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Art. 115d GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

Xa. – Verteidigungsfall

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 115d GG – Gesetzgebungsverfahren

*  (2)

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) 1Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. 2Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. 3Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115d Abs. 2 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d des Grundgesetzes v. 23.07.1969 I 1100



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 115a - 115l, Xa. - Verteidigungsfall/