten, wenn die vorgesehenen Nachweise dauerhaft nicht erbracht werden können,

  12. 11.

    die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen nach § 11 ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden oder künstlerischen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern; an der Eignungsprüfung darf frühestens teilgenommen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin seit dem Erwerb der beruflichen Qualifikation nach § 11 mindestens fünf Jahre in für das Masterstudium einschlägigen Berufsfeldern tätig war; in der Satzung ist auch das Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 11 BerlHG – Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

(1) Wer

  1. 1.

    eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung , des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat,

  2. 2.

    eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,

  3. 3.

    eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation für den nautischen oder technischen Schiffsdienst erworben hat oder

  4. 4.

    eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere nach dem Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege vom 3. Juli 1995, das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, für Berufe im Gesundheitswesen oder im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben hat,

ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung).

(2) Wer in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung).

(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 verfügt, ist darüber hinaus berechtigt, an einer Hochschule in einem frei gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Prüfung kann in jedem Bewerbungszeitraum abgelegt und wiederholt werden. Die Hochschulen bieten hierfür geeignete Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten an.

(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.

(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.

(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.


§ 12 BerlHG

(weggefallen)


§ 13 BerlHG – Studienkollegs

(1)  (1) An den Universitäten bestehen Studienkollegs. Ihnen obliegt die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen für Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die nach den Bestimmungen des Schulgesetzes zusätzliche Leistungsnachweise zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung zu erbringen haben. Darüber hinaus sollen sie Angebote entwickeln, um bestehende Nachteile bei ausländischen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen im Studium auszugleichen.

(2) Die Studienkollegs unterliegen hinsichtlich der Unterrichts- und Prüfungsangelegenheiten der Schulaufsicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Lehrkräfte an den Studienkollegs dürfen nur mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt werden. Sie müssen die Laufbahnbefähigung als Studienrat oder Studienrätin haben; Ausnahmen hiervon können von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.

(3) Für andere Hochschulen als die Universitäten können durch Entscheidung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung den Studienkollegs entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) sollen in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "§ 38 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Wörter "den Bestimmungen des Schulgesetzes" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Absatz 1 Satz 2 durchgeführt.


§ 14 BerlHG – Immatrikulation

(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird der oder die Studierende Mitglied der Hochschule.

(2) Der oder die Studierende wird für einen Studiengang immatrikuliert. Für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang kann er oder sie nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden.

(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,

  2. 2.

    in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,

  3. 3.

    die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket nicht nachweist,

  4. 4.

    vom Studium an einer Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht.

(4) Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg oder sonstigen Hochschuleinrichtungen studieren, haben die Rechtsstellung von Studierenden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.

(5) Sind Studierende an mehreren Berliner Hochschulen oder an Berliner und Brandenburger Hochschulen immatrikuliert, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten.


§ 15 BerlHG – Exmatrikulation

Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. 1.

    sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder

  2. 2.

    das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.

    das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,

  2. 2.

    Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

  3. 3.

    die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen; Entsprechendes gilt für den Fall eines beendeten Promotionsvorhabens.


§ 16 BerlHG – Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs

(1) Das Ordnungsrecht über die Studierenden wird aufgehoben.

(2) Im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse kann das Präsidium Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören.


§ 17 BerlHG

(weggefallen)


§ 18 BerlHG – Studierendenschaft

(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach § 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken,

  2. 2.

    die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,

  3. 3.

    an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken,

  4. 4.

    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,

  5. 5.

    kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

  6. 6.

    die Integration ausländischer Studierender zu fördern,

  7. 7.

    den Studierendensport zu fördern,

  8. 8.

    die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,

  9. 9.

    die Erreichung der Ziele des Studiums ( § 21 ) zu fördern.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.

(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.

(4) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums, das insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. § 52 Absatz 5 Satz 5 und 6 und § 89 Absatz 1 gelten entsprechend.


§ 18a BerlHG – Semester-Ticket

(1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört auch die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für die Studierenden der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 sowie weiterer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (Semester-Ticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenauschuss mit dem nach § 28 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, zuständigen Vertragspartner vereinbart.

(2) Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der jeweiligen Hochschule voraus. Das zustimmende Votum liegt vor, wenn sich eine Mehrheit der Teilnehmenden an einer von der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule durchgeführten Urabstimmung oder einer sonstigen Befragung, mindestens aber zehn vom Hundert der eingeschriebenen Studierenden der Hochschule, für die Einführung ausgesprochen hat. Der Abschluss der Verträge obliegt den Allgemeinen Studierendenausschüssen.

(3) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semester-Ticket nicht nutzen könnten, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit.

(4) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach Absatz 1 erheben die Studierendenschaften nach Maßgabe einer Satzung von allen Studierenden der teilnehmenden Hochschulen, die nicht gemäß Absatz 3 befreit sind, Beiträge, die gesondert von den Beiträgen gemäß § 20 auszuweisen sind und nicht der Genehmigung des Präsidiums bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die Studierendenschaften bedienen sich der Einrichtungen der Hochschulverwaltung gemäß § 20 Absatz 2 zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne und schließen mit den Hochschulen hierzu Verwaltungsvereinbarungen, an denen auch mehrere Studierendenschaften und mehrere Hochschulen beteiligt sein können. Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zu Stande, so obliegt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne dem Studierendenwerk gegen Kostenerstattung und nach Maßgabe der Vorgaben der Studierendenschaft.

(5) Die Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semester-Ticket-Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums; im Übrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.


§ 19 BerlHG – Satzung und Organe der Studierendenschaft

(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind

  1. 1.

    die Vollversammlung der Studierenden,

  2. 2.

    das Studierendenparlament,

  3. 3.

    der Allgemeine Studierendenausschuss.

Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere

  1. 1.

    Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,

  2. 2.

    das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,

  3. 3.

    die Kontrolle über die Haushaltsführung.

(3) Das Studierendenparlament besteht an der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und an der Technischen Universität Berlin aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern.

Es beschließt über

  1. 1.

    grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,

  3. 3.

    die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,

  4. 4.

    die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.

Das Studierendenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studierendenparlament und der studentischen Vollversammlung der Studierenden rechenschaftspflichtig.


§ 20 BerlHG – Haushalt der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Absatz 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung kann sich die Studierendenschaft der Einrichtungen der Hochschulverwaltung bedienen.

(3) Die Rechnung der Studierendenschaft ist von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.

(4) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.


§§ 21 - 36a, 3. Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen

§ 21 BerlHG – Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2) Die Hochschulen berücksichtigen hierbei insbesondere, dass

  1. 1.

    die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich oder künstlerisch selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,

  2. 2.

    die Formen der Lehre und des Studiums den aktuellen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,

  3. 3.

    die Studieninhalte den Studierenden breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,

  4. 4.

    das Studium inter- und transdisziplinär sowie projektbezogen angelegt wird, unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft oder Kunst und Praxis,

  5. 5.

    die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.

(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden die in Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.

(4) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst und die sich verändernden Bedürfnisse der Gesellschaft und der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(5) In der Lehre und in Prüfungen soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen.


§ 22 BerlHG – Studiengänge

(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Studierenden die Erreichung der Studienziele (Kompetenzerwerb) gewährleistet ist,

  2. 2.

    sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können,

  3. 3.

    sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden können,

  4. 4.

    individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studierende in der Regel zu einem Viertel, mindestens aber zu einem Fünftel berücksichtigt werden,

  5. 5.

    ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird,

  6. 6.

    Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,

  7. 7.

    Möglichkeiten zugelassen werden, einzelne Lehrveranstaltungen oder Teile des Studiums an unterschiedlichen Hochschulen in Berlin und Brandenburg zu absolvieren,

  8. 8.

    bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Anforderungen des aufnehmenden Studiengangs besteht,

  9. 9.

    Zeiträume während des Studiums für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder im Ausland oder für Praktika ohne Zeitverlust zur Verfügung stehen,

  10. 10.

    die Anerkennung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird,

  11. 12.

    eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis besteht.

(3) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren. Aus dem individuellen Status des Studiums auf Teilzeit erwächst kein Anspruch auf ein erhöhtes Studienangebot seitens der Hochschule. Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt auf Antrag in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(4) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

(5) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.


§ 22a BerlHG – Strukturierung der Studiengänge

(1) Studiengänge sind in mit Leistungspunkten versehene Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Dies gilt nicht für solche Studiengänge, für die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen nach § 23 Absatz 6 zugelassen hat.

(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Studierender oder eine Studierende Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

(3) Die Studiengänge sollen die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen. In geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung ganz oder teilweise in fremdsprachlicher Form durchgeführt werden.


§ 23 BerlHG – Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit

(1) Die Hochschule stellt mit ihren Bachelorstudiengängen, in denen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs wissenschaftliche oder künstlerische Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt werden, eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher.

(2) Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei, höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nach Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen.

(3) Masterstudiengänge sind so auszugestalten, dass sie

  1. 1.

    1. a)

      als vertiefende, verbreiternde oder fachübergreifende Studiengänge auf einem Bachelorstudiengang aufbauen oder

    2. b)

      einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraussetzen, jedoch nicht auf bestimmten Bachelorstudiengängen aufbauen

(konsekutive Masterstudiengänge) oder

  1. 2.

    Studieninhalte vermitteln, die in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen (weiterbildende Masterstudiengänge).

Ein Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Mastergrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren. Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in der Regel 300 Leistungspunkte erforderlich. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden.

(4) Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a beträgt höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern höchstens sechs Jahre.

(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Regelstudienzeiten verlängern sich um insgesamt bis zu zwei Semester, soweit im Rahmen des Studiums strukturierte Angebote der Hochschule zur fachlichen Orientierung (Orientierungsstudium) wahrgenommen werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(6) Für künstlerische Studiengänge der Freien Kunst und verwandter Fächer kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von der Studiengangstruktur nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

(7) Die Hochschulen können in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen oder in anderer Weise besondere berufspraktische Kompetenzen vermitteln (duale Studiengänge). Duale Studiengänge integrieren wissenschaftliche und berufspraktische Qualifikationen. Ein Studiengang darf als dual bezeichnet werden, wenn die Lernorte, mindestens Hochschule und Betrieb oder Praxispartner, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gewährleistet bleiben.


§ 23a BerlHG – Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden.

(2) Die Hochschule, an der ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird, entscheidet über die angemessene Anerkennung oder Anrechnung nach Absatz 1. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das zuständige Prüfungsamt, soweit nicht die Prüfungsordnung eine pauschalierte Anrechnung oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.

(3) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kompetenzen verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(4) Das Nähere bestimmt die Studien- und Prüfungsordnung oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.


§ 24 BerlHG

(weggefallen)


§ 25 BerlHG – Promotionskollegs, Promotionszentren, Promovierendenvertretung und Studiengänge zur Heranbildungdes künstlerischen Nachwuchses

(1) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und die Betreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs und in geeigneten Fällen auch Promotionszentren einrichten.

(2) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Hierüber erhalten sie unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion zu immatrikulieren.

(3) Die Doktoranden und Doktorandinnen wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung hat die Aufgabe, in Angelegenheiten der Doktoranden und Doktorandinnen Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule abzugeben. Die Promovierendenvertretung hat bei den Sitzungen des Akademischen Senats Rede- und Antragsrecht; vor Beschlüssen der Fachbereichsräte über Promotionsordnungen wird sie angehört. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung. Die Gruppenzugehörigkeit einschließlich einer Mitgliedschaft in der Studierendenschaft bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse und Meisterschüler, mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.


§ 26 BerlHG – Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Möglichkeiten der hochschulischen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen, insbesondere die Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen, zu beachten. Die Weiterbildungsangebote sollen Erfahrungen aus der Berufspraxis und der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen, sie vertiefen und erweitern.

(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger, gebührenfreier Studiengang, der sich an Personen mit einer auf einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung beruhenden Hochschulzugangsberechtigung richtet und für diese eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicherstellt.

(3) Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(4) An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf, in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.

(5) In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelor- oder Mastergrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen.


§ 27 BerlHG

(weggefallen)


§ 28 BerlHG – Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung

(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studierenden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studierende, spezifische Beratungsangebote für beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen und Studierende sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen, mit den Studierendenvertretungen und mit dem Studierendenwerk zusammen. Die allgemeine Studienberatung kann auch durch zentral in den Hochschulen eingerichtete Beratungsstellen ausgeübt werden. Zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung sind die Beratungsstellen aufgefordert, im Sinne der Gleichwertigkeit der beiden Bildungsbereiche zu handeln.

(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin und mindestens ein studentischer Beschäftigter oder eine studentische Beschäftigte einzusetzen. Der Fachbereich soll bei Bedarf weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Beschäftigte zur Studienberatung hinzuziehen, um die erforderlichen Kapazitäten für eine angemessene Beratung zu schaffen. Auch in den sonstigen Einrichtungen der Hochschule, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, können studentische Beschäftigte für die Beratung Studierender und Studieninteressierter eingesetzt werden. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche am Beginn des Studiums Orientierungseinheiten durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studierenden in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten. Die Studienfachberatung berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Grundsätze zur Förderung der Durchlässigkeit der Bildungsbereiche.

(3) Die Hochschule bietet in Bachelorstudiengängen insbesondere Studierenden, die die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht haben, spätestens nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Teilnahme an Studienfachberatungen zur Förderung eines erfolgreichen weiteren Studienverlaufs an.

(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.


§ 28a BerlHG – Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

(1) Für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen wird vom Akademischen Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte gewählt.

(2) Der oder die Beauftragte wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs- und Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin. Er oder sie berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die das Thema Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen betreffen. Die Aufgaben umfassen gemäß § 5b Absatz 5 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedarfen von Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behindertengerechter technischer und baulicher Maßnahmen.

(3) Der oder die Beauftragte darf in Ausübung seines oder ihres Amtes nicht beeinflusst und wegen des Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.

(4) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.

(5) Der oder die Beauftragte berichtet dem Präsidium mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(6) Der oder die Beauftragte ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

(7) Dem oder der Beauftragten sind die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel im Haushalt der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert.


§ 29 BerlHG – Semester- und Vorlesungszeiten

(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.

(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.


§ 30 BerlHG – Prüfungen

(1) Prüfungen dienen der Feststellung der auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu erlangenden Kompetenzen.

(2) Ein Studium wird mit Vorliegen sämtlicher in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen oder mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. In Bachelor- und Masterstudiengängen ist eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

(3) Module nach § 22a Absatz 1 werden in der Regel mit einer einheitlichen Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen die Voraussetzung für den Abschluss des Studiums ist. Die Prüfungsinhalte sollen sich an den im jeweiligen Modul zu vermittelnden Kompetenzen orientieren. In Studiengängen, die nicht nach § 23 Absatz 1 bis 3 strukturiert sind und die mit einer Hochschulprüfung abschließen, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann. Satz 3 gilt auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche oder kirchliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden; durch Teilnahme an einer Studienfachberatung erhalten Studierende über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche hinaus einen weiteren Prüfungsversuch. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Wiederholungsprüfung sollen die Interessen der Studierenden berücksichtigt werden. Die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen darf über die Anzahl der Wiederholungsversuche und das Außerkrafttreten der jeweiligen Prüfungsordnung unter Wahrung angemessener Übergangsfristen hinaus nicht beschränkt werden.

(5) Prüfungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine ungehinderte Fortführung des Studiums gewährleistet ist und hinreichend Zeit für die Vorbereitung auf eine mögliche Wiederholungsprüfung zur Verfügung steht.

(6) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.

(7) Pro Modul sind für Präsenzprüfungen zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Die oder der Studierende kann zwischen beiden Prüfungsterminen frei wählen.

(8) Auch Dauerleiden berechtigen zu einem Rücktritt, der bis zum Beginn der Prüfung möglich ist.


§ 31 BerlHG – Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung, zur Studierbarkeit sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Dabei ist insbesondere die Möglichkeit eines flexiblen und selbstbestimmten Studiums zu berücksichtigen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.

(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung müssen insbesondere regeln

  1. 1.

    Näheres über den mit dem Studiengang zu erwerbenden akademischen Grad sowie die Ausgestaltung des Zeugnisses und des Diploma Supplements,

  2. 2.

    die fachspezifische Regelstudienzeit, Regelungen zum Teilzeitstudium, den Studienaufbau durch Bestimmung der einzelnen Module und die Zuordnung von Leistungspunkten zu den Modulen sowie das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), soweit der Studiengang hierfür geeignet ist,

  3. 3.

    die Ausgestaltung der Module durch Bestimmung der dadurch zu vermittelnden Kompetenzen und Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen,

  4. 4.

    die Zulassungsvoraussetzungen und Anforderungen einzelner Prüfungen, deren Bedeutung für den Studienabschluss sowie das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung an der Teilnahme an Prüfungen,

  5. 5.

    das Verfahren zur Bildung der Abschlussnote,

  6. 6.

    Näheres zur Anfertigung der Abschlussarbeit,

  7. 7.

