NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Art. 3 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Von den Grundlagen des Landes

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)

Vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2023 (GVBl. S. 341)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Gebührenerhebung 1
Persönliche Gebührenbefreiung 2
Sachliche Gebührenfreiheit 3
Gebühren nach dem Wert des Gegenstands 4
Rahmengebühren 5
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags 6
Übergangsregelung 7
Schlussvorschriften 8
  
Gebührenverzeichnis Anlage

§ 1 VGebO – Gebührenerhebung

(1) Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Gebühren, die für eine Amtshandlung oder mehrere zusammenhängende Amtshandlungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr.

(3) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.


§ 2 VGebO – Persönliche Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit

  1. 1.

    die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,

  2. 2.

    die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,

  3. 3.

    die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,

  4. 4.

    die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,

soweit nicht die Tarifstellen 1001 bis 1003, 6918, 8110 bis 8124 und 9830 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses betroffen sind. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen .


§ 3 VGebO – Sachliche Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.


§ 4 VGebO – Gebühren nach dem Wert des Gegenstands

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.


§ 5 VGebO – Rahmengebühren

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. 1.

    nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,

  2. 2.

    nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,

  3. 3.

    nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.


§ 6 VGebO – Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 5 entsprechend.

(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.


§ 7 VGebO – Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.


§ 8 VGebO – Schlussvorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 VGebO – Gebührenverzeichnis

 Übersicht 
   
I.Allgemeine Verwaltungsgebührenab Tarifstelle 1001
II.Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufeab Tarifstelle 2001
III.Personenstands- und Meldewesenab Tarifstelle 3026
IV.Bildungswesen ab Tarifstelle 4110 
V.Bau- und Wohnungswesen 
  Allgemeinesab Tarifstelle 6004
  Enteignungenab Tarifstelle 6101
  Straßenwesenab Tarifstelle 6901
VI.Verkehrswesenab Tarifstelle 7101
VII.Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungenab Tarifstelle 8101
VIII.Verschiedenesab Tarifstelle 9102



TarifstelleGegenstandGebühr
EURO
  I. Allgemeine Verwaltungsgebühren  
   
1001Anfertigung von Abschriften, Fotokopien u.Ä. 
 a)Abschriften, je angefangene Seite4,60
 b)Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite0,50
 c)Fotokopien 
  1.bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, 
   für die ersten 10 Seiten, je Seite0,50
   jede weitere Seite0,15
  2.im Format DIN A 2 bis A 0, schwarzweiß1 - 2,50
  3.bis zum Format DIN A 3, farbig0,70
  Anmerkung: 
  Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von dieser Tarifstelle nicht erfasst. 
 d)Erstellung von Ausdrucken mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite0,50
 e)Kopieren von mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger (z.B. CD), je Datei1 - 2,50
  maximal jedoch50
  Anmerkung: 
  Werden kopierte Daten per E-Mail übermittelt, so beträgt die Gebühr 1 bis 2 € je Datei. Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3 bis 13 €. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten. 
 f)Erstellung von Plots mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen 
  1.im Format bis DIN A 3 oder bis 0,125 m2  
   aa)schwarzweiß3
   bb)farbig6
  2.im Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2  
   aa)schwarzweiß4
   bb)farbig8
  3.im Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2  
   aa)schwarzweiß6,50
   bb)farbig13
  4.im Format bis DIN A 0 oder bis 1 m2  
   aa)schwarzweiß10
   bb)farbig20
  5.im Format über 1 m2  
   aa)schwarzweiß10/m2
   bb)farbig20/m2
 g) elektronische Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 9 Nummer 3 des E-Government-Gesetzes Berlin über Datenaustauschserver, je Datei10 - 13
1002Ausfertigungen, Bescheinigungen und Eintragungen, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist, 
 a)Ausfertigungen 
  1.erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
  2.gesondert hergestellte weitere Ausfertigung, je angefangene Seite3,10
  3.Durchschriften von Ausfertigungen nach Nummern 1 und 2, je angefangene Seite0,55
 b)Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Zeugnisse) und nachträgliche Eintragungen in bestehende Bescheinigungen10,25 - 18
 c)Einbringung des deutsch-arabischen Stempels (Libyenstempel) in deutsche Reisepässe, je Stempelabdruck6
  Gebührenfrei: 
  a)Leichenschauschein und Bestattungsschein 
  b)Bescheinigung für Volkshochschuldozenten zur Erlangung der Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes  
  c)Ausweis für Volkshochschuldozenten 
  d)Bescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Erlangung von Wohltaten, Stiftungen, Vergünstigungen und Leistungen für Vertriebene, Flüchtlinge, Heimkehrer, ehemalige politische Häftlinge und anerkannte Behinderte 
  e)Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge 
  f)erste drei Ausfertigungen, die von Urkundsbeamten/-beamtinnen Berlins von den von ihnen aufgenommenen urkundlichen Verhandlungen für die Beteiligten erteilt werden 
  g)Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung  
  h)Bescheinigung über Anerkennung einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten 
  i)Ausstellung eines Blindenwarenvertriebsausweises 
  j)Spendenbescheinigung 
1003Auszüge (Fotokopie siehe Tarifstelle 1001 Buchstabe c), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 
 a)Auszüge (z.B. aus Akten, Niederschriften über öffentliche Verhandlungen, amtlich geführten Registern, Statistiken, Rechnungen), je angefangene Seite4,60
 b)Zuschlag bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Statistiken, fremdsprachige Unterlagen), je angefangene Seite3 - 26
 c)Auszüge durch Rückvergrößerung von Mikrofilmen, je Rückvergrößerung2
1004Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche 
 a)Aktenauskunft 
  1.mündliche Auskunft5 - 10
  Anmerkung: 
  Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei. 
  2.einfache schriftliche Auskunft5 - 100
  3.umfangreiche schriftliche Auskunft100 - 250
  4.schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht250 - 500
 b)Akteneinsicht 
  1.einfache Akteneinsicht5 - 100
  2.Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind100 - 250
  3.Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind250 - 500
 c)Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft10 - 50
 d)Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie0,15
 Anmerkung: 
 Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. 
 Für Akteneinsichten von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung oder nach entsprechenden Vorschriften im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht werden keine Gebühren erhoben. Gleiches gilt für das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin . 
 Soweit besondere Auskunftsrechte eine Gebührenfreiheit oder Unentgeltlichkeit der Auskunft oder Akteneinsicht vorsehen, gehen solche Regelungen dieser Verordnung vor. 
 Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von Buchstabe d nicht erfasst. 
 Für von Buchstabe d abweichende Fotokopien sowie für Ausdrucke u.Ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes sowie im Rahmen sonstiger gesetzlicher Informationsansprüche werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben. 
 Die Gebühr nach Buchstabe c wird nur erhoben, sofern die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wird. 
 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro und zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 des Verbraucherinformationsgesetzes bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei. 
1005Hausbesuche durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Bürgerdienste am Aufenthaltsort des Bürgers. 
 Pro Hausbesuch30
 Die Gebühr wird neben sonstigen Verwaltungsgebühren für die jeweilige gewünschte Leistung erhoben. 
 Gebührenfrei: 
 Inanspruchnahme durch Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII , die zusätzlich ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen können - bspw. durch einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung über eine Pflegestufe - wenn der Hausbesuch der Umsetzung eines antragsbezogenen Anliegens dient. 
1081Ersatzurkunde oder Ersatzbescheinigung (Zweitstück), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 
 a)Schulzeugnis20
 b)andere Urkunden oder Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen), je angefangene Seite4,50 - 21
1601Beglaubigungen 
 a)Beglaubigung einer Urkunde für den Gebrauch im Ausland (z.B. Apostille gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961)11 - 103
 b)Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind 
  1.Beglaubigung durch Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel7
  2.übrige Beglaubigungen2
 c)sonstige Beglaubigungen 
  1.Beglaubigung von Fingerabdrücken15
  2.Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens, eines Lichtbildes oder eines Schulzeugnisses5
   Gebührenfrei: 
   Beglaubigungen von Unterschriften als Identitätsnachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes  
  3.Beglaubigung einer Fotokopie, einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, je angefangene Seite der Vorlage5
  4.Zuschlag für besondere Schwierigkeiten (z.B. fremdsprachige Vorlagen, technische Zeichnungen, chemische Formeln), je angefangene Seite der Vorlage11 - 103
  Gebührenfrei: 
  Beglaubigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII , der Rundfunkgebührenbefreiung, des Schwerbehindertenrechts, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X , der Amtsvormundschaft sowie von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ( § 18 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin ) 
1791Richtigkeitsbescheinigungen, je Seite6,50 - 60
 Gebührenfrei: 
 Richtigkeitsbescheinigungen in den in der Anmerkung "Gebührenfrei" zu Tarifstelle 1601 genannten Angelegenheiten 
1901Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann38 - 745
 Anmerkung: 
 Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. 
1974Schreibgebühren für die Anfertigung von Gutachten 
 a)erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
 b)Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, je angefangene Seite1,10
 c)weitere Ausfertigungen, die als Durchschrift hergestellt werden, je angefangene Seite0,55
1992Veränderungen, Verlängerungen (z.B. von Erlaubnissen, Genehmigungen), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
   
