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Zitierungen zu Art. 81 Verf,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • Art. 88 Verf

    Normgeber: NRW,  Gilt ab: 11.07.1950

    Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Siebter Abschnitt – Das Finanzwesen Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Normgeber: Nordrhein-Westfalen