    Näheres zur Zulassung alternativer Studien- und Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss, um auf begründeten Antrag im Einzelfall zu ermöglichen, dass einzelne in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228 ), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studierenden Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen durch Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder Ermöglichung einer Leistungserbringung in verlängerter Zeit ist vorzusehen; hierbei ist den Studierenden möglichst langfristige Planungssicherheit einzuräumen.


§ 32 BerlHG – Durchführung von Hochschulprüfungen

(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt.

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte. Prüfungen sollen vorrangig von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen abgenommen werden. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(4) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung können vorsehen, dass in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine Lehre ausüben.

(5) Gruppenarbeiten dürfen zugelassen und die Gruppenleistungen als solche bewertet werden, wenn Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen abgrenzbar und bewertbar sind.

(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin widerspricht.

(8) Hochschulprüfungen können auch in digitaler Form durchgeführt werden. Näheres, einschließlich Regelungen zur diesbezüglich erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.


§ 33 BerlHG – Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterarbeiten sowie in Abschluss- und Zwischenprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abzunehmen und zu protokollieren. Studienbegleitende Prüfungsleistungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen werden. Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abzunehmen.

(2) Für in der Regel drei Viertel der Gesamtstudienleistung ist in Prüfungen differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten. In die Abschlussbewertung gehen alle vergebenen Noten nach Satz 1 sowie die für den Studienabschluss erforderlichen anderen Leistungsnachweise ein.

(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass spätestens zwei Monate nach Einreichung der Bachelorarbeit der Bachelorgrad verliehen werden kann, soweit eine Überschreitung dieser Frist nicht zur Erbringung anderer nach der Prüfungsordnung erforderlicher Studien- oder Prüfungsleistungen notwendig ist. Für die Verleihung des Mastergrades gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist ab der Einreichung der Masterarbeit drei Monate beträgt.


§ 34 BerlHG – Hochschulgrade

(1) Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen sieht die Hochschule andere Abschlussbezeichnungen vor.

(2) Urkunden, mit denen ein Hochschulgrad verliehen wird, werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Anlage verbunden, die den Hochschulgrad insbesondere im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen erläutert (Diploma Supplement). Neben der nach § 33 Absatz 2 Satz 2 gebildeten Note ist auch eine relative Note entsprechend den Standards des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Note) anzugeben. Für künstlerische Studiengänge kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) Die Verleihung anderer akademischer Grade auf Grund von Hochschulprüfungen regeln die Hochschulen durch Prüfungsordnungen.

(5) Hochschulgrade werden in weiblicher, männlicher oder geschlechtsneutraler Sprachform verliehen.

(6) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(7) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener akademischer Grad soll wieder entzogen werden,

  1. 1.

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,

  2. 2.

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

  3. 3.

    wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

(8) Über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehenen akademischen Grades entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die verleihende Hochschule nicht mehr besteht, bestimmt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die für das Verfahren nach Satz 1 zuständige Hochschule.

(9) Bei Verlust eines Zeugnisses ist auf Antrag nach Aktenlage eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Zweitschrift nach den Akten" zu erteilen. Das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Kopie der Zweitschrift wird zu der Kopie des Originalzeugnisses genommen. Der nach Satz 1 vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln. Erfolgt nach Erteilung eines Zeugnisses eine Namensänderung auf Grund der Regelungen des Personenstandsrechts, wird das Zeugnis auf Antrag unter Anpassung nur der Angaben zu Vornamen und Geschlecht neu erteilt. Näheres kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rundschreiben bestimmen. Bei nachträglicher Namensänderung auf Grund Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft werden Zweitschriften grundsätzlich nicht ausgestellt. Absatz 8 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.


§ 34a BerlHG – Ausländische Hochschulgrade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit dies zum besseren Sprachverständnis erforderlich ist, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.

(2) Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können an Stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien oder -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Grade oder Titel, die durch Kauf erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.

(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann eine von ihr vor dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 7 widerrufen oder den Widerruf einer allgemein erteilten Genehmigung für den Einzelfall aussprechen. Gleiches gilt, wenn Umstände bekannt werden, dass die Verleihung des Grades, der zur Führung genehmigt worden war, auf einer Geldzahlung oder Erbringung einer geldwerten Leistung beruht, die keine übliche Studien- oder Prüfungsgebühr darstellt.


§ 34b BerlHG – Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse

Ein ausländischer Hochschulabschluss steht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen. § 34a bleibt unberührt. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden auf Antrag vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariats-Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39, 47), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt III des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, bewertet.


§ 35 BerlHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen den Hochschulabschlüssen der beiden Hochschularten. Besonders qualifizierte Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss nicht ein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Die Universitäten sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten.

(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen mit einem Diplomabschluss der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden.

(4) Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen zur Förderung geeigneter Absolventen und Absolventinnen zusammenwirken und hierzu kooperative Promotionsverfahren durchführen. An kooperativen Promotionsverfahren sollen Professoren und Professorinnen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt werden.

(5) Die Hochschulen gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen. Hierzu schließen die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die die Betreuung eines Promotionsvorhabens übernommen haben, mit dem Doktoranden oder der Doktorandin eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.

(6) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Doktorgrad kann auch in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig. § 34 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen.

(8) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben.


§ 36 BerlHG – Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

(2) Habilitiert ist, wem auf Grund eines Habilitationsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist.

(3) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung begründet keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.

(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens einen Hochschulabschluss und die Promotion voraus.

(5) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch

  1. 1.

    eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen,

  2. 2.

    einen öffentlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache,

  3. 3.

    ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über die didaktischen Leistungen.

(6) Näheres regeln die Habilitationsordnungen.

(7) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte oder die Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft das Präsidium auf Antrag des Fachbereichs.


§ 36a BerlHG – Reglementierte Studiengänge

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für reglementierte Studiengänge, soweit dies mit den Vorgaben der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist.


§§ 37 - 42, 4. Abschnitt - Forschung

§ 37 BerlHG – Aufgaben der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis und ihre Folgen sein.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient insbesondere auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, zeigt Lösungsmöglichkeiten auf und soll friedlichen Zwecken dienen. Sie soll sich auch den besonderen Aufgaben, die sich dem Land Berlin stellen, widmen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise an die Forschung heranzuführen und an Forschungsvorhaben zu beteiligen.

(4) Der wissenschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen Hochschulen sowie zwischen Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, der Kooperationsplattform sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen ist Teil der Aufgaben der Hochschulen. Wirken die Hochschulen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben untereinander oder mit sonstigen Forschungseinrichtungen, der Kooperationsplattform, mit Kultur- oder Bildungseinrichtungen oder mit medizinischen Einrichtungen zusammen, können sie öffentlich-rechtliche Verträge schließen.

(5) Die Hochschulen fördern den offenen Zugang zu Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.


§ 38 BerlHG – Koordinierung der Forschung

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Forschungsvorhaben, die von besonderer Bedeutung sind oder an denen Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mehrerer Fachbereiche/Hochschulen beteiligt sind, können als Forschungsschwerpunkte anerkannt werden. Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten anstreben und sie in die Entwicklungspläne aufnehmen. Besonderes Augenmerk ist auf die Entwicklung inter- und transdisziplinärer Forschungsschwerpunkte zu legen.

(3) Über Anerkennung und Ausstattung eines Forschungsschwerpunktes beschließen die Akademischen Senate der beteiligten Hochschulen.

(4) Zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte können inter- und transdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese Arbeitsgruppen sollen in sachlich gebotenem Umfang aus zentral bewirtschafteten Forschungsmitteln gefördert werden. Der Akademische Senat entscheidet hierüber gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 13 .

(5) Inter- und transdisziplinäre Arbeitsgruppen können Fachbereichen angegliedert oder hochschulübergreifend und auch unter Beteiligung von Forschungsträgern und Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen außerhalb des Hochschulbereichs gebildet werden. In diesem Fall ist die Beteiligung der einzelnen Hochschulen und sonstiger Forschungsträger an den zuzuweisenden Forschungsmitteln durch Vereinbarung festzulegen.


§ 38a BerlHG – Gemeinsame Forschungsvorhaben

Gemeinsame Forschungsvorhaben von mehreren Hochschulen oder von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen sind mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dies betrifft insbesondere Forschungsvorhaben, die mit öffentlichen Zuschüssen und Zuwendungen durchgeführt werden und keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Die Hochschulen sollen hierfür öffentlich-rechtliche Verträge schließen.


§ 39 BerlHG – Forschungsmittel

(1) Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel sind neben der Grundausstattung so zu verteilen, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für Professoren und Professorinnen, die entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie können Forschungsarbeiten an der Hochschule durchführen; soweit sie dafür Räume, Personal- oder Sachmittel der Hochschule nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen müssen, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Stellen.

(2) Gegen die Verteilungsentscheidung können die Betroffenen den Akademischen Senat anrufen. Dieser kann die Verteilung von Stellen und Mitteln ändern. Näheres kann durch Satzung geregelt werden.

(3) In sachlich gebotenem Umfang sollen Stellen und Forschungsmittel zentral bewirtschaftet werden.


§ 40 BerlHG – Drittmittelforschung

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben erfolgt im Rahmen der Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist über den Fachbereich der Leitung der Hochschule vor der Beantragung von Drittmitteln anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Bei Forschungsvorhaben im Bereich der Charité erfolgt die Anzeige gegenüber dem Vorstand der Charité. Die Annahme des Vorhabens wird von der Hochschule erklärt. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die von der Hochschule durchgeführt werden, werden von der Hochschule verwaltet. Die Mittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen des Drittmittelgebers keine Regelung, gelten ergänzend die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes Berlin.

(5) Aus Mitteln Dritter zu vergütendes Personal wird bei Vorliegen der erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, als Personal der Hochschule eingestellt.

(6) Finanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(7) Das Nähere zur Durchführung von Drittmittelforschung regelt die Hochschule durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren zur Offenlegung und Anzeige von Forschungsvorhaben, für die Drittmittel in Anspruch genommen werden sollen,

  2. 2.

    die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 durch das Präsidium,

  3. 3.

    die Verwaltung und die Festlegung der Zweckbestimmung der Drittmittel.


§ 41 BerlHG – Forschungsberichte

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(2) Die Hochschulen fördern den uneingeschränkten und langfristigen Zugang zu wissenschaftlichen Texten, Forschungsdaten, Software und weiteren Forschungsergebnissen und -quellen sowie Lehr- und Bildungsmaterialien als Praktiken offener Wissenschaft (Open Science). Die Hochschulen fördern ferner einen transparenten Forschungsprozess einschließlich der Bereitstellung von Forschungsinformationen.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschulen sollte vorrangig unter freien Lizenzen mit dem Ziel der Nachnutzbarkeit erfolgen (Open Access), soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Die Publikationskulturen der jeweiligen Fächer sowie die Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Drittmittelforschung.

(4) Die Hochschulen ermöglichen ihren Mitgliedern die Primär- und Zweitveröffentlichung im Open Access unter anderem dadurch, dass sie Publikationsdienste, zum Beispiel Repositorien, betreiben, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Publikationsdiensten Dritter sicherstellen.

(5) Die Hochschulen fördern die Anerkennung von Praktiken offener Wissenschaft (Open Science) bei der Bewertung von Forschungsleistungen im Rahmen ihrer internen Forschungsevaluation und bei Einstellungsverfahren.

(6) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren und Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.


§ 42 BerlHG – Angewandte Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die §§ 37 bis 41 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.


§§ 43 - 50, 5. Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitbestimmung

§ 43 BerlHG – Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. 1.

    Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen einschließlich der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen,

  2. 2.

    Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Präsidiums dort hauptberuflich tätig sind,

  3. 3.

    die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen,

  4. 4.

    die eingeschriebenen Studierenden,

  5. 5.

    die Doktoranden und Doktorandinnen,

  6. 6.

    die Lehrbeauftragten und die gemäß § 113 gastweise tätigen Lehrkräfte.

(2) Haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben.

(3) Studentische Beschäftigte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studierende eingeschrieben sind.

(4) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 100 erfüllen, können auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu der Hochschule in die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin berufen werden, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Forschungseinrichtung stehen, das eine Lehrverpflichtung von in der Regel mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Hochschule vorsieht; die §§ 99 bis 101 und 103 finden entsprechende Anwendung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Mitgliedschaft an der Hochschule endet bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1.

(5) Die Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Daneben können sie vorsehen, dass mit der Hochschule in besonderer Weise verbundene Personen, die nicht bereits Mitglied der Hochschule sind, den Angehörigenstatus erhalten. Näheres, einschließlich der mit der Ehrenmitgliedschaft und dem Angehörigenstatus verbundenen Rechte und Pflichten, regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.


§ 44 BerlHG – Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

  1. 1.

    ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,

  2. 2.

    sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,

  3. 3.

    sich so zu verhalten, dass niemand wegen des Geschlechts, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status oder auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen benachteiligt wird,

  4. 4.

    an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet das Präsidium.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Absatz 5 .

(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden und verfügen über ein umfassendes Informationsrecht.

(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium, dem Akademischen Senat oder dem Fakultätsrat der Charité angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt die Dienstbehörde.

(4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen gewählten Studierenden und nebenberuflichen Lehrkräfte wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt.

(5) Für Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Akademischen Senat, im Kuratorium, in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in den ständigen Kommissionen der genannten Gremien gilt die Teilnahme an den Sitzungen als Dienstzeit.


§ 45 BerlHG – Bildung der Mitgliedergruppen

(1) Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), auch während der Zeit der hauptberuflichen Ausübung eines Amtes im Präsidium und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,

  2. 2.

    die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind),

  3. 3.

    die eingeschriebenen Studierenden, Doktoranden und Doktorandinnen,

  4. 4.

    die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung, soweit sie keiner Gruppe gemäß Nummern 1 bis 3 angehören.

(2) Für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören können, ist das Beschäftigungsverhältnis, im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend. Studierende gehören auch dann der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 an, wenn sie zu der Hochschule in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

(3) Die Mitgliedergruppen gemäß Absatz 1 Satz 2 können Vertretervereinigungen auf Landesebene bilden.

(4) Angehörige des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals der Humboldt-Universität zu Berlin, der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, die nicht bis zum 31. März 1994 gemäß §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden und für die kein Gleichstellungsbeschluss gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefasst worden ist, gehören der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an. Die gemäß § 7 Absatz 5 des Fusionsgesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) getroffenen Entscheidungen der Gründungskomitees über die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der an die Freie Universität Berlin und an die Technische Universität Berlin übernommenen Dienstkräfte gelten auch nach Außerkrafttreten des Fusionsgesetzes weiter.


§ 46 BerlHG – Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.

(2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.

(3) Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto).

(4) In den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung sind alle Mitgliedergruppen zu beteiligen, keine Gruppe gemäß § 45 Absatz 1 darf allein über die Mehrheit der Sitze verfügen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Näheres regelt die Grundordnung.

(5) In Angelegenheiten, die die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen unmittelbar berühren, haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung kein Stimmrecht; sie wirken beratend mit.

(6) An Leistungsbewertungen nach § 102b Absatz 2 und § 102c Absatz 4 sowie bei Habilitationen, habilitationsäquivalenten Leistungen und Promotionen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur diejenigen Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken, die eine entsprechende Qualifikation aufweisen. Die beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.

(7) Bei der Zusammensetzung von Akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien soll die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten berücksichtigt werden. Bei mindestens 50 vom Hundert der Gremienangehörigen soll es sich um Frauen handeln.


§ 47 BerlHG – Beschlussfassung

(1) Die Hochschulgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird ein Gremium nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist es in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wird.

(1a) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung oder die Teilnahme einzelner Mitglieder mittels Bild-Ton-Übertragung erfolgen kann. In diesem Falle steht die Sitzung einer Präsenzsitzung gleich.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist in einem solchen Fall die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(4) Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. In Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsvorschläge und der Erteilung von Lehraufträgen, ist stets geheim abzustimmen. Abstimmungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren sind zulässig, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.


§ 48 BerlHG – Wahlen

(1) Die Wahlen an der Hochschule sind frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt sind auch Mitglieder der Hochschule, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Mitglieder der zentralen Kollegialorgane und der Fachbereichsräte werden in personalisierter Verhältniswahl gewählt. Briefwahl ist zulässig; dies gilt nicht für Wahlen in Gremien.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen, die emeritierten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur aktives Wahlrecht; Gleiches gilt für die Lehrbeauftragen und die gastweise tätigen Lehrkräfte an den Universitäten mit Ausnahme der Universität der Künste.

(4) Wahlen können auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Grundsätze über die Durchführung der personalisierten Verhältniswahl und über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Die Hochschulen regeln die organisatorische Durchführung der Wahlen in eigenen Wahlordnungen.

(6) Es können Wahlkreise nach näherer Regelung durch die Wahlordnung gebildet werden. Hierbei ist eine vergleichbare Repräsentanz der Wähler und Wählerinnen in den Wahlkreisen sicherzustellen.

(7) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.