  II. Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufe  
   
2001Bearbeitung von Gewerbeanzeigen ( § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) 
 a)Gewerbeanmeldung ( § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) 
  1.natürliche Person26
  2.juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter31
  3.für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 b)Gewerbeummeldung ( § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung )20
 c)Gewerbean- oder -ummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung), bei der die Meldedaten über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung vollständig elektronisch erfasst wird.15
2002Auskünfte aus dem Gewerberegister ( § 14 der Gewerbeordnung ) 
 a)Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen 
  1.für die erste bis zehnte Person, je Person10
  2.für jede weitere Person5
 b)Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen erforderlich sind, für jede Person15
 c)Automatisierte Erteilung einer Gewerbeauskunft ( § 14 Absatz 12 Satz 1 der Gewerbeordnung )5
2004Genehmigung von Tarifen nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes 1.000 - 50.000
  Anmerkung: 
  Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. 
2005Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz  
 a)Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 4 , je Flur511,29
  zuzüglich je Flurstück5,11
 b)Erteilung einer Verzichtsbescheinigung nach § 9 Absatz 6 , je Flur511,29
 c)Erteilung einer Erlöschensbescheinigung nach § 9 Absatz 7 , je Grundbuchblatt51,13
2222(weggefallen) 
2242Bestellungen, Zulassungen und Vereidigungen (z.B. von Sachverständigen), soweit nicht anderweitig geregelt56 - 600
2245Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe 
 a)Erlaubnis zum Betrieb84 - 2045
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 205
 c)Fristverlängerung25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 d)erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen je Person50 - 350
 e) wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern sowie erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen von Erlaubnisinhabern bei juristischen Personen 50 - 350
 f)erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsleitern oder Zweigniederlassungsleitern 50 - 350
 g)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflage zur Erlaubnis50 - 1500
2246Erlaubnisse für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c der Gewerbeordnung  
 a)Erlaubnis zum Betrieb100 - 1.800
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2247Erlaubnisse für Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f der Gewerbeordnung sowie für Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34h der Gewerbeordnung . 
 a)Erlaubnis zum Betrieb90 - 1.740
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung15 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2248Immobiliardarlehensvermittler- Erlaubnisse gemäß § 34i der Gewerbeordnung  
 a)Erlaubnis zum Betrieb90 - 1 740
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung15 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2249Amtshandlungen für das Buchmachergewerbe nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz  
 a)Zulassung eines Buchmachers350 - 1.000
 b)Zulassung für die Buchmacherwettannahmestelle200 - 500
 c)Zulassung eines Buchmachergehilfen130
2250 Amtshandlungen für das Prostitutionsgewerbe nach dem Prostituiertenschutzgesetz 
 a)Erlaubnisse für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes  
  1.Betrieb einer Prostitutionsstätte150 - 7 000
  2.das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges150 - 3 500
  3.Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen150 - 7 000
  4.Betrieb einer Prostitutionsvermittlung150 - 3 500
 b)Stellvertretungserlaubnis gemäß § 13 des Prostituiertenschutzgesetzes 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage zur Erlaubnis100 - 1 500
 d)Fristverlängerung zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis ( § 22 des Prostituiertenschutzgesetzes )25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 e)Prüfung der Anzeige 
  1.einer Prostitutionsveranstaltung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige150 - 7 000
  2.der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige150 - 3 500
 f)wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers oder der als Stellvertretung zugelassenen Person100 - 850
 g)erstmalige und wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der als Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehenen Person100 - 850
 h)Erlass von Anordnungen nach Abschnitt 3 des Prostituiertenschutzgesetzes 100 - 2 000
2252Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft506,18
2253Versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigungen von Leistungsbeschlüssen (z.B. Änderung der Rentenbemessungsbeträge) der Delegiertenversammlung und von Technischen Geschäftsplänen berufsständischer Versorgungswerke150 - 400
 Anmerkung: 
 Gutachterkosten u.Ä. werden als Auslagen gesondert erhoben. 
2316Ausnahmegenehmigung nach der Feiertagsschutz-Verordnung 8,18 - 368,13
2326Erlaubnisse im Gaststättengewerbe (alkoholische Getränke) 
 a)unbefristete Erlaubnis 
  mindestens100
  höchstens1.500
 b)befristete Erlaubnis 
  mindestens50
  höchstens500
 c)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis ( § 8 des Gaststättengesetzes ) 
  1.unbefristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 d)Erlaubnis zur Stellvertretung 
  1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 e)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Stellvertretungserlaubnis 
  1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 f)Vorläufige Zulassung bei Übernahme eines bestehenden Betriebs 
  1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 g)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung9 - 296
 h)Vorläufige Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs 
  1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 i)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs6 - 154
 j)Gestattung aus besonderem Anlass11 - 869
 k)Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart oder der Räume 
  1.unbefristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 l)(weggefallen) 
 m)Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, aus einem Automaten neben alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Getränke auszuschenken31
 n)(weggefallen) 
 Anmerkung: 
 a)Der Mindestbetrag für die Gebühren nach den Buchstaben c bis f, h und k beträgt einheitlich 17 €. Der Höchstbetrag ergibt sich nach Maßgabe der jeweils festgelegten Sätze aus den Höchstbeträgen der Gebühren nach den Buchstaben a oder b. 
 b)Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die Zahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je Person die Mindestgebühr erhoben. 
2327Amtshandlungen nach § 5 des Gaststättengesetzes  
 a)Erlass von Auflagen bei erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes 50 - 400
 b)Erlass einer Anordnung bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 2 des Gaststättengesetzes 50 - 400
2329Bescheinigung nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif, je Tier43,46
2345Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung 100 - 500
2347Gestattung der Weiterführung des untersagten Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung 100 - 500
2351Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Ablehnungsentscheidungen der Handwerkskammer Berlin224,97
2352Verleihung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur sowie Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für eine Person mit Abschlusszeugnis einer ausländischen Ausbildungsstätte73,11
2461Zulassungen und Erlaubnisse zum Milchhandel 
 a)Erlaubnis zum Handel mit Milch 
  1.im Einzelhandel53,17
  2.im Großhandel618,66
 b)widerrufliche Zulassung zur Abgabe von Milch 
  1.im Einzelhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 1
  2.im Großhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 2
 c)Verlängerung der widerruflichen Zulassung zur Abgabe von Milch, in jedem Einzelfall14,32
 d)Stellvertretungserlaubnis50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a oder b
 
2519Genehmigungen, Ersatzurkunden und Bescheinigungen nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen je Einzelfall30,58 - 92,03
2520Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen286,32 - 883
2531Erlaubnisse für Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäfte 
 a)Erlaubnis zum Betrieb84 - 2075
 b)Stellvertretungserlaubnis14 - 402
 c)Verlängerung der Pfandverwertungsfrist2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
  mindestens3
 d)Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
  mindestens3
 e)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
 Gebührenfrei: 
 Fristverlängerung nach den Buchstaben c und d, wenn die Fristen von dem Pfandleiher ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden können. 
2610Amtshandlungen für das Reisegewerbe 
 a)Erteilung einer Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung ) 
  1.unbefristet40 - 500
  2.befristet, je angefangenes Jahr20 - 150
 b)Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte ( § 55b Absatz 2 der Gewerbeordnung )40 - 500
2620a)Festsetzung von Messen ( § 64 der Gewerbeordnung ), Ausstellungen ( § 65 der Gewerbeordnung ), Volksfesten ( § 60b der Gewerbeordnung ), Großmärkten ( § 66 der Gewerbeordnung ), Wochenmärkten ( § 67 der Gewerbeordnung ), Spezialmärkten ( § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) und Jahrmärkten ( § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung ) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz ( § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung )50 - 2.000
 b)Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung ( § 69b der Gewerbeordnung )25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 
2701Erlaubnisse für Totalisatoren und Wettannahmestellen für Rennvereine 
 a)Erlaubnisse für Totalisatoren19,94 - 163,10
 b)Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein, je Jahr25,56
2755Amtshandlungen für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen 
 a)Genehmigung zum Geschäftsbetrieb118,11 - 1.181,08
 b)Genehmigung einer Bestandsänderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen118,11 - 1.181,08
 c)sonstige Genehmigung oder Entscheidung auf Antrag13,29 - 545,55
2756Auskünfte in Altbankensachen und über die Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark51,13 - 511,29
2765Amtshandlungen für das Versteigerergewerbe 
 a)Erlaubnis zum Betrieb118 - 1181
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 155
 c)Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung14
 d)Zulassung einer Ausnahme 
  1.von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts zu geben29
  2.von dem Verbot der Versteigerung neuer Handelswaren59
  3.von dem Verbot der Verbringung des Versteigerungsguts in eine andere Gemeinde59
 e)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 800
2820Amtshandlungen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung  
 a)Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler1.242,95 - 4.516,24
 b)Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle309,33 - 1.242,95
2859Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
 a)Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 33,75 - 1.124,84
 b)Festlegung erhöhter Anforderungen ( § 4 )33,75 - 1.023,61
 c)Festsetzung von Fristen ( § 6 Absatz 2 Satz 1 )50,62
 d)Untersagung des Betriebs ( § 6 Absatz 4 )28,12 - 815,51
 e)Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 8 Absatz 3 28,12 - 511,80
 f)Anordnungen von Prüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 28,12 - 511,80
 g)Anordnung von Änderungen nach § 15 28,12 - 1.023,61
 Anmerkung: 
 Gebühren nach Buchstabe a oder b sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen. 
2900Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz 
 a)Prüfung der Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes 138 - 1 380
 b)Untersagung der Übertragung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 des Geldwäschegesetzes 138 - 1 380
 c)Anordnung gemäß § 6 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes , die im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, damit der Verpflichtete die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen schafft, es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 d)Anordnung zur risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes , es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 e)Prüfung der Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zu bestellen, es sei denn, die Befreiung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 f)Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes , es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 g)Anordnung der Sicherstellung, dass gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen138 - 1 380
 h)Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen, je Maßnahme oder Anordnung138 - 1 380
 i)Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , sofern der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat138 - 1 380
 j)Prüfung der vorübergehenden Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs und des Widerrufs der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder des vorübergehenden Verbotes zur Ausübung einer Leitungsposition gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 des Geldwäschegesetzes 138 - 2 760
   