§ 49 BerlHG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit von Funktionsträgern und -trägerinnen und Gremien beträgt zwei Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Grundordnung kann für studentische Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen.

(2) Funktionsträger und -trägerinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter aus, bis Nachfolger und Nachfolgerinnen gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.

(3) Funktionsträger und -trägerinnen und Gremien, deren Wahl unanfechtbar für ungültig erklärt worden ist, führen die unaufschiebbaren Geschäfte weiter, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. Entscheidungen, die vor der unanfechtbaren Ungültigkeitserklärung einer Wahl ergangen sind, bleiben wirksam, soweit sie vollzogen sind.


§ 50 BerlHG – Öffentlichkeit

(1) Die akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gremien nach Absatz 1 können in begründeten Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(3) Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von Lehraufträgen, sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen

§ 51 BerlHG – Zentrale Organe der Hochschule

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:

  1. 1.

    das Präsidium,

  2. 2.

    der Akademische Senat,

  3. 3.

    der Erweiterte Akademische Senat.

(2) Die Kuratorien der Hochschulen sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens von Hochschule, Staat und Gesellschaft.

(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der Akademischen Senate, der erweiterten Akademischen Senate und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil.


§ 52 BerlHG – Leitung der Hochschule

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten oder der Präsidentin,

  2. 2.

    bis zu vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, deren Anzahl in der Grundordnung festgelegt wird, und

  3. 3.

    dem Kanzler oder der Kanzlerin.

Die Hochschulen können durch Grundordnung abweichend von Satz 2 Nummer 3 bestimmen, dass der Kanzler oder die Kanzlerin dem Präsidium nicht angehört.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin sitzt dem Präsidium vor, hat Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Hochschule geleitet wird. Er oder sie vertritt die Hochschule nach außen und nimmt das Hausrecht wahr.

(3) Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(4) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für das Präsidium Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren festlegt. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt. Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.

(5) Das Präsidium sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und Mitglieder der Hochschule. Es ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen. Es führt die Beschlüsse des Akademischen Senats und des Kuratoriums aus. Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt es die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(7) Das Präsidium erlässt Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedürfen.

(8) Das Präsidium legt dem Kuratorium und dem Erweiterten Akademischen Senat jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor.

(9) Das Präsidium trifft sich mindestens einmal im Semester mit den studentischen Vertretern oder Vertreterinnen im Akademischen Senat, um über Angelegenheiten des Studiums und der Lehre zu informieren und zu beraten.


§ 53 BerlHG

(weggefallen)


§ 54 BerlHG

(weggefallen)


§ 55 BerlHG – Rechtsstellung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule

(1) Der Präsident oder die Präsidentin nimmt das Amt hauptberuflich wahr.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Erweiterten Akademischen Senat mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und vom Senat von Berlin bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die vier Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem zum Präsidenten oder zur Präsidentin gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. In diesem Wahlgang ist der Erweiterte Akademische Senat ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wählbar ist, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Akademische Senat prüft die Bewerbungen, beschließt die Vorschläge zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und leitet diese Vorschläge einschließlich der Vorschläge des Kuratoriums dem Erweiterten Akademischen Senat zu.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(5) Das Amt und das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin enden

  1. 1.

    mit Ablauf der Amtszeit; das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin verlängert sich um die Zeit, in der das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausgeübt wird,

  2. 2.

    mit Ablauf des Semesters, in dem nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Grund des Erreichens der Altersgrenze der Eintritt in den Ruhestand erfolgt,

  3. 3.

    mit Zugang der Rücktrittserklärung an das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,

  4. 4.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen,

  5. 5.

    soweit eine Abwahl erfolgt ist, in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 und in den Fällen, in denen die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsident oder Präsidentin angeordnet wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist. In den sonstigen Fällen wird der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen; bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Präsident oder die abberufene Präsidentin Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 8 Satz 2 geforderte Dienstzeit eingerechnet.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin wird für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Wird ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Hochschule des Landes Berlin zum Präsidenten oder zur Präsidentin bestellt, gilt er oder sie für die Dauer der Amtszeit in dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin als ohne Besoldung beurlaubt. Auf Antrag kann die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit teilweise gestattet werden.

(7) War der Präsident oder die Präsidentin vor seiner oder ihrer Wahl Professor oder Professorin einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist er oder sie, wenn die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag ohne Berufungsverfahren als Professor oder Professorin der Hochschule zu übernehmen, deren Präsident oder Präsidentin er oder sie war, und einem von ihm oder ihr zu wählenden Fachbereich zuzuordnen.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Nummer 1 zweiter Halbsatz mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nach Absatz 6 Satz 2 beurlaubt war oder nach Absatz 7 übernommen wird. Andernfalls tritt der Präsident oder die Präsidentin nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.


§ 56 BerlHG

(weggefallen)


§ 57 BerlHG – Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen

(1) Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sind Mitglieder des Präsidiums. Sie sind darüber hinaus verantwortlich für ihren Geschäftsbereich gemäß § 52 Absatz 4 .

(2) An den lehrkräftebildenden Hochschulen wird die Zuständigkeit für die Lehrkräftebildung einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin übertragen.

(3) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen werden auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Akademischen Senats oder des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Kuratoriums durch den Erweiterten Akademischen Senat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die drei Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Wahlvorschlag für einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für Studium und Lehre erfolgt im Benehmen mit der ständigen Kommission des Akademischen Senats für Lehre und Studium.

(5) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(6) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen nehmen das Amt nebenberuflich wahr. Mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann in der Grundordnung für alle oder für einzelne Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen vorgesehen werden, dass sie das Amt hauptberuflich wahrnehmen. Bezüglich der Rechtsstellung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen gilt in diesen Fällen § 55 mit Ausnahme des Absatzes 7 entsprechend.


§ 58 BerlHG – Kanzler oder Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist gemäß § 52 Absatz 1 Mitglied des Präsidiums, soweit nach der Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.

(3) Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre. Durch Regelung in der Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die sechs Jahre nicht unterschreiten darf. Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(4) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Er oder sie wird nach seiner oder ihrer Wahl vom Senat von Berlin bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Hochschulen können durch Grundordnung festlegen, dass er oder sie in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden kann. Es kann vereinbart werden, dass nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule begründet wird.

(5) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin, der im Einvernehmen mit dem Kuratorium erfolgt, vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt.

(6) Der Kanzler oder die Kanzlerin muss die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder die Voraussetzungen entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, erfüllen und durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde erworben haben.

(7) Der Kanzler oder die Kanzlerin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung. Bei einer Abwahl ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Kanzler oder die abberufene Kanzlerin in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes , es sei denn, es besteht auch für den Fall der Abwahl eine Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 5. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird oder für die auf Grund von Satz 4 zweiter Halbsatz keine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 3 Satz 3 geforderte Dienstzeit eingerechnet.


§ 59 BerlHG – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

(1) An jeder Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5c Absatz 3 eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Soweit Hochschulen in Fachbereiche und diese in weitere große Untereinheiten gegliedert sind, über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, werden nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auf diesen Ebenen bestellt. Kleine Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst oder an größere Bereiche angegliedert werden. An der Charité werden eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und mindestens zwei nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. An jeder Hochschule einschließlich der Charité werden sowohl für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als auch für die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen, mindestens jedoch eine Stellvertreterin, bestellt.

(2) Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre. Wird die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Wiederwahl im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen.

(3) Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Abwesenheit an der Ausübung ihres Amtes längerfristig gehindert, erfolgt auf Antrag eine Aufstockung der Stellvertreterinnen in entsprechendem Umfang.

(4) Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule. Zur hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können auch Frauen gewählt werden, die nicht Mitglied der Hochschule sind. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten werden nach ihrer Wahl vom Präsidium der Hochschule oder dem Vorstand der Charité bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre, die der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der Stellvertreterinnen der haupt- und nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für mindestens zwei Jahre.

(5) Hat die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, wird sie für die Zeit ihrer Bestellung von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Besitzt sie ein Beschäftigungsverhältnis an einer anderen Berliner Hochschule, gilt sie während ihrer Amtszeit an der anderen Hochschule als beurlaubt. Ansprüche, die sich aus der Anwendung des geltenden Tarifrechts ergeben, bleiben unberührt. Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet. An der Charité und an großen Organisationseinheiten ist die Freistellung bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben möglich. Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle. Stellvertretende Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte können auf Antrag an der Charité und an großen Organisationseinheiten im Umfang von bis zu 50 vom Hundert von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ohne Beschäftigungsverhältnis erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte gemäß § 121 nach näherer Regelung durch die Grundordnung.

(6) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Kündigung oder Versetzung ist nur zulässig, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im Haushalt der Hochschule und der Charité in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden Mittel für eine Vollzeit-Stelle bereitgestellt.

(7) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium oder der Leitung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der Personalvertretung.

(8) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Chancengleichheit betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Gleichstellungskonzepten, Satzungen, Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie der Formulierung von Zielzahlen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(9) Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

(10) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:

  1. 1.

    Beteiligung an Stellenausschreibungen,

  2. 2.

    Beteiligung am Auswahlverfahren bei Stellenbesetzungen,

  3. 3.

    Teilnahme an Bewerbungsgesprächen,

  4. 4.

    Beteiligung an Beurteilungen,

  5. 5.

    Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,

  6. 6.

    Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

Sie haben Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Sitzungen der Gremien ihres jeweiligen Bereichs. Soweit im Rahmen der Innovationsklausel nach § 7a Entscheidungsrechte von Gremien auf andere Organe übergehen, gilt das Beteiligungsrecht auch gegenüber diesen Organen.

(11) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht und auf Auskunft aus automatisierten Verfahren oder auf Einsicht in automatisierte Verfahren. Das Recht auf Beteiligung umfasst über die in Absatz 10 genannten Rechte hinaus die frühzeitige und umfassende Unterrichtung durch die Hochschule in allen in Absatz 10 genannten Angelegenheiten. Die Beteiligung erfolgt in dringenden Fällen zeitgleich mit dem Personalrat. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann eine nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vertreten.

(12) Wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß der Absätze 10 und 11 beteiligt, ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(13) Ist die Entscheidung eines Gremiums oder eines Organs der Hochschule über eine Maßnahme nach Absatz 10 gegen die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen. Hält das Gremium oder Organ trotz gegenteiliger Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an dem Beschluss fest, ist unverzüglich das Präsidium einzubeziehen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(14) Näheres, insbesondere zu den Bereichen sowie Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 und zur Anzahl der jeweils zu wählenden Stellvertreterinnen nach Absatz 1 Satz 5, regelt die Hochschule in der Grundordnung.


§ 59a BerlHG – Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

(2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

(4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.


§ 60 BerlHG – Zusammensetzung des Akademischen Senats

(1) Dem Akademischen Senat können bis zu 25 Mitglieder angehören, von denen

  1. 1.

    jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und

  2. 2.

    eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen

  1. 1.

    an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,

  2. 2.

    an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,

  3. 3.

    die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,

  4. 4.

    die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats und

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Promovierendenvertretung.

§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 10 bleiben unberührt.

(3) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an

  1. 1.

    an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;

  2. 2.

    an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.


§ 61 BerlHG – Aufgaben des Akademischen Senats

(1) Der Akademische Senat entscheidet in akademischen Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ zugewiesen sind.

(2) Der Akademische Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin,

  2. 2.

    die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,

  3. 3.

    die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans und dessen Billigung,

  4. 4.

    die Stellungnahme zu Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a vorgesehene Zustimmung,

  5. 5.

    Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten,

  6. 6.

    die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  7. 7.

    den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,

  8. 8.

    die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen, den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,

  9. 9.

    die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich der Personalentwicklungskonzepte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

  10. 10.

    die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne und die Gleichstellungskonzepte,

  11. 11.

    die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,

  12. 12.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,

  13. 13.

    Anträge auf Einrichtung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen,

  14. 14.

    die Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Präsidiums,

  15. 15.

    den Erlass der Gebührensatzungen gemäß § 2 Absatz 8 ,

  16. 16.

    sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht,

  17. 17.

    die Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen.

(3) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.

(4) Zur Unterstützung und Beratung des Präsidiums und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für

  1. 1.

    Entwicklungsplanung,

  2. 2.

    Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,

  3. 3.

    Lehre und Studium.

In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen. Die Wahl des Vorsitzes der Kommission für Lehre und Studium erfolgt auf Vorschlag der studentischen Mitglieder dieser Kommission.


§ 62 BerlHG – Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats

Dem Erweiterten Akademischen Senat können bis zu 61 Mitglieder angehören, von denen

  1. 1.

    jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und

  2. 2.

    eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.


§ 63 BerlHG – Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats

Der Erweiterte Akademische Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule,

  2. 2.

    die Wahl und Abwahl der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen,

  3. 3.

    die Wahl und Abwahl des Kanzlers oder der Kanzlerin,

  4. 4.

    den Erlass der Grundordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Akademischen Senats und des Kuratoriums,

  5. 5.

    die Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 .

Der Erweiterte Akademische Senat erörtert den jährlichen Bericht des Präsidiums. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule.


§ 64 BerlHG – Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium gehören an

  1. 1.

    je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 45 Absatz 1 ,

  2. 2.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft, abweichend hiervon an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wohlfahrtsverbände,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften,

  4. 4.

    drei bis fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Gesellschaft, die sich durch besondere Erfahrung und Einsatz für Wissenschaft, Forschung, Kultur, soziale und ökologische Nachhaltigkeit oder Gesellschaft auszeichnen.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre und für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 zwei Jahre, soweit nicht durch die Grundordnung eine andere Bestimmung getroffen wird. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden durch die jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppe im Erweiterten Akademischen Senat gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt; im Falle der Nummern 2 und 3 erfolgt die Wahl auf Vorschlag der jeweiligen Verbände. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der oder die Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums gewählt.

(4) Näheres bestimmt die Grundordnung. Mitglieder des Präsidiums, des Akademischen Senats und des Erweiterten Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist zu allen Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Sie kann durch einen Vertreter oder eine Vertreterin an den Sitzungen mit Redeund Antragsrecht teilnehmen.


§ 65 BerlHG – Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für

  1. 1.

    die Feststellung des Haushaltsplans und den Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,

  2. 2.

    die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,

  3. 3.

    die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,

  4. 4.

    Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule und Stellungnahmen zum Struktur- und Entwicklungsplan,

  5. 5.

    Vorschläge für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und das für den Vorschlag für die Wahl des Kanzlers oder der Kanzlerin erforderliche Einvernehmen,

  6. 6.

    die Stellungnahme zum Entwurf von Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a erforderliche Zustimmung,

  7. 7.

    in sonstigen durch die Grundordnung dem Kuratorium zugewiesenen Aufgaben.

(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.


§ 66 BerlHG

(weggefallen)


§ 67 BerlHG – Personalangelegenheiten der Hochschule

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der Hochschule ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(2) Für den Präsidenten oder die Präsidentin, die hauptamtlichen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sowie den Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Präsidium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Diese bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senats.


§ 68 BerlHG

(weggefallen)


§ 68a BerlHG

(weggefallen)


§§ 69 - 75a, 7. Abschnitt - Fachbereiche

§ 69 BerlHG – Fachbereich

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass die in seinem Gebiet tätigen Personen und Einrichtungen ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Fachbereiche sollen miteinander verwandte Fächer oder fächerübergreifende Bereiche umfassen. An Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Fachbereiche nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(3) Fachbereiche werden nach ihrer Anhörung auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das Kuratorium errichtet, verändert oder aufgehoben.

(4) Soweit eine Hochschule die Bezeichnung Fakultät verwendet, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.


§ 69a BerlHG

(weggefallen)


§ 70 BerlHG – Fachbereichsrat

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher oder Sprecherin des Fachbereichs.

(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    zwei Studierende,

  4. 4.

    zwei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung.

(3) Dem Fachbereichsrat an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gehören neun Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,

  3. 3.

    zwei Studierende,

  4. 4.

    ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für Technik, Service und Verwaltung.

(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Präsidiums einschließlich des Kanzlers oder der Kanzlerin, auch soweit von der Möglichkeit des § 52 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde,

  2. 2.

    der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studierendenschaft,

  4. 4.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.

§ 59 Absatz 10 bleibt unberührt.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Absatz 3 haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, bei Habilitationen und Habilitationsordnungen sowie bei Entscheidungen über Promotionsordnungen alle dem Fachbereich angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Fachbereichsrat. § 47 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt Durchführung und Verfahren.

(6) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu hören.

(7) Die Fachbereiche können Ferienausschüsse zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.


§ 71 BerlHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, insbesondere für

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen des Fachbereichs,

  2. 2.

    die geordnete Durchführung der Lehre und der Prüfungen sowie die Koordinierung von Lehre und Forschung im Fachbereich,

  3. 3.

    den Beschluss von Berufungsvorschlägen,

  4. 4.

    Entscheidungen über Habilitationen,

  5. 5.

    die Verteilung von dem Fachbereich zugewiesenen und von wieder frei werdenden, beim Fachbereich verbleibenden Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln,

  6. 6.

    die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gemäß § 75 zugewiesen sind.

Der Fachbereichsrat soll die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung übertragen.

(2) An Hochschulen ohne Fachbereiche werden die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Akademischen Senat wahrgenommen.


§ 72 BerlHG – Dekan oder Dekanin

(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin) werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie können ihr Amt nach Maßgabe der Grundordnung hauptberuflich ausüben. Näheres, einschließlich der Amtszeit bei hauptberuflicher Ausübung, regelt die Grundordnung.

(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie ist berechtigt, dem Personal des Fachbereichs, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.

(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs mit Rederecht teilnehmen.


§ 73 BerlHG – Kommissionen und Beauftragte

(1) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen oder Beauftragte einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat setzt eine Ausbildungskommission ein, in der die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen haben.

(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.

(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit. Der Berufungskommission soll stets auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin angehören, der oder die nicht Mitglied der Hochschule ist. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon sollen Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sein; erforderlichenfalls kann die Anzahl der externen Mitglieder erhöht werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass dessen Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung findet. Die Hochschule regelt durch Satzung, inwieweit bei Sitzungen der Berufungskommissionen moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zur Anwendung kommen können; eine hinreichende schriftliche Dokumentation ist sicherzustellen.

(4) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur habilitierte Mitglieder des zuständigen Gremiums angehören. Die beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.

(5) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis werden für Prüfungen und Promotionen eingesetzt. Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.


§ 74 BerlHG – Gemeinsame Kommissionen

(1) Soweit mehrere Fachbereiche gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben, sollen Gemeinsame Kommissionen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fachbereiche verschiedener Hochschulen.

(2) Über die Aufgabenstellung, die Dauer der Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren einer Gemeinsamen Kommission entscheiden die beteiligten Fachbereichsräte.

(3) Der Akademische Senat kann Fachbereiche auffordern, Gemeinsame Kommissionen zu bilden. Er hat abweichend von Absatz 2 das Recht, nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche Gemeinsame Kommissionen einzusetzen.

(4) Für die Zusammensetzung Gemeinsamer Kommissionen, die das Recht haben, für die beteiligten Fachbereiche verbindliche Entscheidungen zu treffen, gilt das Verhältnis der Sitze und der Stimmen der einzelnen Gruppen gemäß § 70 Absatz 2 bzw. 3 . Die Vorschriften des § 70 Absatz 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(5) Für Gemeinsame Kommissionen, die für die Entscheidung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitations- oder Promotionsordnungen zuständig sind, gilt § 73 Absatz 3 und 4 . Die Vorschriften des § 70 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung.

(6) Die Vertreter und Vertreterinnen jedes Fachbereichs in Gemeinsamen Kommissionen werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Sie brauchen nicht Mitglieder des Fachbereichsrats zu sein.

(7) Gemeinsame Kommissionen können unter Einbeziehung von Zentralinstituten gebildet werden.


§ 75 BerlHG – Einrichtungen der Fachbereiche

(1) Die Fachbereiche der Universitäten können sich in

  1. 1.

    wissenschaftliche,

  2. 2.

    künstlerische und

  3. 3.

    wissenschaftlich-künstlerische

Einrichtungen gliedern. An Fachbereichen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Einrichtungen nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(2) Die Einrichtung wird durch einen Geschäftsführenden Direktor oder eine Geschäftsführende Direktorin im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats geleitet und verwaltet. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Institutsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Es wird ein Institutsrat gewählt, dem vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Gruppen gemäß § 45 Absatz 1 angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Fachbereichsrat auf Antrag der Einrichtung für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verhältnis 7: 2 : 2 : 2 festlegen. Der Institutsrat wählt den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Gehören einer Einrichtung weniger als vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen an, verringert sich die Zahl der Stimmberechtigten aus den übrigen Gruppen entsprechend. Näheres regelt die Grundordnung.

(4) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung. Dazu gehört der Einsatz von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte. Er beschließt auch über die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von Personen, die der Einrichtung zugewiesen sind, und über ihre Verwendung. Sind Personen einzelnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss nach Satz 3 auf deren Vorschlag.

(5) Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Semester eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.


§ 75a BerlHG – Neue Organisationsformen auf der Ebene der Fachbereiche

(1) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass Fachbereiche ganz oder teilweise neue Organisationsformen erhalten können; in der Grundordnung sind in diesem Fall insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

  1. 1.

    innere Organisation einschließlich der Organe, deren Besetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Bezeichnung der entstehenden Organisationseinheit,

  2. 2.

    Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organisationseinheit,

  3. 3.

    Zuordnung von Forschungsgeräten, Räumen, sonstiger Ausstattung und Sachmitteln im Rahmen eines Organisationskonzeptes zu den an der Organisationseinheit beteiligten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen; die jeweils erforderliche Grundausstattung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bleibt unberührt,

  4. 4.

    Zuweisung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen Personals und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Rahmen eines Organisationskonzeptes.

Die Regelungen nach Satz 1 müssen unter Beachtung der §§ 43 bis 50 auch Bestimmungen über eine angemessene Beteiligung aller Hochschulgruppen treffen. Die Errichtung von Organisationseinheiten nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der beteiligten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Tritt eine Organisationseinheit nach Satz 1 vollständig an die Stelle des Fachbereichs, finden die Vorschriften über Fachbereiche entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Organisationseinheiten nach Absatz 1 können auch fachbereichsübergreifend errichtet werden.


§§ 76 - 82, 8. Abschnitt - Medizin

§ 76 BerlHG

(weggefallen)


§ 77 BerlHG

(weggefallen)


§ 77a BerlHG

(weggefallen)


§ 77b BerlHG

(weggefallen)


§ 78 BerlHG

(weggefallen)


§ 79 BerlHG

(weggefallen)


§ 79a BerlHG

(weggefallen)


§ 80 BerlHG

(weggefallen)


§ 80a BerlHG

(weggefallen)


§ 81 BerlHG

(weggefallen)


§ 82 BerlHG – Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin

Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.


§§ 83 - 86, 9. Abschnitt - Zentrale Einrichtungen

§ 83 BerlHG – Zentralinstitute

(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 6 für Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten. Für den Institutsrat und seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende sowie für die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis 73 entsprechend.

(2) Dem Institutsrat eines Zentralinstituts, das ausschließlich für Forschung zuständig ist, gehören Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen die Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.

(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Hierzu können öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden. Die Entscheidung über die organisatorische Zuordnung solcher Zentralinstitute treffen die beteiligten Hochschulen gemeinsam; sie bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.


§ 84 BerlHG – Zentraleinrichtungen

(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.

(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch Satzung geregelt.

(3) § 61 Absatz 2 Nummer 6 und § 83 Absatz 3 gelten entsprechend.


§ 85 BerlHG – Institut an der Hochschule

(1) Eine Einrichtung außerhalb der Hochschule, die ausschließlich im Bereich von Weiterbildung oder Forschung und Entwicklung tätig ist, kann vom Akademischen Senat als "Institut an der Hochschule" anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,

  2. 2.

    Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind,

  3. 3.

    für die Angehörigen der Einrichtung die Grundsätze dieses Gesetzes bei Beschäftigung und Mitwirkung in sinngemäßer Anwendung gelten,

  4. 4.

    die Arbeitsverträge den vergleichbaren tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten der Hochschule als Mindestbedingungen entsprechen,

  5. 5.

    die laufenden Kosten der Einrichtung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Näheres regelt der Akademische Senat durch Satzung.


§ 86 BerlHG – Bibliothekswesen

(1) Das Bibliothekssystem der Hochschulen gliedert sich in die zentrale Bibliothek und gegebenenfalls in Fachbibliotheken. Die Bibliotheken haben die Aufgabe, die für Forschung, Lehre und Information erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur Nutzung bereitzustellen. Sie stellen darüber hinaus forschungsnahe Dienste bereit und unterstützen den freien Zugang zu wissenschaftlicher Information (Open Science). Die Bibliotheken der Hochschule sind zur Zusammenarbeit verpflichtet; zu diesem Zweck schließen die Hochschulen öffentlichrechtliche Verträge ab.

(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale Aufgaben wahr. Die Fachbibliotheken können mit bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammenarbeiten. Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem und berücksichtigt dabei die Bedarfe von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, speziell hinsichtlich der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote sowie der Nutzungsbedingungen. Sie übt die bibliothekarische Fachaufsicht aus.

(3) Die Auswahl der für die Fachbibliotheken zu beschaffenden Informationsträger liegt bei den wissenschaftlichen Einrichtungen. Wo keine wissenschaftlichen Einrichtungen bestehen, übernehmen diese Aufgabe die Fachbereiche.

(4) Berät ein Gremium der Hochschule über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist der Leiter oder die Leiterin der zentralen Bibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Er oder sie kann sich dabei vertreten lassen.

(5) Der Akademische Senat erlässt eine Bibliotheksordnung, die einheitliche Grundsätze für die Verwaltung der Bibliotheken der Hochschule bestimmt und Regelungen über die Bildung eines Selbstverwaltungsgremiums für die zentrale Bibliothek trifft.


§§ 87 - 91, 10. Abschnitt - Haushaltswesen und Aufsicht

§ 87 BerlHG – Haushaltswesen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Hochschulen Zuschüsse des Landes Berlin. Bei Haushaltsüberschreitungen ist die vorherige Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 in den Hochschulen Prüfungen vornehmen.

(3) Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Hochschulhaushalt sind für die Hochschulen unmittelbar verbindlich.

(4) Für Verbindlichkeiten der Hochschulen haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt. Kreditaufnahmen einschließlich Sonderfinanzierungen der Hochschulen für investive Zwecke sind unzulässig. Andere Kredite sind nur zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität (Betriebsmittelkredite) zulässig und bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen.


§ 88 BerlHG – Haushaltsplan

(1) Das Präsidium stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legt ihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch den Akademischen Senat.

(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratorium den Haushaltsplan fest.

(4) Die Haushaltsrechnung wird durch zu bestellende Abschlussprüfende geprüft. Abschlussprüfende können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.

(5) Für die Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage der Abschlussprüfung und nach Stellungnahme des Akademischen Senats ist das Kuratorium zuständig. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(6) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnung zuständige Organ.


§ 88a BerlHG – Flexibilisierung im Haushaltswesen

(1) Zur Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit können die Akademischen Senate der Hochschulen abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen, dass die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) mit konsumtiven Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) gegenseitig deckungsfähig sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Organ kann entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02, 531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären. Für die nach Satz 1 für übertragbar erklärten Titel kann die allgemeine Deckungsfähigkeit zugelassen werden.

(3) Dem in Absatz 1 genannten Organ wird die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen summarischen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. § 17 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Es ist zu gewährleisten, dass Überschreitungen der Stellenrahmen nur für zulässig erklärt werden, wenn die Haushaltsführung der jeweiligen Hochschule dauerhaft und unter Ausschluss von Zuschusserhöhungen sowie unter Berücksichtigung auch von Beiträgen zur Konsolidierung des Haushalts Berlins gesichert ist.


§ 88b BerlHG

(weggefallen)


§ 89 BerlHG – Aufsicht

(1) Die Hochschulen einschließlich der Kuratorien unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes Berlin. Sie wird durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen des Präsidiums ausgeübt. Die Durchführung der Rechtsaufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 und § 28 Absatz 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes .

(2) Soweit die Hochschulen einschließlich der Kuratorien Aufgaben wahrnehmen, die ihnen als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, unterstehen sie der Fachaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; dies gilt auch für Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und der Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Ausübung der Fachaufsicht richtet sich nach § 8 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes .


§ 90 BerlHG – Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften

(1) Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium oder das nach der Grundordnung vorgesehene Leitungsorgan. Darüber hinaus bedürfen die Grundordnung, die Rahmengebührensatzung, die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sowie Satzungen, die den Zugang zum Studium regeln, der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; eine nach anderen Rechtsvorschriften für das Satzungsgebungsverfahren vorgesehene Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bleibt unberührt. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden. Das Verfahren der Bestätigung von Satzungen durch das Präsidium regelt die Grundordnung.

(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereich des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Widerrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigung einer Neufassung als Satzung in Kraft setzen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt oder diese nicht bestätigt wird.

(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen.


§ 91 BerlHG

(weggefallen)


§§ 92 - 113, 11. Abschnitt - Hauptberufliches Personal der Hochschulen

§ 92 BerlHG – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischen Hochschulen und an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften besteht aus den Professoren und Professorinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.


§ 92a BerlHG – Personal der Charité

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Charité gemäß § 92 ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum der Charité in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen. § 99 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Charité tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in der Regel den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Freien Universität Berlin oder der Humboldt-Universität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt.


§ 93 BerlHG – Beamtenrechtliche Stellung

(1) Auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit ausgeschlossen.

(3) Beamte und Beamtinnen der Hochschule werden von ihrer Dienstbehörde ernannt.

(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Präsident oder die Präsidentin.

(5) § 8a Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Einstellung oder Versetzung in den Dienst der Hochschule nur erfolgen darf, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen keine Anwendung.


§ 93a BerlHG – Zweckbestimmung

(1) Für jede Professur und Juniorprofessur sind in einer Zweckbestimmung (Denomination) festzulegen

  1. 1.

    das Fachgebiet,

  2. 2.

    die Besoldungsgruppe,

  3. 3.

    die Dauer und der Grund einer Befristung und

  4. 4.

    Besonderheiten der Professur oder Juniorprofessur.

(2) Vor der Ausschreibung oder Besetzung einer Professur oder Juniorprofessur bedarf es der Freigabe durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Freigabe auch allgemein erklären, soweit die Hochschule über einen Struktur- und Entwicklungsplan verfügt und die Zweckbestimmung der Stelle diesem Plan entspricht.


§ 94 BerlHG – Ausschreibung

(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind öffentlich, Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen darüber hinaus in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben ausweisen.

(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    eine auf Grund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen herausragend geeignete Person berufen werden soll, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht,

  4. 4.

    ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur vorlegt, als Ergebnis von Bleibeverhandlungen auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll; § 101 Absatz 5 Satz 4 findet keine Anwendung.

Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.

(3) Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen.


§ 95 BerlHG – Regelung der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und Verlängerung von Dienstverhältnissen

(1) Wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal an den Berliner Hochschulen ist grundsätzlich unbefristet einzustellen, sofern nicht das Personal im Rahmen einer Qualifizierung gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder auf Grund einer Tätigkeit in Drittmittelprojekten befristet tätig ist oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 ( BGBl. I S. 1966 ), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 ( BGBl. I S. 506 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, oder andere bundesrechtliche Vorschriften auch im Übrigen eine befristete Beschäftigung zulassen. Sachgrundlose Befristungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.

    Beurlaubung nach § 55 des Landesbeamtengesetzes ,

  2. 2.

    Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin auf Grund eines Gesetzes zu vereinbarenden Mandats,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Grundwehr- und Zivildienst,

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 , 2 , 2a , 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit jeweils nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit gemäß Satz 2 Nummer 2,

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 59 Absatz 5 ,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Soweit für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages auf Antrag um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder arbeits- oder dienstvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.

(4) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind bei Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 ), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um bis zu zwei Jahre zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen.


§ 96 BerlHG – Lehrverpflichtung und didaktische Qualifikation

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt.

(2) Bedienstete, die hauptberuflich Aufgaben in der Lehre wahrnehmen, haben die Pflicht der didaktischen Fort- und Weiterbildung und werden hierbei von ihrer Hochschule unterstützt.


§ 97 BerlHG – Urlaub

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In den Klinika sind die Notwendigkeiten der Krankenversorgung zu berücksichtigen.

(2) Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(3) Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt werden, können zur Wahrnehmung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben auf Antrag unter Wegfall der Bezüge ganz oder teilweise, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beurlaubt werden; die Höchstdauer nach § 56 des Landesbeamtengesetzes findet insofern keine Anwendung. Eine befristete Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.


§ 98 BerlHG – Nebentätigkeit

(1) Für Angestellte an Hochschulen gelten die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Landesbeamten und Landesbeamtinnen entsprechend, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Dienstkräfte gemäß § 92 insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht. In einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt, wird insbesondere geregelt

  1. 1.

    die Genehmigung von Nebentätigkeiten,

  2. 2.

    die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material und das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,

  4. 4.

    der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit,

  5. 5.

    die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann pauschaliert und nach Höhe der Einkünfte gestaffelt werden.


§ 99 BerlHG – Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen und an den nach Maßgabe der Prüfungsordnungen vorgesehenen Prüfungen mitzuwirken. Auch soweit es sich dabei um Staatsprüfungen handelt, erfolgt die Mitwirkung ohne besondere Vergütung. Der oder die für den Studiengang zuständige Dekan oder Dekanin benennt dem jeweiligen staatlichen Prüfungsamt auf dessen Anforderung die danach erforderlichen Prüfer oder Prüferinnen.

(3) Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen werden.

(4) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die

  1. 1.

    Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule,

  2. 2.

    Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung von akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,

  4. 4.

    Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

  5. 5.

    Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,

  6. 6.

    Erstattung von Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Promotions- und Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern,

  7. 7.

    Unterstützung des Wissenstransfers.

Auf Antrag der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ist die Wahrnehmung von Aufgaben in und für Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe zu erklären, wenn sie mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Zeitabständen.

(6) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden; wird die Freistellung aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Semester später als nach Ablauf der vorgenannten Frist gewährt oder weist der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin nach, dass er oder sie in den zurückliegenden Semestern ohne Freistellung Lehre im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich seines oder ihres Fachs über seine oder ihre Regellehrverpflichtung hinaus durchgeführt hat, so verkürzt sich die Frist für die nächste Freistellung entsprechend. Dies gilt auch in Fällen besonderer Leistungen oder Erfolge des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner oder ihrer Lehraufgaben; die Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung trifft der Dekan oder die Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche die Stelle, die die Aufgaben des Dekans oder der Dekanin wahrnimmt. Nach Ablauf der Freistellung ist dem Dekan oder der Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche dem Präsidium ein Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.


§ 100 BerlHG – Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  4. 4.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Bei der Besetzung von Stellen an Universitäten, deren Aufgabenschwerpunkt in der Lehre liegt, kommt der pädagogischen Eignung besonderes Gewicht zu; ihr ist durch Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in der Lehre oder über umfassende didaktische Fort- und Weiterbildung Rechnung zu tragen.

(2)  (1) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland; auch ein Nachweis durch Habilitation ist möglich. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. Maßnahmen zur Sicherung der diskriminierungsfreien Vergleichbarkeit werden in der Berufungsordnung geregelt.

(3) Auf eine Stelle, die fachdidaktische Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis nachweist; auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist. Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Professoren und Professorinnen für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden. Berufliche Praxiszeiten, die in Teilzeitbeschäftigung erbracht wurden, werden berücksichtigt, wenn es sich um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 27. Januar 2015 ( BGBl. I S. 33 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, Arbeitszeitverminderungen auf Grund von Freistellungen gemäß § 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 2564 ), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, oder § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, handelt oder die Teilzeitbeschäftigung mindestens einen Umfang von 50 vom Hundert der regulären wöchentlichen Arbeitszeit hatte.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor oder Professorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgeschrieben ist. Den in Satz 1 genannten Qualifikationen stehen solche Weiterbildungen gleich, die von einer Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Tierärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes als gleichwertig anerkannt worden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 97 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) soll in Absatz 2 Satz 2 nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Absatz 2 Satz 3 durchgeführt.


§ 101 BerlHG – Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.

(2) Zur Berufung eines Professors oder einer Professorin oder eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin beschließt das zuständige Gremium eine Liste, die die Namen von drei Bewerbern oder Bewerberinnen enthalten soll (Berufungsvorschlag).

(3) Der Berufungsvorschlag ist dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen. Ihm sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule und in der Regel mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten sowie die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird.

(4) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats ist an die Reihenfolge der Namen in dem Berufungsvorschlag nicht gebunden; es kann auch dem weiteren Berufungsvorschlag gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 entsprechen. Soll von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden, so ist der Hochschule unter Darlegung der Gründe zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlages.

(5) Bei Berufungen auf eine Professur sollen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; mit dem Ziel, strukturellen Benachteiligungen entgegenzuwirken, entwickelt die Hochschule nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und des oder der Beauftragten für Diversität Kriterien, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben. In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend. Im Übrigen sollen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Hochschule bei der Berufung auf eine Professur, die keine Juniorprofessur ist, nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Professoren und Professorinnen, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, dürfen nur in Ausnahmefällen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, oder

  2. 2.

    ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur oder ein anderes höherwertiges auswärtiges Beschäftigungsangebot vorlegt, auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll.

(6) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats kann den Berufungsvorschlag an die Hochschule zurückgeben. Die Rückgabe ist zu begründen. Sie kann mit der Aufforderung an die Hochschule verbunden werden, innerhalb von sechs Monaten einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen.

(7) Hat das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats begründete Bedenken gegen den neuen Berufungsvorschlag oder werden die Fristen der Absätze 3 und 6 nicht eingehalten, so kann es eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste aussprechen. Dem zuständigen Gremium der Hochschule ist zuvor eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(8) Das Nähere zu den Grundsätzen, der Struktur und der sonstigen Ausgestaltung des Berufungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung (Berufungsordnung).

(9) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren- oder Professorinnenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen, so sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.


§ 102 BerlHG – Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1) Unbeschadet der Vorschriften des § 102b werden die Professoren und Professorinnen, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt.

(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von vier bis sechs Jahren begründet werden

  1. 1.

    zur Förderung qualifizierter Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, denen nach Maßgabe des § 102c Absatz 7 eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Aussicht gestellt wird,

  2. 2.

    zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft und Kunst sowie aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft,

  3. 3.

    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der durch die Ernennung zum Professor oder zur Professorin unmittelbar entstehenden Personalkosten aus Mitteln Dritter oder

  4. 4.

    bei gesellschaftlich gebotenen und im Interesse der Hochschule liegenden Gründen oder einer vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung in Forschung und Lehre.

Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist außer in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 einmal zulässig.

(3) Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 54 des Landesbeamtengesetzes sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklären; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(4) Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er oder sie tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er oder sie tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren und Professorinnen auf eine Anhörung.

(5) Professoren und Professorinnen können in Ausnahmefällen im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen sollen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Rechten und Pflichten beamteter Professoren und Professorinnen entsprechen.

(6) Zusagen an Professoren und Professorinnen zur personellen oder sächlichen Ausstattung ihres Arbeitsbereichs anlässlich ihrer Berufung oder zur Abwendung einer auswärtigen Berufung dürfen nur unter dem Vorbehalt der Maßgabe des Haushaltsplans der Hochschule gegeben werden. Sie sind jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Zusagen über die personelle und sächliche Ausstattung, die Professoren und Professorinnen vor dem 1. März 1998 gegeben wurden, gelten als bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Das Präsidium entscheidet im Einzelfall über die Fortgewährung der personellen und sächlichen Ausstattung über den 31. Dezember 2007 hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Zusagen nach Absatz 6 sollen mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin mindestens für eine im Einzelfall zu bestimmende, angemessene Zeit an der Hochschule bleiben wird, es sei denn, dass dies wegen ihrer Geringfügigkeit nicht angezeigt ist. Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens kann vereinbart werden, dass der Professor oder die Professorin einen bestimmten Betrag an die Hochschule zu zahlen hat.


§ 102a BerlHG – Juniorprofessur

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen.

Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin, Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin oder Fachtierarzt oder Fachtierärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 100 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen im Regelfall nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein; dieser Zeitraum erhöht sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.


§ 102b BerlHG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 95 , nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Die Entscheidung, ob sich ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin bewährt hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im vierten Jahr der Juniorprofessur. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung, Leistungsbewertung und Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) § 102 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall entsprechen ihre Arbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.


§ 102c BerlHG – Tenure-Track

(1) Die Hochschulen gestalten Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

(2) Eine Juniorprofessur wird grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Juniorprofessur vorliegen.

(3) Hauptberufliches wissenschaftliches Personal der eigenen Hochschule soll bei der Berufung auf die Juniorprofessur nur dann berücksichtigt werden, wenn es nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatte oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig war.

(4) Entsprechend § 102b Absatz 2 erfolgt eine Leistungsbewertung in Lehre, Forschung oder Kunst im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ein abschließendes Evaluierungsverfahren bildet die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei wird überprüft, ob die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.

(5) Soweit ungeachtet einer Bewährung nach § 102b Absatz 2 die für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgelegten Leistungen nicht erbracht wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden (Auslaufphase).

(6) Im Einzelfall kann die Hochschule nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 4 Satz 7 die Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und die Bewährungsfeststellung nach § 102b Absatz 2 in einem Verfahren zusammenführen.

(7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Berufungsvoraussetzungen richten sich in diesen Fällen nach § 102a ; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt in diesen Fällen sechs Jahre. Im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter statt.

(8) § 102 Absatz 5 sowie §§ 102a und 102b bleiben im Übrigen unberührt.


§ 103 BerlHG – Führung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin oder zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen.

(2) Auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" ohne Zusatz geführt werden, wenn der Professor oder die Professorin seine oder ihre Tätigkeit mindestens fünf Jahre lang ausgeübt hat; unmittelbar vorangegangene Tätigkeiten als Professor oder als Professorin an einer anderen Hochschule werden entsprechend angerechnet. Das Recht nach Satz 1 besteht nur, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würde, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird. In den Fällen des § 102c Absatz 7 besteht das Recht nach Satz 1 darüber hinaus nur, wenn die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden.


§ 104 BerlHG

(weggefallen)


§ 105 BerlHG

(weggefallen)


§ 106 BerlHG

(weggefallen)


§ 107 BerlHG

(weggefallen)


§ 108 BerlHG – Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen

(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen an Universitäten und Kunsthochschulen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Ihr Aufgabenschwerpunkt kann in der Lehre liegen. § 99 Absatz 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gilt § 100 entsprechend.

(3) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit der Einstellung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ist für die Dauer der Tätigkeit zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen auch eingestellt werden, wenn diese die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) nicht erfüllen. Das Beschäftigungsverhältnis ist in diesem Fall auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu befristen und dient der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) . Über die Feststellung der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) entscheidet der Fachbereichsrat. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5) Die Hochschulen gestalten befristete Stellen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß § 108 Absatz 4 so aus, dass bei der Besetzung dieser Stelle ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) während der befristeten Anstellung gemäß § 108 Absatz 3 erfüllt wird (Tenure-Track).

(6) Die Entscheidung, ob ein befristet beschäftigter Hochschuldozent oder eine befristet beschäftigte Hochschuldozentin die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) erbracht hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im sechsten Jahr der Beschäftigung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Einstellung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Einstellung, Leistungsbewertung und Bewährung von befristet beschäftigten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.


§ 109 BerlHG

(weggefallen)


§ 110 BerlHG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Angestellten sowie Beamten und Beamtinnen, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses obliegen.

(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer sowie für entsprechend qualifizierte Aufgaben im Wissenschaftsmanagement und im sonstigen Hochschulbetrieb (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Angestellte oder in begründeten Ausnahmefällen als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.

(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studierenden selbstständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in ihren weiteren Aufgabenbereichen übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 ( BGBl. I S. 506 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.

(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. Satz 2 gilt nicht für Personal, das

  1. 1.

    überwiegend aus Drittmitteln oder aus Programmen des Bundes und der Länder oder des Landes Berlin finanziert wird, soweit diese Programme keine andere Festlegung treffen, oder

  2. 2.

    zur ärztlichen Weiterbildung beschäftigt wird.

Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung.

(7) Die voranstehenden Absätze gelten, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 5 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.


§ 110a BerlHG – Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre

(1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass diese überwiegend in der Lehre wahrgenommen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der betreffenden Fachrichtung und pädagogische Eignung sowie eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche Tätigkeit, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen auch eine sonst zur Vorbereitung auf die Aufgabenstellung geeignete Tätigkeit. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre sollen über eine abgeschlossene Promotion und mehrjährige Lehrerfahrung verfügen.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden unbefristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt; soweit die Beschäftigung zur Vertretung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre erfolgt, ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch eine befristete Beschäftigung zulässig.


§ 111 BerlHG – Personal mit ärztlichen Aufgaben

Hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich.


§ 112 BerlHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehrtätigkeit wahr, die nicht die Qualifikation von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen erfordert; sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen, die Aufgaben, die Arbeitsbedingungen und die Laufbahn beamteter Lehrkräfte werden in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung erlässt.


§ 113 BerlHG – Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

(1) Für Aufgaben, die von Professoren und Professorinnen wahrzunehmen sind, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum mit Professoren und Professorinnen oder mit Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfüllen, freie Dienstverhältnisse als Gastprofessoren und Gastprofessorinnen vereinbaren. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind während der Dauer ihrer Tätigkeit zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" berechtigt.

(2) Für Aufgaben, die nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordern, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum freie Dienstverhältnisse als Gastdozenten vereinbaren.


§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen

§ 114 BerlHG – Nebenberuflich tätiges Personal

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den

  1. 1.

    Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,

  2. 2.

    außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,

  3. 3.

    Lehrbeauftragten und

  4. 4.

    studentischen Beschäftigten.


§ 115 BerlHG – Unfallfürsorge

Erleiden Personen gemäß § 114 Nummer 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes , soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.


§ 116 BerlHG – Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann bestellt werden, wer in seinem Fach auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren und Professorinnen gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus; von dieser Voraussetzung kann bei besonderen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin einer Hochschule soll nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.

(2) Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs durch Beschluss des Akademischen Senats vom Präsidium bestellt. Das Verfahren wird in der Grundordnung geregelt. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden.


§ 117 BerlHG – Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt das Präsidium. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gemäß § 99 herangezogen werden.

(2) Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet

  1. 1.

    auf eigenen Antrag,

  2. 2.

    mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,

  3. 3.

    wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,

  4. 4.

    wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Beamtenverhältnis endet,

  5. 5.

    wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Absatz 1 schuldig macht.

Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 3 bis 5 darf die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" nicht mehr geführt werden. Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.


§ 118 BerlHG – Privatdozenten und Privatdozentinnen

(1) Privatdozent oder Privatdozentin ist, wem die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen worden ist. Die Lehrbefugnis ist auf Antrag zu verleihen, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder Professorin gesetzlich ausschließen.

(2) § 117 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung und durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.


§ 119 BerlHG – Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten und Privatdozentinnen ihrer Hochschule, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Satz 1 gilt für frühere Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule, die sich in ihrem Amt bewährt haben, entsprechend. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Absatz 2 und § 117 gelten entsprechend.


§ 120 BerlHG – Lehrbeauftragte

(1) Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig

  1. 1.

    die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen oder

  2. 2.

    Lehraufgaben wahrzunehmen, die aus fachlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht von den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden können.

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule Lehraufträge nur zur Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben und unter der Voraussetzung erhalten, dass die bestehende Lehrverpflichtung und die übrigen Dienstaufgaben erfüllt werden.

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden die jeweils zuständigen Hochschulgremien.

(3) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden jeweils für bis zu zwei Semester vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen auf andere Dienstkräfte der Hochschule übertragen. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte nach Erteilung des Lehrauftrages auf eine Vergütung schriftlich oder elektronisch verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.

(5) Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen.


§ 121 BerlHG – Studentische Beschäftigte

(1) Studierende können als Studentische Beschäftigte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Beschäftigte soll Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern hergestellt werden.

(2) Studentische Beschäftigte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Studentische Beschäftigte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Beschäftigte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise und zeitlich befristet übertragen werden.

(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Beschäftigte werden durch das Präsidium begründet.


§ 122, 13. Abschnitt - Laufbahnstudiengänge

§ 122 BerlHG – Laufbahnstudiengänge

(1) Interne Studiengänge sind solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Dasselbe gilt auch für die Ausbildung von Beamten und Beamtinnen in Laufbahnen des Bundes und anderer Bundesländer.

(2) Die internen Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen. Auf die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zu den internen Studiengängen findet § 11 entsprechend Anwendung; § 22 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 Satz 2 und 3  können in diesen Studiengängen eingeschränkt werden; § 2 Absatz 6 Satz 2 findet auf diese Studiengänge keine Anwendung.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht für interne Studiengänge nimmt abweichend von § 89 Absatz 1 und 2 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin wahr, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Soweit die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) An den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, können Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde und bei einem eingerichteten Laufbahnzweig auch der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen. Sie sind zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf Stellen, deren Funktionsbeschreibung ausschließlich oder überwiegend Lehrveranstaltungen in internen Studiengängen vorsieht, ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin zu entscheiden, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(7) Die Lehraufträge für die internen Studiengänge werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde erteilt.

(8) Die jeweils zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung den Hochschulen, an denen Fachbereiche mit internen Studiengängen bestehen, die Durchführung besonderer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als staatliche Angelegenheit übertragen. Absatz 3 gilt entsprechend.


§§ 123 - 125, 14. Abschnitt - Staatliche Anerkennung von Hochschulen

§ 123 BerlHG – Staatliche Anerkennung von Hochschulen

(1) Eine Hochschule, die nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin steht, bedarf der staatlichen Anerkennung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich nicht aus den §§ 124 und 124a etwas anderes ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    in der Einrichtung die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Einrichtung sinngemäß die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben wahrnimmt,

  3. 3.

    das Studium an den Zielen nach § 21 ausgerichtet ist,

  4. 4.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,

  5. 5.

    das Studium und die Abschlüsse den in diesem Gesetz insbesondere in § 22 genannten Grundsätzen sowie den anerkannten Qualitätsstandards entsprechen,

  6. 6.

    die Lehraufgaben mindestens zur Hälfte von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen,

  7. 7.

    die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers mitwirken können,

  8. 8.

    die wirtschaftliche Stellung der Beschäftigten mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben im Wesentlichen mindestens der vergleichbarer Beschäftigter an staatlichen Hochschulen entspricht.

Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    der Träger der Hochschule eine juristische Person ist, deren Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend der Betrieb einer oder mehrerer staatlich anerkannter privater Hochschulen ist,

  2. 2.

    nach den Planungsunterlagen

    1. a)

      die Hochschule ordnungsgemäß entsprechend ihrer Aufgabenstellung betrieben werden kann,

    2. b)

      die Finanzierung der Hochschule sicher gestellt ist,

    3. c)

      die vorhandenen Studierenden bei einer Einstellung des Lehrbetriebs der Hochschule das Studium beenden können,

  3. 3.

    die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicherstellen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die hochschulische Qualität von Lehre, Studium, Forschung oder Kunstausübung, auf zu gewährleistende Maßgaben für die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit, auf hochschulförmige Verfahren und Strukturen sowie auf eine angemessene personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung bewertet wird (Konzeptprüfung). Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann darüber hinaus in regelmäßigen Abständen die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Anforderungen des Satzes 4 überprüft wird (institutionelle Akkreditierung). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung.

(4) Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung "Universität", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen; eine als Hochschule für angewandte Wissenschaften anerkannte Hochschule kann auch die Bezeichnung "Fachhochschule" führen. Staatlich anerkannte Hochschulen weisen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die bestehende staatliche Anerkennung nach dem Recht des Landes Berlin hin. Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin.

(5) Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen und die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Studiengänge, für die eine berufsrechtliche Anerkennung vorgesehen ist, bedürfen vor ihrer Genehmigung einer Anerkennung durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Behörde. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

(6) Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen für ihre wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auch andere Personalkategorien einrichten als die in § 92 genannten und ihrem auf dieser Grundlage beschäftigten Personal die Führung der entsprechenden Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gestatten. Die Beschäftigung hauptberuflichen Personals bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit dieses Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden. Diese Beschäftigten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen. Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist ihnen die Führung des Professorentitels gestattet, soweit die Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. § 103 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte, die nach § 102a eingestellt werden, gilt § 102b Absatz 5 entsprechend. § 101 Absatz 9 , § 113 Absatz 1 und die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung.

(7) Die Höhe der Regellehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals darf diejenige des Personals staatlicher Hochschulen des Landes Berlin nicht überschreiten.

(8) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet sind. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 die gutachtliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben im Hinblick auf das wissenschaftliche Profil der Hochschule und ihres wissenschaftlichen Personals sowie auf die Wahrung anerkannter Qualitätsstandards in Bezug auf Verfahren und Strukturen bewertet wird (Promotionsrechtsverfahren). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung. Die Verleihung des Promotionsrechts ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden.

(9) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3 Absätze 1 bis 3 , 8a , 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 22 Absatz 2 Nummer 3 und 7 sowie Absätze 3 bis 5 , 26 , 28 und 29 entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 entsprechen. § 101 Absatz 8 gilt entsprechend. Ordnungen nach Satz 3, Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten entsprechend.

(11) Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 bis 5 sowie die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend, soweit keine anderweitigen Regelungen bestehen. Die Genehmigung von Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen nach Absatz 9 Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger. Absatz 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt wird.


§ 123a BerlHG – Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung

(1) Jeder Wechsel des Trägers einer staatlich anerkannten Hochschule und jede Änderung der Zusammensetzung der den Träger prägenden natürlichen oder juristischen Personen ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die staatliche Anerkennung mit der Bedingung verbinden, dass die staatliche Anerkennung bei einem Wechsel des Trägers oder der Änderung der Zusammensetzung des Trägers erlischt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach § 123 Absatz 2 nicht gegeben war, später weggefallen ist oder eine Auflage nach § 123 Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Soweit die Hochschule nach erfolgtem Widerruf die vorhandenen Studierenden zum Abschluss ihres Studiums führt, erhält sie eine entsprechende Genehmigung, die zu befristen ist und mit Auflagen versehen werden kann. Ein Anspruch auf Beendigung des Studiums gegen das Land Berlin besteht nicht.

(3) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.


§ 124 BerlHG – Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft

(1) Die Evangelische Hochschule Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. § 123 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.

(2) Die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. § 123 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.

(3) Die Verträge mit der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Für die Qualitätssicherung von Studiengängen an den kirchlichen Hochschulen gilt § 8a , für den Zugang zum Studium gelten die §§ 10 und 11 , für das Studium und die Prüfung die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26 , 28 und 29 . § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die kirchlichen Hochschulen nicht verpflichtet sind, Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen zu erlassen. In der Grundordnung der kirchlichen Hochschulen sind die Organisation der Hochschule, die korporativen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Verfahren in den Gremien zu regeln. § 2 Absatz 6 , § 5b Absatz 5 und § 9 Absatz 2 finden Anwendung.

(5) Die kirchlichen Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen und Zugangssatzungen sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Hat eine Hochschule keine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung erlassen, sind die Studien- und Prüfungsordnungen von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestätigen. Kirchliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt.


§ 124a BerlHG – Sonstige Einrichtungen

(1) Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dürfen betrieben werden, wenn

  1. 1.

    die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder genehmigten Studiengänge anbietet,

  2. 2.

    die Hochschule durch die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten und dort rechtmäßig verliehenen Hochschulgrade verleiht,

  3. 3.

    die durch die Niederlassung tätige Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrunde liegende Ausbildung an der Niederlassung erfolgt, und

  4. 4.

    die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung und Durchführung der Studiengänge unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes und Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Niederlassungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform auch stets den Namen, die Rechtsform und das Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu nennen.

(2) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising), wenn

  1. 1.

    von der Bildungseinrichtung nur Bewerber oder Bewerberinnen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,

  2. 2.

    unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert ist, die Prüfungen unter deren Verantwortung und Kontrolle durchgeführt werden und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder zulässigen Hochschulgrade verleiht und

  3. 3.

    die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung an einer Bildungseinrichtung im Land Berlin erfolgt.

Die erforderlichen Nachweise sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung festgestellt worden sind. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Bildungseinrichtung angeboten werden.


§ 125 BerlHG – Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Fachhochschule" oder "Kunsthochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder eine Bezeichnung führt, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, ohne dazu nach § 123 Absatz 4 Satz 2 berechtigt zu sein, oder wer eine Einrichtung ohne einen Sitz in Berlin betreibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes solche Handlungen begeht, ohne auf Grund des Rechts des Sitzlandes dieser Einrichtung dazu berechtigt zu sein, oder solche Handlungen veranlasst,

  2. 2.

    eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die Hochschulstudiengänge anbietet oder durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade verleiht, ohne dazu nach § 123 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 befugt zu sein,

  3. 3.

    veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erforderliche Änderung der staatlichen Anerkennung weitere Studiengänge einrichtet, Studiengänge ändert oder Zweigstellen einrichtet,

  4. 4.

    Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ohne die nach § 123 Absatz 6 Satz 1 erforderliche Zustimmung vergibt oder Bezeichnungen vergibt, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, oder veranlasst, dass eine Einrichtung solche Handlungen vornimmt,

  5. 5.

    veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Absatz 6 Satz 2 erforderliche Zustimmung hauptberufliches Personal beschäftigt, das Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden,

  6. 6.

    vollziehbare Auflagen der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 123 Absatz 3 oder 7 nicht erfüllt oder als Mitglied des zuständigen Organs einer juristischen Person deren Erfüllung nicht veranlasst,

  7. 7.

    entgegen § 124a Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule oder einer Hochschule aus einem anderen Bundesland errichtet oder betreibt, oder es unterlässt, die nach § 124a Absatz 1 Satz 5 erforderlichen Angaben zu machen,

  8. 8.

    entgegen § 124a Absatz 2 ohne die erforderliche Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder in sonstiger Weise den Betrieb aufnimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 genannten Handlungen anordnen. Sie soll ferner die von den Bestimmungen der §§ 34 , 34a , 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.


§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 126 BerlHG – Übergangsregelungen

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels I des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Bestehende Rechte Dritter sind bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Satzungen zur Bestätigung vorzulegen, mit denen die dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechenden Regelungen der Grundordnungen angepasst werden. Soweit die Hochschulen in ihren Grundordnungen nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Abweichungen von den in § 7a genannten Vorschriften vornehmen, gilt im Hinblick auf diese Änderungen § 7a mit der Maßgabe, dass für die Abweichung die Zustimmung des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Kuratoriums oder des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Hochschulrats erforderlich ist. § 137a gilt für die Änderungen nach Satz 2 entsprechend.

(3) Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Soweit solche Satzungen bereits bestehen, gilt für die Anpassung Satz 1 entsprechend. Spätestens ein Jahr nach der Bestätigung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sind auf deren Grundlage die Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge zu erlassen oder bestehende Studien- und Prüfungsordnungen anzupassen. Solange Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen nicht bestehen, unterliegen der Erlass und die Änderung von Studienordnungen der Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 4 und der Erlass und die Änderung von Prüfungsordnungen dem Bestätigungserfordernis gemäß § 31 Absatz 4 , § 90 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung. Studium und Prüfung richten sich bis zur Anpassung der jeweiligen Regelungen nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen, längstens jedoch bis zu dem in Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 (GVBl. S. 758) an die Bestimmung des § 32 Absatz 8 Satz 2 angepasst und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden.

(4) Dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechende Bestimmungen in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Satzungen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(5) Diplom- und Magisterstudiengänge werden nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Über Ausnahmen entscheidet die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes in einem Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben sind, führen ihr Studium nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Hochschulen legen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach Satz 4 ist der jeweilige Studiengang aufgehoben.

(6) Die auf der Grundlage der §§ 45 Absatz 1 und 48 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung besetzten Gremien und Kommissionen nehmen ihre Aufgaben bis zum Ablauf der Wahlperiode wahr.

(7) § 55 Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für Leiter und Leiterinnen von Hochschulen, die vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gewählt wurden.

(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes beamtetes Personal nach §§ 104 und 106 gelten die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; § 95 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(9) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes Personal gilt § 103 Absatz 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits das Recht erworben hatten, nach Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weiterzuführen, bleibt dieses Recht unberührt.

(10) Berufungsordnungen nach § 101 Absatz 8 müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 338) der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Für die Universitäten gilt Satz 1 auch für Satzungen nach § 102c Absatz 4 Satz 5 .


§ 126a BerlHG – Abweichungen von der Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Für Personen, die im Sommersemester 2020 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

(2) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach § 31 festgelegten Fristen für Prüfungen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht als Fachsemester.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch für Zeiträume nach dem Sommersemester 2020, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt.


§ 126b BerlHG – Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abgelegt und nichtbestanden werden, gelten als nicht unternommen.

(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 126c BerlHG – Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Wintersemesters 2022/2023 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.


§ 126d BerlHG – Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021, das Wintersemester 2021/2022, das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/2023 nicht angerechnet.


§ 126e BerlHG – Übergangsregelungen zu Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, wobei Rechte Dritter bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen sind:

  1. 1.

    Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes an dieses angepasste Grundordnungen und sonstige in § 90 Absatz 1 Satz 2 genannte Satzungen zur Bestätigung vorzulegen und alle übrigen Satzungen innerhalb eines Jahres anzupassen; Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge sind ein Jahr nach Ablauf der für die Vorlage der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach dem ersten Halbsatz vorgesehenen Frist anzupassen. Den genannten Bestimmungen entgegenstehende Regelungen der Grundordnungen und sonstigen Satzungen treten nach den in Satz 1 jeweils bestimmten Zeitpunkten außer Kraft.

  2. 2.

    Soweit die Hochschulen auf der Grundlage des § 7a in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung in ihren Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen haben, gelten diese fort; dies gilt nicht, soweit Abweichungen von § 67 erfolgt sind.

(2) Für die mit dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz erfolgten Neuregelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.

    Regelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten erstmals für die auf das Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes folgende Amtszeit oder Wahlperiode, frühestens aber ab dem Sommersemester 2024; durch Beschluss des Akademischen Senats kann eine Hochschule ab dem Sommersemester 2023 bereits auf die Geltung des neuen Rechts optieren. Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

  2. 2.

    Soweit auf Grund von Absatz 1 Nummer 2 Bestimmungen in Grundordnungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten angepasst werden müssen oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, finden die auf Grund des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Bestimmungen erstmals für die darauf folgende Amtszeit oder Wahlperiode Anwendung, es sei denn, die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet nach Anhörung der Hochschule, dass die bisherigen Bestimmungen der Grundordnung für die betreffende Amtszeit oder Wahlperiode noch anwendbar bleiben.

  3. 3.

    Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und ein Amt ausüben, für das zukünftig ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein anderes Rechtsverhältnis vorgesehen ist, üben ihr Amt weiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus.

  4. 4.

    Soweit eine von den Bestimmungen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes nach § 7a abweichende Grundordnung oder sonstige Satzung einer Hochschule, die kein Kuratorium vorsieht, fortgilt, ist im Hinblick auf das nach § 7a in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes vorgesehene Verfahren das nach der Grundordnung oder sonstigen Satzung anstelle des Kuratoriums zuständige Organ zuständig; ist ein solches Organ nicht vorgesehen, entfällt die Beteiligung des Kuratoriums.

  5. 5.

    Soweit das in Absatz 1 Satz 1 genannte Gesetz Aufgaben und Zuständigkeiten regelt, für die in fortgeltenden Grundordnungen andere Organe vorgesehen sind, ist das in der Grundordnung vorgesehene Organ zuständig, das hinsichtlich der Aufgabenstellung dem vorgesehenen Organ entspricht.

  6. 6.

    Bis zum 31. Dezember 2021 findet § 67 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung Anwendung; gleiches gilt für Satzungsrecht der Hochschulen, das auf der Grundlage des § 7a im Hinblick auf § 67 erlassen wurde. Soweit in nach Absatz 1 Nummer 2 weitergeltendem Satzungsrecht für die in § 67 Absatz 2 genannten Leitungsfunktionen andere Bezeichnungen, wie Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin verwendet werden, findet § 67 entsprechende Anwendung.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes bereits begonnene Verwaltungsverfahren einschließlich Berufungsverfahren gelten die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fort. Dies gilt auch für bestehende Dienstverhältnisse nach § 102 Absatz 2 oder § 102b .

(4) Soweit auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes der Name einer staatlichen Hochschule geändert wird, wird die Namensänderung zum 1. Oktober 2021 wirksam.

(5) Für Anträge auf staatliche Anerkennung als Hochschule nach § 123 , die vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gestellt wurden, bleibt § 123 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung maßgeblich. Von Einrichtungen, die die nach § 124a Absatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erforderliche Anzeige vorgenommen haben, kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Vorlage der nach § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderlichen Nachweise fordern. Für Einrichtungen, die die nach § 124a in der vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderliche Anzeige vorgenommen haben, findet die in § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erfolgte Sitzlandbeschränkung keine Anwendung.

(6) Soweit eine Einrichtung nach § 123 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Fachhochschule anerkannt war, gilt diese Anerkennung mit der Maßgabe fort, dass damit zugleich eine Anerkennung als Hochschule für angewandte Wissenschaften verbunden ist.


§ 126f BerlHG – Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6

§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. April 2025 erfolgen. Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 31. März 2025 inkrafttreten.


§ 127 BerlHG – Fortbestehen der Dienstverhältnisse

Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Professoren und Professorinnen in der Besoldungsgruppe C 2, Hochschulassistenten und Hochschulassistentinnen und Akademischen Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit finden die sie betreffenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.


§ 128 BerlHG – Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen

Akademische Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademische Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7 und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gelten für sie fort.


§ 129 BerlHG – Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Für die bis zum 31. März 1971 ernannten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Akademische Räte und Rätinnen und Oberräte und Oberrätinnen und Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen und Oberärzte und Oberärztinnen, die nicht in andere Ämter übernommen worden sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1884) weiter; Beamte und Beamtinnen auf Widerruf werden auf Antrag in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit übernommen. Soweit sie nicht Beamte und Beamtinnen sind, findet § 7 Absatz 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), auch auf sie Anwendung.


§ 130 BerlHG

(weggefallen)


§ 130a BerlHG – Übergangsregelungen für das Personal der künstlerischen Hochschulen

(1) Die an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin und der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) in den Dienst ihrer jeweiligen Hochschule über. Der Übergang ist jedem Beamten und jeder Beamtin persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen. Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge durch das Land Berlin gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend; die für die Versorgungslastenverteilung erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn gelten als erteilt.

(2) Mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften gehen die Arbeitsverhältnisse der bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes Berlin mit allen Rechten und Pflichten auf ihre jeweilige Hochschule über. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin persönlich und unverzüglich nach Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für an die Hochschulen abgeordnete Dienstkräfte.


§ 131 BerlHG – Nachdiplomierung

(1) Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, haben das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)".

(2) Personen, die die Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder für den gehobenen oder leitenden Polizeivollzugsdienst bestanden haben, haben, soweit die Ausbildung für diese Laufbahnen von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Sozialversicherung - übernommen oder durchgeführt worden ist, das Recht, den Diplomgrad zu führen; dies gilt nicht für Personen, die die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in besonderer Verwendung oder sachbearbeitender Tätigkeit bestanden haben. Die Bezeichnung richtet sich nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes .

(3) Auf Antrag wird den Berechtigten in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Urkunde ausgestellt; dafür wird eine Gebühr nach näherer Regelung in der Verordnung erhoben. Zuständig ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung, in den Fällen des Absatzes 2 die für die Rechtsverordnung auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes jeweils zuständige Senatsverwaltung.

(4) Mit der Nachdiplomierung erlischt das Recht auf Führung des bisherigen Grades.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung.


§ 132 BerlHG – Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung

(1) Der Mitgliedergruppe der Professoren und Professorinnen gehören auch die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes emeritierten Professoren und Professorinnen an.

(2) Der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören auch an die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen

  1. 1.

    Hochschulassistenten und -assistentinnen,

  2. 2.

    Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit,

  3. 3.

    Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,

  4. 4.

    Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134 ,

  5. 5.

    wissenschaftlichen Angestellten,

  6. 6.

    Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß § 60 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).


§ 133 BerlHG – Unterrichtsgeldpauschalen

Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen erhalten für die unentgeltlich durchgeführten Lehrveranstaltungen eine pauschale Aufwandsentschädigung (Unterrichtsgeldpauschale). Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsgeldpauschalen, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlässt.


§ 134 BerlHG – Laufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen

Universitätsbeamte und -beamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 63 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Die bisher für sie geltenden Vorschriften gelten fort.


§ 135 BerlHG – Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze

(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und Professorinnen gemäß § 23 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), nach Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung nicht verändert; die Vorschriften über Nebentätigkeit, Wohnung, Urlaub und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit finden jedoch keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in der der Professor oder die Professorin zuletzt eingestuft war.

(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen, die als solche Beamte oder Beamtinnen sind, im Sinne der §§ 21 bis 25 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten oder Beamtinnen bleiben unberührt.


§ 136 BerlHG

(weggefallen)


§ 137 BerlHG – Anpassung der Promotionsordnungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen des § 35 anzupassen.


§ 137a BerlHG

(weggefallen)


§ 138 BerlHG – Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) außer Kraft; bisher erlassene Rechtsverordnungen gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht entgegenstehen.


§ 139 BerlHG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)

Vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500)

Auf Grund des § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags und im Einvernehmen mit der Staatskanzlei verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. 
Volksinitiative 
  
Antrag 1
  
II. 
Volksbegehren 
  
Antrag auf Zulassung 2
Wählerverzeichnis 3
Eintragungsstellen, Auslegungszeiten 4
Eintragungslisten 5
Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis 6
Abschluss der Eintragungslisten und Eintragungsscheine, Übersendung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, Schnellmeldungen 7
Durchführung der freien Unterschriftensammlung 7a
Feststellung des Eintragungs- und Sammlungsergebnisses 8
  
III. 
Volksentscheid 
  
Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag 9
Unterrichtung über die Entscheidung des Landtags, Beschwerde 10
Bekanntmachung des Abstimmungstages 11
Abstimmung 12
Feststellung des Abstimmungsergebnisses 13
Wiederholung der Abstimmung 14
  
IV. 
Schlussbestimmungen 
  
Ersetzung von Bezeichnungen 15
Vernichtung von Unterlagen 16
Inkrafttreten 17
  
 Anlagen
  
Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 1a
Sammelunterschriftsbogen (Volksinitiative)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 1b
Einzelunterschriftsbogen (Volksinitiative)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid für Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung gehindert sind
Anlage 1c
Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 2a
Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 2b
Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 2c
Vorblatt zur Eintragungsliste (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 3a
Eintragungsliste (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 3b
Vorblatt zur Nachtragsliste (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 4a
Nachtragsliste (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 4b
Vorblatt zum Eintragungsschein (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 5a
Eintragungsschein (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 5b
Vorblatt zum Sammelunterschriftenbogen (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 6a
Sammelunterschriftenbogen (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 6b
Einzelunterschriftsbogen (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Anlage 6c

§ 1, I. - Volksinitiative

§ 1 DVO VIVBVEG – Antrag

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative muss den Mustern der Anlagen 1a (Antrag) und 1b (Sammelunterschriftsbogen) entsprechen. Die Bögen nach den Anlagen 1a und 1b müssen durch Heftung miteinander fest verbunden sein. Es ist zulässig, mehrere Bögen nach Anlage 1b mit dem oder den Bögen nach Anlage 1a zu verbinden.

(2) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung auf dem Sammelunterschriftsbogen gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Dazu ist ein Einzelunterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage 1c zu verwenden. Dieser muss mit dem Antrag nach Anlage 1a durch Heftung fest verbunden sein.

(3) Bei einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände führen würde, muss in dem Gesetzentwurf kein finanzieller Ausgleich nach Artikel 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung geschaffen werden; § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes (Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten) bleibt unberührt.

(4) Die Sammelunterschriftsbogen nach Anlage 1b dürfen nur unterzeichnungswilligen Stimmberechtigten im Beisein der mit der Unterschriftssammlung betrauten Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen. Den Stimmberechtigten darf nur die zur Unterzeichnung vorgesehene laufende Liste (Vorderseite oder Rückseite des Sammelunterschriftsbogens) vorgelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Sammelunterschriftsbögen nehmen können. Aus den Sammelunterschriftsbogen dürfen keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Eine Versendung der Sammelunterschriftsbögen zur Unterzeichnung an Stimmberechtigte ist unzulässig.

(5) Auf jedem Sammelunterschriftsbogen sollen möglichst nur Stimmberechtigte aus einer Gemeinde Eintragungen vornehmen und unterzeichnen. Bei Organisation und Durchführung der Unterschriftensammlung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen sich nicht mehrfach in die Sammelunterschriftsbögen eintragen. Von den zur Sammlung der Unterschriften Berechtigten ist fortlaufend nachzuprüfen, ob dennoch Mehrfacheintragungen vorgenommen wurden. Bei erfolgten Mehrfacheintragungen haben sie alle Eintragungen und Unterschriften der betroffenen Personen unverzüglich zu streichen.

(6) Es ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen, den Gemeinden die Sammelunterschriftsbogen nach Anlage 1b zur Bestätigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich auf den Sammelunterschriftsbogen Personen aus verschiedenen Gemeinden eingetragen haben.


§§ 2 - 8, II. - Volksbegehren

§ 2 DVO VIVBVEG – Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung muss den Mustern der Anlagen 2a , 2b und 2c entsprechen.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf Anlage 2a und 2b ), Abs. 2 (bezogen auf Anlage 2a und 2c ), Abs. 3 (bezogen auf § 8 Satz 1 des Gesetzes ), Abs. 4 bis 6 (jeweils bezogen auf Anlage 2b ) gelten entsprechend.


§ 3 DVO VIVBVEG – Wählerverzeichnis

(1) Den Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, den letzten Tag für die Bekanntmachung entsprechend § 12 Nr. 1, 2 und 3 (Eintragungsschein) der Landeswahlordnung sowie den Zeitraum für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, jedoch nicht früher als am dritten Tage davor, abzuschließen.

(2) In das Wählerverzeichnis sind bei der Aufstellung alle Wahlberechtigten und die Personen einzutragen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist das achtzehnte Lebensjahr vollenden werden, sowie die Personen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist ihre Wohnung in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen haben werden. Bis zum Ablauf der Eintragungsfrist sind Personen im Wählerverzeichnis zu streichen, die das Stimmrecht verloren haben. Wer innerhalb des Landes fortzieht, ist im Wählerverzeichnis nicht zu streichen. Bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes sind die Betroffenen nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde einzutragen.

(3) Im Übrigen sind nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf der Eintragungsfrist für das Volksbegehren die Eintragung oder Streichung von Personen oder die Vornahme sonstiger Änderungen nur zulässig

  1. a)

    auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs bezüglich der Eintragungen im Wählerverzeichnis,

  2. b)

    zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder

  3. c)

    im Hinblick auf Vermerke nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu Eintragungsscheinen, die für im Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte ausgestellt werden.


§ 4 DVO VIVBVEG – Eintragungsstellen, Auslegungszeiten

(1) Die Eintragungslisten sind in der Zeit von Montag bis Freitag, davon an einem Tag bis mindestens 18 Uhr, auszulegen. Sie können auch an Samstagen ausgelegt werden. Die Auslegung an Sonntagen bestimmt sich nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes . Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt. In Einrichtungen im Sinne des Abschnitts V der Landeswahlordnung sind Eintragungslisten nicht auszulegen.

(2) Während der Auslegungszeiten hat jedermann zur Eintragungsstelle Zutritt; die jederzeitige Eintragung darf nicht behindert werden.

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß dem Gesetz festgelegten Eintragungsstellen und Auslegungszeiten vor Beginn der Eintragungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Den letzten Tag für diese Bekanntmachung bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Änderungen der Eintragungsstellen und Auslegungszeiten während der Eintragungsfrist sind zulässig, wenn sie unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden; dafür genügt eine Bekanntmachung durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen innerhalb der Gemeinde.

(4) Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen und nicht gestrichenen Stimmberechtigten können sich in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auch nach einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes in die Eintragungsliste eintragen.


§ 5 DVO VIVBVEG – Eintragungslisten

(1) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3a , 3b , 4a und 4b entsprechen und sollen mit laufenden Nummern versehen sein.

(2) Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintragungs- und Nachtragslisten können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden; die gesetzliche Frist von vier Wochen gilt in diesem Falle als gewahrt, wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.

(3) Die Vertrauensperson kann den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.

(4) Die Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung ausliegen.


§ 6 DVO VIVBVEG – Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis

(1) Der Eintragungsschein muss den Mustern der Anlagen 5a und 5b entsprechen. Haben Stimmberechtigte einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Wählerverzeichnis, sofern sie darin nach § 3 eingetragen sind, in der entsprechenden Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

(2) Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes. Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen.

(3) Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der vorletzten Woche der Eintragungsfrist abzuschließen ist. In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat.


§ 7 DVO VIVBVEG – Abschluss der Eintragungslisten und Eintragungsscheine, Übersendung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, Schnellmeldungen

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren. Sie gibt in den Eintragungslisten und etwaigen Nachtragslisten ferner die Zahl der gültigen Eintragungen an. In den ihr zugegangenen Eintragungsscheinen gibt sie an, dass die oder der Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war und ob die Eintragung gültig ist.

(2) Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist gemäß Absatz 1 abzuschließen.

(3) Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich auf dem Dienstweg zu übersenden. Bei der Übersendung sind zusätzlich Angaben zu machen über

  1. a)

    die Gesamtzahl der bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Eintragungsberechtigten auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses nach dem bei Ablauf der Frist gegebenen Stand unter Hinzurechnung der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 ,

  2. b)

    die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen in Eintragungslisten und in Eintragungsscheinen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 ,

  3. c)

    die Stückzahlen und laufenden Listennummern der seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller der Gemeinde insgesamt übersandten Eintragungslisten,

  4. d)

    die Stückzahlen und laufenden Listennummern der Eintragungslisten, in denen Eintragungen enthalten sind und

  5. e)

    die Stückzahlen der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 .

Satz 2 gilt für die Übersendung von Nachtragslisten entsprechend. Die Kreise legen die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der kreisangehörigen Gemeinden mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Bezirksregierung vor. Die Bezirksregierung legt die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der Gemeinden des Regierungsbezirks mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor und teilt dabei die Zahl der für gültig erklärten Eintragungen je Kreis und kreisfreie Stadt mit.

(4) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und einer etwaigen Nachfrist haben die Kreise und kreisfreien Städte der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unmittelbar bis zu dem vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils bestimmten Zeitpunkt die vorläufigen Gesamtzahlen der Eintragungsberechtigten und der gültigen Eintragungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a und b mitzuteilen (Schnellmeldungen).

(5) Im Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriftensammlung stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens oder deren Beauftragten zur Abholung zur Verfügung. Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 2 sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach Abschluss der Eintragungslisten mitzuteilen. Absatz 4 findet keine Anwendung.


§ 7a DVO VIVBVEG – Durchführung der freien Unterschriftensammlung

(1) Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung müssen den Mustern der Anlagen 6a , 6b und 6c entsprechen.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf die Anlagen 6a und 6b), Absatz 2 (bezogen auf Anlagen 6a und 6c), Absatz 4 bis 6 (bezogen auf Anlage 6b) gelten entsprechend.

(3) Es ist Aufgabe der Antragstellerinnen und Antragsteller des Volksbegehrens, die Unterschriftenbögen mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Eintragungslisten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 ) innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der parallelen freien Unterschriftensammlung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übersenden (vgl. § 18a Abs. 1 des Gesetzes).


§ 8 DVO VIVBVEG – Feststellung des Eintragungs- und Sammlungsergebnisses

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen und gegebenenfalls der parallel frei gesammelten gültigen Unterschriften vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Gesamtergebnis mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Landesregierung vor.


§§ 9 - 14, III. - Volksentscheid

§ 9 DVO VIVBVEG – Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag

Das für Inneres zuständige Ministerium teilt der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung des Volksbegehrens beim Landtag gegen Zustellung mit.


§ 10 DVO VIVBVEG – Unterrichtung über die Entscheidung des Landtags, Beschwerde

(1) Die Mitteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Entscheidung der Landesregierung, ob dem Volksbegehren entsprochen ist, an die Vertrauensperson und nachrichtlich an die stellvertretende Vertrauensperson erfolgt im Wege der Zustellung.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen ist, der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.


§ 11 DVO VIVBVEG – Bekanntmachung des Abstimmungstages

(1) Die Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den Abstimmungstag unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.


§ 12 DVO VIVBVEG – Abstimmung

(1) Für die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmzettel. Die Gestaltung des Musters des Stimmzettels erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium. Falls mehrere Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede Frage einen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten machen ihren Willen dadurch kenntlich, dass sie hinter das auf dem Stimmzettel vorgedruckte "Ja" oder "Nein" ein Kreuz setzen. Dann falten sie den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses liest die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher nach Entfaltung der Stimmzettel die Antwort auf die gestellte Frage vor, indem sie oder er sich zugleich über die Gültigkeit der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und erforderlichenfalls eine Beschlussfassung des Abstimmungsvorstandes herbeiführt.


§ 13 DVO VIVBVEG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters in den Kreisen und kreisfreien Städten ermittelte Ergebnis unter Angabe der Zahl der gültigen Stimmzettel je Kreis und kreisfreie Stadt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss vor und übersendet die Feststellung an das für Inneres zuständige Ministerium, das sie der Landesregierung unterbreitet.


§ 14 DVO VIVBVEG – Wiederholung der Abstimmung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.

(2) Die Anordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen .

(3) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.

(4) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und auf Grund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(5) Auf Grund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.


§§ 15 - 17, IV. - Schlussbestimmungen

§ 15 DVO VIVBVEG – Ersetzung von Bezeichnungen

An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

  1. 1.

    "Wahl zum Landtag" durch "Abstimmung"

  2. 2.

    "Wahlrecht und Wahlberechtigung" durch "Stimmrecht und Stimmberechtigung"

  3. 3.

    "Wahlberechtigte und Wähler" durch "Stimmberechtigte"

  4. 4.

    "Wahlschein und Wahltag" durch "Stimmschein und Abstimmungstag"

  5. 5.

    "Wählerverzeichnis" durch "Stimmverzeichnis"

  6. 6.

    "Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse" durch "Landesabstimmungsausschuss und Kreisabstimmungsausschüsse"

  7. 7.

    "Landes- und Kreiswahlleiterin" und "Landes- und Kreiswahlleiter" durch "Landes- und Kreisabstimmungsleiterin" und "Landes- und Kreisabstimmungsleiter"

  8. 8.

    "Wahlvorsteherin" und "Wahlvorsteher" durch "Abstimmungsvorsteherin" und "Abstimmungsvorsteher"

  9. 9.

    "Wahlhandlung und Wahlergebnis" durch "Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"

  10. 10.

    "Wahllokal, Wahlurne" durch "Abstimmungslokal und Abstimmungsurne".


§ 16 DVO VIVBVEG – Vernichtung von Unterlagen

(1) Die Sammel- und Einzelunterschriftsbögen für eine Volksinitiative sind im Falle einer rechtswirksam zu Stande gekommenen Volksinitiative nach Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Landtags gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu vernichten. Im Falle einer nicht rechtswirksam zu Stande gekommenen Volksinitiative sind sie nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 5 des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange die Unterschriftsbögen nach Kenntnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

(2) Die Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung, Eintragungs- und Nachtragslisten, Eintragungsscheine, Wähler- und Eintragungsscheinverzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.

(3) Die Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Abstimmungstag zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für ein schwebendes Prüfungsverfahren entsprechend dem Wahlprüfungsgesetz , für ein schwebendes Gerichtsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.


§ 17 DVO VIVBVEG – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem in Artikel 2 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) genannten Zeitpunkt in Kraft.