  III. Personenstands- und Meldewesen  
   
3026(weggefallen) 
3027(weggefallen) 
3050Feststellung eines Familiennamens oder Änderung eines Familiennamens oder Vornamens nach § 1 , § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 4 - 1 500
3051Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz 
 a)Melderegisterauskünfte an Privatpersonen 
  1.Einfache Melderegisterauskunft ( § 44 des Bundesmeldegesetzes ) 
   aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   bb)Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften ( § 49 des Bundesmeldegesetzes ), je Person5
  2.Erweiterte Melderegisterauskunft ( § 45 des Bundesmeldegesetzes ) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person15
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
  3.Melderegisterauskünfte ( § 46 des Bundesmeldegesetzes ) über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft), sofern das persönliche Interesse des Antragstellers an der Auskunft das öffentliche Interesse überwiegt, 
   je angefangene tausend Einwohner200
   Anmerkung: 
   Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. 
  4.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen ( § 50 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes )200 - 4 000
   Anmerkung: 
   Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. 
  5.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen ( § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes ) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
  6.Bescheinigungen 
   aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für eine Person10
   bb)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für mehrere Personen (Familienangehörige, die bei identischen Meldezeiten auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden), 
    für die erste Person10
    je weitere Person5
    je weitere Ausfertigung5
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   Gebührenfrei: 
   a)Bescheinigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X  
   b)Bescheinigungen für kinderreiche Familien zur Fahrpreisermäßigung bei der Deutschen Bahn und nach den Aufwendungszuschussrichtlinien für familiengerechte Wohnungen 
   c)Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten 
   d)Identitätsbescheinigungen als Nachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes  
   e)Auskünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen im Notfallrettungsdienst 
 b)Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes  
  1.an Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung 
   a)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   b)Online-Datenübermittlungen, je Person5
   Anmerkung: 
   Da es sich um eine Datenübermittlung aus zentralen Meldebeständen bzw. einem Portal handelt, gilt die Gebührenfreiheit nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung. 
  2.Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung 
   Prüfung der erstmaligen Zulassung sowie die jährlich erneuten Überprüfungen der privaten Auftragsdatenverarbeiter für die erstmalige Zulassung für jede Behörde im funktionalen Sinne50
   für die jährliche Überprüfung für jede Behörde im funktionalen Sinne50
     
  IV. Bildungswesen  
   
4110Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse 22,50
4117Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsbildung85
4118Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte90 - 300
4120Ausbildereignungsprüfung (auch Wiederholungsprüfung)131,91
4121Teilwiederholung einer Ausbildereignungsprüfung23,01 - 110,44
4150Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (auch Wiederholungsprüfungen) 
 a)Zwischenprüfung44,99
 b)Abschlussprüfung89,99
 c)Meisterprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der 
  1.Landwirtschaft239,28
  2.Hauswirtschaft254,11
4151Teilwiederholung einer Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft50 v. H. der nach Tarifstelle 4150 festzusetzenden Gebühr
4201Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes 3,07 - 292,46
4202Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 120 - 600
4305Nichtschülerprüfung (Fremdenprüfung) 
 a)zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses50
 b)zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife100
 Gebührenfrei: 
 Nichtschülerprüfung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den SGB II, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule sowie für Waldorfschülerinnen und -schüler. 
4306Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum, Hebraicum)55
 Gebührenfrei: 
 Ergänzungsprüfung für Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII , Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule 
4801Genehmigung von Ersatzschulen500 - 1.500
4802Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung an Ergänzungsschulen oder freie Einrichtungen ( §§ 102 , 103 und 104 des Schulgesetzes ) nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 149,30
4851Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule500 - 1.500
4894Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation bei Fristversäumung19,94
4895Ersatzausstellungen, Rekonstruktionen 
 a)Ausweis (z.B. für Studierende, Neben- oder Gasthörer)10,23
 b)Studien-, Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung, Studiendokumentation, Studienbuch u.Ä., je angefangene Seite6,14
  höchstens61,36
 c)Zeugnis, Diplom o.Ä., je angefangene Seite12,27
4921Genehmigung zur Führung eines ausländischen Professoren oder Professorinnen-Titels93
4922Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht 
 a)Staatliche Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht4.200
 b)Erweiterung der Anerkennung um einen Studiengang oder eine weitere Zweigstelle700
 c)Verlängerung der Befristung oder Entfristung der Anerkennung2.000
 d)Verleihung oder Verlängerung des Promotionsrechts1.900
4925Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung, nachträgliche Verleihung eines Titels o.Ä.92,54
 Gebührenfrei: 
 Nachdiplomierung nach Anerkennung der Gleichwertigkeit (Tarifstelle 4951) für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz  
4926Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung für Berechtigte im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages 56,24
 Gebührenfrei: 
 Anerkennung für Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz . 
 Anerkennung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , wenn sie den anzuerkennenden Studien oder Ausbildungsabschluss ganz oder überwiegend in einem der genannten Staaten erworben haben. 
 Anerkennung von Hochschulstudiengängen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 15a der Verwaltungs-Laufbahnverordnung . 
   