Anhang

Anlage 1a DVO VIVBVEG – Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative (1)   (2)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

An die/den

Präsidentin/Präsidenten  (3)  des Landtags Nordrhein-Westfalen

Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

Die auf dem/den (3)   nachgehefteten Unterschriftsbogen/-bögen (3) unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die Befassung des Landtags mit dem folgenden

a)Gegenstand der politischen Willensbildung:
 Kurzbezeichnung: Volksinitiative ...
  
 Genaue Umschreibung (und ggf. Begründung (4) ):
  

oder

b)Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten) ...
  
 Kurzbezeichnung: Volksinitiative ...
  

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
 

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
 

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.

________________________________________________________________________________________________
Unterschrift der VertrauenspersonUnterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
(1) Amtl. Anm.:
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
(2) Amtl. Anm.:
Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zu Stande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist ( Artikel 67a der Landesverfassung NRW ).
(3) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(4) Amtl. Anm.:
fakultativ

Anlage 1b DVO VIVBVEG – Sammelunterschriftsbogen (Volksinitiative)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Unterschriften von Stimmberechtigten zur Unterstützung der auf dem/den vorgehefteten Antragsbogen/-bögen näher umschriebenen Volksinitiative

(bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 1a ):

..........................................................................................................................................................................................................................................................

Lfd. Nr.NameVornameAnschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Datum der EintragungPersönliche und handschriftliche Unterschrift (1) Bemerkungen (2)
 persönlich und handschriftlich, leserlich, möglichst in Druckbuchstaben  
       
1      
       
2      
       
3      
       
4      
       
5      
       
6      
       
7      
       
8      
       
9      
       
10      
       
11      
       
12      
       
13      
       
14      
       
15      
       
16      
       
17      
       
18      
       
19      
       
20      

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehend unter den lfd. Nummern ......... Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren.

Gemeinde/Stadt ............................. den ............................. 20.. Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in  (3)
Im Auftrag
(Dienstsiegel)  
 _______________________________________
 Unterschrift
(1) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(2) Amtl. Anm.:
Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere Einzelbestätigung der Stimmberechtigung oder über Eintragungsmängel
(3) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.

Anlage 1c DVO VIVBVEG – Einzelunterschriftsbogen (Volksinitiative)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
für Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung gehindert sind

Die/Der (1) Stimmberechtigte ..........................................................................................................................................................................,
 (Name, Vorname)
......................................................................................................................................................................................................
 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

unterstützt die in dem/den vorgehefteten Antragsbogen/-bögen (1) näher beschriebene Volksinitiative (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 1a ):

.........................................................................................................................................................................................................

Sie/Er (1)   versichert an Eides statt (2)   , dass die Erklärung der Unterstützung der Volksinitiative von ihr/ihm (1)   persönlich abgegeben worden ist. (3)

......................................., den ...................... 20..........................................................................................................................
 (Unterschrift; erforderlichenfalls mittels der genannten Hilfsperson; falls nicht möglich, Unterschrift der Hilfsperson) (4)

Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt (2)   (3)
Ich versichere gegenüber dem/der (Ober-)Bürgermeister/in  (1)   meiner Wohnortgemeinde an Eides statt, dass die Unterstützung der vorbezeichneten Volksinitiative persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des (1) oben genannten Stimmberechtigten erfolgt ist.
............................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Anschrift der Hilfsperson)
......................................., den ...................... 20..........................................................................................................................
 (Unterschrift der Hilfsperson)

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bestätigt, dass die/der (1)   oben Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war. Die Eintragung ist gültig/ungültig (1) , weil ...

Gemeinde/Stadt ............................................, den ........................ 20......Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in  (1)
 Dienstsiegel Im Auftrag
 ..............................................................................
 (Unterschrift)
(1) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
(3) Amtl. Anm.:
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Erklärungen zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(4) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.

Anlage 2a DVO VIVBVEG – Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren)  (1)    (2)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

An das

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Die Stimmberechtigten, die auf dem/den (2)   nachgehefteten Bogen/Bögen (2)   unterzeichnet haben, beantragen, die Auslegung von Eintragungslisten und parallel die freie Unterschriftensammlung  (2)   für ein Volksbegehren (Kurzbezeichnung) ................................................... zuzulassen (3) .

Das Volksbegehren ist gerichtet auf den Erlass des folgenden Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten): .......

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ....

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ....

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

_________________________________________________________________________________________________
(Unterschrift der Vertrauensperson)(Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson)
(1) Amtl. Anm.:
Die Absicht, Unterschriften für die Zulassung eines Volksbegehrens zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauensleuten mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
(2) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Amtl. Anm.:
Nach dem Gesetz bedarf der Zulassungsantrag der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten.

Anlage 2b DVO VIVBVEG – Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren)  (1)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Unterschriften von Stimmberechtigten zur Unterstützung des auf dem vorgehefteten Antragsbogen gegenständlich bezeichneten Zulassungsantrags.

Lfd. Nr.NameVornameAnschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Datum der EintragungPersönliche und handschriftliche Unterschrift (2) Bemerkungen (3)
 persönlich und handschriftlich, leserlich, möglichst in Druckbuchstaben  
       
1      
       
2      
       
3      
       
4      
       
5      
       
6      
       
7      
       
8      
       
9      
       
10      
       
11      
       
12      
       
13      
       
14      
       
15      
       
16      
       
17      
       
18      
       
19      
       
20      

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehend unter den lfd. Nummern ......... Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren.

Gemeinde/Stadt ..............................., den ......................... 20... Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in  (1)
Im Auftrag
(Dienstsiegel)   
 _______________________________________
 Unterschrift
(1) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen
(2) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(3) Amtl. Anm.:
Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere über Eintragungsmängel

Anlage 2c DVO VIVBVEG – Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren)  (1)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Einzelunterschriftsbogen für Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung gehindert sind.

Die/Der (1) Stimmberechtigte ..........................................................................................................................................................................,
 (Name, Vorname)
...................................................................................................................................................
 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

unterstützt den auf dem vorgehefteten Antragsbogen gegenständlich bezeichneten Zulassungsantrag für ein Volksbegehren (2) (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 2a ):

........................................................................................................................................................................................................

Sie/Er (1)   versichert an Eides statt (3)   , dass die Erklärung der Unterstützung des Zulassungsantrags von ihr/ihm (1)   persönlich abgegeben worden ist. (4)

.................................. den .................... 20 ...........................................................................................................................
 (Unterschrift; erforderlichenfalls mittels der genannten Hilfsperson; falls nicht möglich, Unterschrift der Hilfsperson)

Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt (3)   (4)
Ich versichere gegenüber dem/der (Ober-)Bürgermeister/in (1)   meiner Wohnortgemeinde an Eides statt, dass die Unterstützung des auf dem vorgehefteten Antragsbogen gegenständlich bezeichneten Zulassungsantrags persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des (1) oben genannten Stimmberechtigten erfolgt ist.
......................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Anschrift der Hilfsperson)
..............................., den ........................... 20...........................................................................................................
 (Unterschrift der Hilfsperson)

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bestätigt, dass die/der (1)   oben Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war. Die Eintragung ist gültig/ungültig (1) , weil ...

Gemeinde/Stadt .........................................., den ................. 20 ......Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in (1)
 Dienstsiegel Im Auftrag
 ..................................................................................................
 (Unterschrift)
(1) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(3) Amtl. Anm.:
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
(4) Amtl. Anm.:
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Erklärungen zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Anlage 3a DVO VIVBVEG – Vorblatt zur Eintragungsliste (Volksbegehren) (1)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Die Stimmberechtigten, die auf der/den (2)   nachgehefteten Eintragungsliste(n) (2) unterzeichnet haben, unterstützen ein Volksbegehren (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 2a ):

.............................................................................................................................................................................................................

Das Volksbegehren ist gerichtet auf den Erlass des folgenden Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten gem. Anlage 2a ): .....

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ...

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ...

(1) Amtl. Anm.:
Ein Volksbegehren kommt rechtswirksam zu Stande, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist ( Artikel 68 der Landesverfassung NRW ).
(2) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.

Anlage 3b DVO VIVBVEG – Eintragungsliste (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Unterschriften von Stimmberechtigten aus der Gemeinde ...Kreis ...

zur Unterstützung des auf dem vorgehefteten Vorblatt näher umschriebenen Volksbegehrens (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 2a ):

........................................................................................................................................................................................................

Lfd. Nr.NameVornameAnschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Persönliche und handschriftliche Unterschrift (1) Bemerkungen (2)
 persönlich und handschriftlich, leserlich, möglichst in Druckbuchstaben  
      
1     
      
2     
      
3     
      
4     
      
5     
      
6     
      
7     
      
8     
      
9     
      
10     
       
11      
       
12      
       
13      
       
14      
       
15      
       
16      
       
17      
       
18      
       
19      
       
20      

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehend unter den lfd. Nummern ......... Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren.

Gemeinde/Stadt ..............................., den ......................... 20... Der/Die (Ober-)Bürgermeister(in)
Im Auftrag
(Dienstsiegel)   
 _______________________________________
 Unterschrift
(1) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(2) Amtl. Anm.:
Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere zu Eintragungsmängeln

Anlage 4a DVO VIVBVEG – Vorblatt zur Nachtragsliste (Volksbegehren) (1)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Die Stimmberechtigten, die auf der/den (2)   nachgehefteten Nachtragsliste(n) (2) unterzeichnet haben, unterstützen ein Volksbegehren (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 2a ):

............................................................................................................................................................................................................

Das Volksbegehren ist gerichtet auf den Erlass des folgenden Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten gem. Anlage 2a ): ....

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ...

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ...

(1) Amtl. Anm.:
Ein Volksbegehren kommt rechtswirksam zu Stande, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist ( Artikel 68 der Landesverfassung NRW ).
(2) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.

Anlage 4b DVO VIVBVEG – Nachtragsliste (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

bezüglich der Befassung des Landtags mit dem auf dem vorgehefteten Vorblatt näher umschriebenen Volksbegehren (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 2a ):

.................................................................................................................................................................................................................................................

Nach Ablauf der Eintragungsfrist und der Nachfrist sind auf Grund erfolgreicher Beschwerde gegen die Versagung ihrer Zulassung oder gegen die Versagung eines Eintragungsscheins folgende Stimmberechtigte nachträglich zur Eintragung zugelassen worden:

Gemeinde ...Kreis ...

Lfd. Nr.NameVornameAnschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Persönliche und handschriftliche Unterschrift (1) Bemerkungen (2)
 persönlich und handschriftlich, leserlich, möglichst in Druckbuchstaben  
      
1     
      
2     
      
3     
      
4     
      
5     
      
6     
      
7     
      
8     
      
9     
      
10     
       
11      
       
12      
       
13      
       
14      
       
15      
       
16      
       
17      
       
18      
       
19      
       
20      

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehend unter den lfd. Nummern ......... Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren. Die Zahl der vorstehenden gültigen

Eintragungen beträgt ........

Gemeinde/Stadt ..............................., den ......................... 20... Der/Die (Ober-)Bürgermeister(in)
Im Auftrag
(Dienstsiegel)   
 _______________________________________
 Unterschrift
(1) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(2) Amtl. Anm.:
Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere über Eintragungsmängel

Anlage 5a DVO VIVBVEG – Vorblatt zum Eintragungsschein (Volksbegehren) (1)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Die/Der (2)   Stimmberechtigte, die/der (2) auf dem nachgehefteten Eintragungsschein unterzeichnet hat, unterstützt ein Volksbegehren (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 2a ):

..........................................................................................................................................................................................................................

Das Volksbegehren ist gerichtet auf den Erlass des folgenden Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten gem. Anlage 2a ): ...

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ...

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ...

(1) Amtl. Anm.:
Ein Volksbegehren kommt rechtswirksam zu Stande, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist ( Artikel 68 der Landesverfassung NRW ).
(2) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.

Anlage 5b DVO VIVBVEG – Eintragungsschein (Volksbegehren)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

An den/die

(Ober-) Bürgermeister/in (1)

der Stadt/Gemeinde ...

Straße/Hausnummer

PLZ/Ort

Herr/Frau (1) ................................................ wohnhaft in (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) ...

unterstützt das in dem vorgehefteten Vorblatt näher umschriebene Volksbegehren (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gemäß Anlage 2a ):

........................................................................................................................................................................................................................

Sie/Er (1)   versichert an Eides statt (2)   , dass die Erklärung der Unterstützung des Zulassungsantrags von ihr/ihm (1)   persönlich (3) abgegeben worden ist.

.................................., den ........................ 20 ...........................................................................................................................
 (Unterschrift; erforderlichenfalls mittels der genannten Hilfsperson, falls nicht möglich, Unterschrift der Hilfsperson) (4)

Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt (2)   (3)
Ich versichere gegenüber dem/der (Ober-)Bürgermeister/in  (1)   meiner Wohnortgemeinde an Eides statt, dass die Unterstützung des vorbezeichneten Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des (1) oben genannten Stimmberechtigten erfolgt ist.
......................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Anschrift der Hilfsperson)
................................ den ............................ 20 ............................................................................................................
 (Unterschrift der Hilfsperson)

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bestätigt, dass die/der (1)   oben Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war. Die Eintragung ist gültig/ungültig (1) , weil ...

Gemeinde/Stadt ............................................, den ........................ 20......Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in (1)
 Dienstsiegel Im Auftrag
 ..............................................................................
 (Unterschrift)
(1) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
(3) Amtl. Anm.:
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Erklärungen zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(4) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.

Anlage 6a DVO VIVBVEG – Vorblatt zum Sammelunterschriftenbogen (Volksbegehren) (1)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Die Stimmberechtigten, die auf der/den nachgehefteten Unterschriftenbogen/-bögen  (2) unterzeichnet haben, unterstützen ein Volksbegehren (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gemäß Anlage 2a) :

..............................................................................................................................

Das Volksbegehren ist gerichtet auf den Erlass des folgenden Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten gemäß Anlage 2a) :

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):

........................................................................................................................................................................

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):

........................................................................................................................................................................

(1) Amtl. Anm.:
Ein Volksbegehren kommt rechtswirksam zustande, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist ( Artikel 68 der Landesverfassung NRW ).
(2) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.

Anlage 6b DVO VIVBVEG – Sammelunterschriftenbogen (Volksbegehren)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Unterschriften von Stimmberechtigten zur Unterstützung des auf dem vorgehefteten Vorblatt näher umschriebenen Volksbegehrens

(bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gemäß Anlage 6a) : ............................................................

Lfd. Nr.NameVornameAnschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Datum der EintragungPersönliche und handschriftliche Unterschrift (2) Bemerkungen (3)
 persönlich und handschriftlich, leserlich, möglichst in Druckbuchstaben  
       
1      
       
2      
       
3      
       
4      
       
5      
       
6      
       
7      
       
8      
       
9      
       
10      
       
11      
       
12      
       
13      
       
14      
       
15      
       
16      
       
17      
       
18      
       
19      
       
20      

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehend unter den lfd. Nummern ............ Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren.

Gemeinde/Stadt ............................................, den ........................ 20......Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in (3)
  (Dienstsiegel) Im Auftrag
 ..............................................................................
 (Unterschrift)
(2) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(3) Amtl. Anm.:
Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere Einzelbestätigung der Stimmberechtigung oder über Eintragungsmängel

Anlage 6c DVO VIVBVEG – Einzelunterschriftsbogen (Volksbegehren)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Einzelunterschriftsbogen für Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung gehindert sind.

Die/Der (1) Stimmberechtigte ..............................................................................................................................................................
 (Name, Vorname)
 ..............................................................................................................................................................
 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

unterstützt das auf dem vorgehefteten Vorblatt näher umschriebene Volksbegehren (2) (bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gemäß Anlage 6a) :

...............................................................................................................................................................................

Sie/Er (1)   versichert an Eides statt (3)  , dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens von ihr/ihm (1)   persönlich abgegeben worden ist. (4)

....................................., den ........................... 20 ...................................................................................................
 (Unterschrift; erforderlichenfalls mittels der genannten Hilfsperson; falls nicht möglich, Unterschrift der Hilfsperson) (4)

Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt  (4)    (4)

Ich versichere gegenüber dem/der (Ober-)Bürgermeister/in 1 meiner Wohnortgemeinde an Eides statt, dass die Unterstützung des auf dem vorgehefteten Vorblatt näher umschriebenen Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des (1) oben genannten Stimmberechtigten erfolgt ist.

..................................................................................................................................................................

(Name, Vorname, Anschrift der Hilfsperson)

........................................, den ................................. 20 .............................................................................................................
 (Unterschrift der Hilfsperson)
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bestätigt, dass die/der (1)   oben Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war. Die Eintragung ist gültig/ungültig (1) , weil ...

Gemeinde/Stadt ............................................, den ........................ 20......Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in (1)
  (Dienstsiegel) Im Auftrag
 ..............................................................................
 (Unterschrift)
(1) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(3) Amtl. Anm.:
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
(4) Amtl. Anm.:
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Erklärungen zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Von den Grundlagen des Landes

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 28.03.2024