  V. Bau- und Wohnungswesen  
   
  Allgemeines  
   
6004Gebühren bei Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung 
 a)Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum, je Antrag77 - 693
 b)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, je Wohneinheit, soweit nicht in Buchstabe c oder d genannt225
 c)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit100
 d)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit150
 e)Genehmigung des Abrisses von Wohnraum, je Antrag bei 
  1.bis zu zwei betroffenen Wohneinheiten205
  2.mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten307
 f)Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, die zur Folge haben, dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (z.B. Entfernung von Küchen- oder Sanitäreinrichtungen, Zusammenlegung mit Gewerberaum), je Wohneinheit225
 g)Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht oder nicht mehr dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, und zwar 
  1.aus bauplanungs-, bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründen, bei denen eine Renditeberechnung nicht erforderlich ist77 - 231
  2.in Fällen, bei denen eine Renditeberechnung erforderlich ist231 - 693
 h)Bearbeiten von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen (z.B. hinsichtlich der Ausgleichszahlung, Befristung o.Ä.)50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
 Anmerkung: 
 Neben den Gebühren werden die Kosten für evtl. notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben. 
6006Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme in Verzeichnisse, die beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt werden153,39 - 1.533,88
6008Bescheinigung über Erschließungsbeiträge 
 a)ohne Berechnung31
 b)mit Berechnung82
6010Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezug einer mit Aufwendungszuschüssen und/oder Aufwendungsdarlehen durch vertragliche Vereinbarung geförderten frei finanzierten Miet- oder Genossenschaftswohnung23
6011Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7h , 10f oder 11a des Einkommensteuergesetzes für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen 
 bis 50.000 € abschreibungsfähige Kosten51,13
 über 50.000 € abschreibungsfähige Kosten1 v. T. der bescheinigten Summe
 über 5.000.000 € abschreibungsfähige Kosten0,5 v. T. der bescheinigten Summe
6012Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7i , 10f , 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes für Denkmale 
 bis 5.000 € anerkannte Aufwendungen10,23
 über 5.000 € anerkannte Aufwendungen2 v. T. der bescheinigten Summe
6015Feststellung der Eignung als Kleinsiedler 
 a)Anerkennung44,99
 b)Verlängerung22,50
6041Zustimmung zur Ausgrabung und zum Umbetten einer Leiche oder einer Urne57
6042Genehmigung von Erdbestattungen oder der Beisetzung von Aschen Verstorbener außerhalb von Friedhöfen58,80
6043Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 3 der Friedhofsordnung  
 a)für gewerbliche Zwecke 
  1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 403,92
  2.in den übrigen Fällen19,94 - 160,55
 b)für nichtgewerbliche Zwecke 
  1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 404,94
  2.in den übrigen Fällen15,85 - 80,27
6055Bestätigung als Sanierungsträger gemäß § 158 des Baugesetzbuches 365,57
6056Bestätigung als treuhänderischer Entwicklungsträger gemäß § 167 des Baugesetzbuches 365,57
   
  Enteignungen  
   
 Vorbemerkung zu den Tarifstellen 6101 und 6102 
 1.Die Gebührensätze gelten für Werte des Gegenstands bis 750.000 €. Bei einem Wert des Gegenstands von 750.001 € bis 1.500.000 € werden die Gebühren bis 750.000 € in voller Höhe und für den 750.000 € übersteigenden Wert des Gegenstands mit 50 v. H. der vollen Gebühr berechnet. Bei einem Wert des Gegenstands von mehr als 1.500.000 € werden die Gebühren bis 1.500.000 € nach den Sätzen 1 und 2 und darüber mit 25 v. H. der vollen Gebühr berechnet.
 2.Im Enteignungsverfahren werden Barauslagen gesondert berechnet, sofern sie den Betrag von 25 € übersteigen.
 3.Die Tarifstellen für das Enteignungsverfahren gelten auch für das Entziehungsverfahren.
6101Verfahren nach dem Berliner Enteignungsgesetz 
 a)Auslegung des Plans0,1 v. H. des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche
  mindestens 300
 b)Durchführung des Enteignungsverfahrens 
  1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
  2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens1.100
  3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 c)Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens 
  1.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  2.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens 400
 d)Einigung vor der Enteignungsbehörde 
  1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens700
  2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 e)Entschädigungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
 f)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens300
 g)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens200
 h)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens700
 i)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 j)Erteilung eines Negativattests50
  Anmerkung:
  Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen.
6102Verfahren nach dem Baugesetzbuch  
 a)Durchführung des Enteignungsverfahrens 
  1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
  2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens1.100
  3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  4.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  5.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 b)Einigung vor der Enteignungsbehörde 
  1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens700
  2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 c)Entschädigungsfeststellungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens600
 d)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 e)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens200
 f)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens700
 g)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 h)Erteilung eines Negativattests50
 Anmerkung: 
 Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen. 
   
  Straßenwesen  
   
6900Aufwandszuschlag für die Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 
 Die Gebührensätze der Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 bilden den Aufwand der Straßen- und Grünflächenämter unter Einsatz eines internetbasierten IT-Verfahrens ab. 
 Bei Einreichung eines Antrags oder von Unterlagen, die zur behördlichen Bearbeitung benötigt werden (Lagepläne etc.), über einen anderen als den von der zuständigen Senatsverwaltung vordefinierten elektronischen Zugang (z.B. in Papierform) erhöhen sich die Festgebühren pro Antrag um1/10 der vollen Gebühr
 a)für Festgebühren der Tarifstellen 6904 bis 6906 sowie der Tarifstellen 6910 bis 6914 jedoch mindestens um15
 b)für Festgebühren der Tarifstellen 6907 bis 6909 und der Tarifstellen 6915, 6916 und 6918 jedoch mindestens um30
 Anmerkung: 
 Bei Rahmengebühren wird der erhöhte behördliche Aufwand, der durch die Verwendung von ungeeigneten Formaten, wie z.B. Papier entsteht, in angemessener und vergleichbarer Art und Weise unter Ausschöpfung des gebührenrechtlichen Rahmens berücksichtigt. 
6901Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Widmung, Einziehung und Benennung von Straßen 
 a)Erteilung einer Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form (u.a. per Brief oder E-Mail) durch die Straßenbaubehörden bzw. durch die das Straßenverzeichnis führende Stelle 
  1.über die Widmung bzw. die Einziehung von Straßen30
  2.über den Umfang oder die Lage von gewidmeten Straßen oder Straßenbestandteilen15 - 30
  3.aus dem Inhalt des Straßenverzeichnisses30
 b)Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Benennung einer Privatstraße, je Vorgang50 - 500
6902Amtshandlungen im Rahmen der Straßenbaulast und Straßenverwaltung 
 a)Verfahren zur Herstellung oder der Änderung von Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger bzw. Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Eigenherstellung oder Eigenänderung durch eine anerkannte Fachfirma auf Wunsch des Anliegers, je Gehwegüberfahrt100 - 800
 b)Genehmigungen zur Einrichtung einer Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke 
  1.erstmalige Genehmigung, je Überfahrt100 - 400
  2.Verlängerung einer bereits erteilten Genehmigung, je Verlängerung50
 c)Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu sonstigen Straßenbaumaßnahmen durch den Anlieger100 - 800
 d) Durchführung einer zusätzlichen Nachschau oder eines weiteren Abnahmetermins durch den Straßenbaulastträger bei endgültiger Wiederherstellung der Straßenoberflächenbefestigung, je Termin100
 e)Erteilen einer Löschungsbewilligung zur Grundbuchberichtigung, je Vorgang30 - 70
6903Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anliegergebrauch und Sondernutzung 
 a)Entscheidung über das Vorliegen eines Anliegergebrauchs auf Antrag40
 b)Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren für Sondernutzungserlaubnisse, u. a. für den Einsatz von Schrägaufzügen, Mobilkränen, Hebebühnen und Liften - je Zulassung250
 Anmerkung : 
 Die Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren ermöglicht bezirksübergreifend die Erteilung von einheitlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Nutzung von Straßenland an wechselnden Einsatzorten. 
 c)Änderung einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis1/10 - 5/10 der vollen Gebühr
 Mindestens jedoch15
 d)Zustimmung zur Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf den oder die Rechtsnachfolger30
 e)schriftliche oder elektronische Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion40
 f)Entscheidungen zu Sondernutzungsgebühren 
  1.Festsetzung von Sondernutzungs gebühren bei unerlaubter Sondernutzung, je Vorgang50 - 200
  2.vorbehaltene Nachprüfung oder nachträgliche Festsetzung von Sondernutzungsgebühren bei Erteilung einer Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung , je Vorgang50 - 200
 g)Amtshandlungen im Zusammenhang mit Aufgrabeverboten 
  1.Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form über den Umfang oder die Dauer eines Aufgrabeverbots, je Anfrage30
  2.Erteilung einer Ausnahme zu einem Aufgrabeverbot, je Maßnahme80 - 250
 h)allgemeine Zulassung einer Sondernutzung - je Zulassung100 - 600
6904Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Ausschmückungen, wie Beflaggungen oder weihnachtliche Festbeleuchtung, Lichterketten u.Ä. - je Anlage30 - 90
6905Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Straßenhandel sowie das Anbieten und Ausführen von Dienstleistungen (Cateringtische, Bewirtungszelte u.Ä.) in besonderen Bereichen von Versammlungen und Aufzügen nach § 14 des Versammlungsgesetzes  
  1.bis 100 m2 Sondernutzungsfläche80 - 200
  2.von 101 m2 bis 500 m2 Sondernutzungsfläche150 -500
  3.ab 501 m2 Sondernutzungsfläche350 - 1 000
 b)ortsfeste Kioske, wie z.B. Imbiss- und Verkaufsstände (immobiler Straßenhandel) sowie für Angebot und Ausführung von Dienstleistungen, wie z.B. Packstationen u.Ä., je Standort200 - 600
 c)stationsunabhängiges Anbieten gewerblicher Mietflotten, je Erlaubnis120
6906Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Einsatz von mobilen Kränen, Hebebühnen, Liften, Schrägaufzügen und ähnlichen Fahrzeugen 
 a)Einzelerlaubnis80
 b)bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren 
  1.Sondernutzungserlaubnis für jeden angezeigten Einsatzort (s. a. Tarifstelle 6900)10
  2.turnusgemäße Festsetzung der Sondernutzungsgebühren für die angezeigten Einsätze15
6907Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis80 - 420
6908Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen für 
 a)Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung80
 b)Baugerüste, je Anlage80 - 120
 c)Flächen zur Einrichtung von Baustellen 
  1.bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland80 - 200
  2.ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland150 - 650
  3.ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland600 - 1200
6909Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)oberirdische Leitungen z.B. zur Baustromversorgung, Freileitungen, Grundwasserabsenkung oder Druckrohrleitungen etc. - einschließlich u.U. notwendiger Ständer oder Verteilerkästen sowie aller Kabel- und Leitungsbrücken zur Querung der Straße, je Leitung100 - 800
 b)Zuganker, Pfähle u.Ä., je Erlaubnis100 - 800
 c)Bohr- und Spundwände oder sonstiger Baugrubenverbau, u.Ä., je Erlaubnis100 - 800
6910Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Bodenhülsen, Fahnen- und sonstige Maste, Leitsysteme nichtamtlicher Wegweisung (z.B. Hotelrouten), je Anlage80
 b)Apothekenmaste oder Uhrenkandelaber, je Anlage60 - 150
 c)Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen u.Ä., je Erlaubnis 
  1.bis 50 m Straßenfront50 - 150
  2.bis 100 m Straßenfront80 - 250
  3.ab 101 m Straßenfront200 - 600
 d)Brunnen, Bänke, Denkmäler, Kunstobjekte, Stelen u.Ä. - je Anlage oder Objekt60 - 250
6911Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Sitzgelegenheiten sowie Wartehallen und vergleichbare Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort40
 b)Fahrgastinformationsanzeiger und Fahrausweisautomaten des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort40
 c)öffentliche Telekommunikationsstellen, Postablagekästen, öffentliche Briefkästen und Wertzeichengeber, Taxirufsäulen, Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Ladepunkt u.Ä.) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen je Säule, je Anlage60
 d)Stationen für Mietfahrzeuge (z. B. Fahrräder, Lastenfahrräder, Motorroller, Elektrokleinstfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge u. Ä.) einschließlich erforderlicher Nebenanlagen, je Station60
 e)öffentliche WC-Anlagen, je Anlage60
 f)Hundekot-Tütenspender u.Ä., je Anlage20
 g)anbieterneutrale Mikro-Depot-Container und anbieterneutrale Packstationen, je Anlage60
6912Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Brückenbauwerke zwischen Anliegergrundstücken (Fußgänger-, Kabel-, Leitungs-, Versorgungs- und Gebäudebrücken), je Anlage300 - 900
 b)An- bzw. Vorbauten 
  1.Schaufenster, Vitrinen, Automaten u.Ä., je Anlage100
  2.wie Balkone, Vordächer, Markisen, Kragplatten bzw. -gitter, Eingangsüberdachungen, je Anlage160 - 250
  3.wie Erker, Veranden, Wintergärten u.Ä., je Anlage180 - 300
 c)Einwurf- und Kellerschächte, Sockel, Fundamente für Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen, Freitreppen sowie für Schutzvorrichtungen von Sondernutzungen u.Ä., je Anlage120
 d)Tunnelbauwerke zum Unterqueren u.Ä., je Anlage300 - 1 500
6913Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Zirkuswerbung und sonstige nicht verkehrsbeeinträchtigend und nicht dauerhaft befestigte Anschläge und Werbetafeln 
  1.Erlaubnis für die erste Werbeanlage35
  2.Erlaubnis für jede weitere gleichartige Werbeanlage3
 b)Fremdwerbung an Bretterwänden, Bauzäunen, Baugerüsten u.Ä., je Werbeanlage30 - 150
 c)Werbung an Lichtmasten, je Lichtmast 
  1.Einzelerlaubnis35
  2.Erlaubnis für Einzelstandorte bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren oder Vorliegen einer sonstigen allgemeinen Zulassung oder Gestattung7
 Anmerkung : 
 Gebührenfrei sind Sondernutzungen in der Form nach Buchstabe a) und c) der zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag, sowie im Zusammenhang mit Volksentscheiden und Bürgerentscheiden für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Abstimmungstag, im Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren für die Dauer der Eintragungsfrist zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen. 
 d)Großflächenwerbetafeln und Großwerbevitrinen ab 8,0 m2 Ansichtsfläche, je Anlage250
 e)an Anliegergebäuden angebrachte Werbeanlagen z.B. Schilder, Beschriftungen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlagen, je Anlage100 - 250
 f)in oder an Wartehallen, WC-Anlagen oder ähnlichen baulichen Anlagen eingebaute Werbevitrinen, Schaukästen, Lichtwerbung oder Displays, je Vitrine, Schaukasten etc.50
 g)sonstige frei stehende ortsfeste Werbeanlagen, Werbevitrinen, Werbesäulen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlage u.Ä, je Anlage50 - 250
6914Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für private Leitungen und Kanäle im Straßengrund, je Leitung, Kanal u.Ä.100 - 1 500
6915Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit Leitungen und Kanälen der öffentlichen Versorgung und dazugehörender Anlagen 
 a)unbefristete Erlaubnis für in Betrieb befindliche, aktive Versorgungsleitungen, sowie für oberirdische Verteilerkästen, je Leitung, Kanal u.Ä.100 - 1 500
 b)Verlängerung der Geltungsdauer (Realisierungspflicht) einer auflösend bedingten Erlaubnis zum Betrieb von aktiven Versorgungsleitungen80
 c)Erlaubnis für stillgelegte Versorgungsleitungen in Verbindung mit der Zustimmung zur späteren Entfernung, je Leitung, Kanal u.Ä.60
6916Erteilung von temporären Erlaubnissen zur Nutzung des Straßenlandes für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Errichten, Überwachen, Unterhalten von Anlagen der öffentlichen Versorgung sowie zum Entfernen von stillgelegten Anlagen 
 a)für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis80 - 420
 b)durch Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung80
 c)für Baugerüste, je Anlage80 - 120
 d)Erlaubnis für Flächen zur Einrichtung von Baustellen inklusive zusätzlicher oberirdischer Leitungen, Zuganker, Pfähle oder Baugrubenverbau 
  1.bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland80 - 200
  2.ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland150 - 650
  3.ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland600 - 1 200
 e)Anzeigeverfahren bei kleinen Baumaßnahmen oder Havarien (s. a. Tarifstelle 6900)0
6917Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in allen anderen Fällen (Auffangtatbestand) 
 a)wenn durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen wird oder durch die Sondernutzung eine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder der übrigen Straßenbestandteile zu erwarten ist60 - 1 500
 b)wenn durch die bestimmungsgemäße Sondernutzung und unter normalen Umständen keine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder seiner Bestandteile zu erwarten ist 
  1.Einzelerlaubnis60 - 1 000
  2.als Erlaubnis infolge konkretisierender Anzeige bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren15
6918Wegerechtliche Entscheidungen nach dem Telekommunikationsgesetz 
 a)Entscheidung über die Zustimmung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien 100 - 1500
 b)Verlängerung der Geltungsfrist einer Zustimmungserklärung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien 80
 c)Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem vereinfachten Verfahren auf Zustimmung (Kleine Baumaßnahmen)30
6919Ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes oder § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes 100 - 300
6920Besondere Verwaltungsakte nach dem Bundesfernstraßengesetz 
 a)nach § 9 oder nach § 9a des Bundesfernstraßengesetzes 70
 b)nach § 9 in Verbindung mit § 8a des Bundesfernstraßengesetzes 100
 c)nach § 8a des Bundesfernstraßengesetzes 40
6921Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs auf städtischen Wochenmärkten (einschließlich begonnener Umsetzungen und Leerfahrten von Abschleppfahrzeugen)120
 Anmerkung: 
 Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. 
 Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. 
 Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. 
 Die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens sind mit der Gebühr nicht abgegolten. 
   
  VI. Verkehrswesen  
   
7101Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungen, Planfeststellungen, Prüfungen u.Ä. für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, spurgebundene Ortsverkehrssysteme (z.B. U- und Straßenbahnen) und Seilbahnen 
 a)Genehmigungen 
  1.für den Bau, den Betrieb und die Linienführung sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Betriebsanlagen bei spurgebundenen Ortsverkehrssystemen und Seilbahnen3 v. T. der Baukosten
   mindestens300
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,3 v. T. der Baukosten
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,03 v. T. der Baukosten
  2.zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens500 - 5.000
  3.zum Erbringen von Eisenbahn- und Seilbahnverkehrsleistungen300 - 3.000
  4.zum Betrieb einer Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktur300 - 3.000
  5.zur Stilllegung oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktureinrichtungen300 - 3.000
  6.für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen200 - 1.000
 b)Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigung oder Planverzicht für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen, Durchführung von Anhörungsverfahren für Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnplanfeststellungsverfahren und Seilbahnplanfeststellungsverfahren5 v. T. der Baukosten
  mindestens300
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 2,5 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 2,5 Mio. € übersteigenden Betrag1,5 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 50 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 50 Mio. € übersteigenden Betrag0,1 v. T. der Baukosten
  Anmerkung: 
  Die baren Aufwendungen für die Bekanntmachungen, Saalmieten, Stenografen etc. werden als besondere Auslagen zusätzlich berechnet. 
 c)Genehmigung, Zustimmung oder Freistellung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen1,5 v. T. der Baukosten
  mindestens200
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag1 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
  Anmerkungen: 
  Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typenzustimmung vorliegt, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. 
  Wird die Prüfung von statischen Berechnungen oder anderer Sicherheitsnachweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H. 
 d)Abnahme von Betriebsanlagen 
  1.Erstellung des Abnahmebescheides200 - 1.000
  2.selbstständige Abnahme durch die Aufsichtsbehörde0,25 v. T. der Baukosten
   mindestens200
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,15 v. T. der Baukosten
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,05 v. T. der Baukosten
 e)Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes200 - 5.000
 f)Erlaubnis zur Personenbeförderung für nichtöffentliche Eisenbahnen200 - 5.000
 g)Zulassung öffentlichen Personenverkehrs auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn200 - 5.000
 h)Streitentscheidung 
  1.über den Anschluss von Eisenbahnen500 - 5.000
  2.in sonstigen Fällen (z.B. gemäß § 60 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung )100 - 1.000
 i)Versagung einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
 j)Verlängerung, Übertragung, Neuausfertigung, Rücknahme, Erweiterung oder Änderung einer Urkunde, Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
 k)Erteilung von 
  1.Ausnahmegenehmigungen200 - 5.000
  2.Typenzulassungen jeglicher Art200 - 10.000
 l)Vorübergehende oder dauernde Entbindung von der Betriebspflicht200 - 2.000
 m)Fahrzeuge 
  1.Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung der Betriebserlaubnis 
   aa)für das erste Fahrzeug einer Serie oder Einzelfahrzeuge1,5 v. T. der Baukosten
    mindestens250
   bb)für jedes weitere Fahrzeug der Serie0,5 v. T. der Baukosten
    mindestens200
  2.Abnahme eines Fahrzeugs nach einer 
   aa)Bremsrevision150
   bb)Hauptuntersuchung400
  3.Verlängerung, Festsetzung oder Freistellung von Fristen200 - 1.000
  4.Genehmigung zum Aufgleisen100
  Anmerkung: 
  Neben den Gebühren werden die Aufwendungen für Dienstreisen im Zusammenhang mit Fahrzeugangelegenheiten zusätzlich als Auslagen erhoben. 
 n)Prüfung der Unterlagen und Erteilung der Zustimmung für Bauvorhaben Dritter im Bereich von Betriebsanlagen, je Bauvorhaben200 - 10.000
 o)Prüfung und Bestätigung des Betriebspersonals, je Prüfung100 - 500
 p)Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen 
  1.Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen200
  2.Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen120 - 500
   Anmerkung: 
   Bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 
  3.Bestätigung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen200
 q)Prüfung von Dienstanweisungen sowie Sammlungen betrieblicher Vorschriften200 - 5.000
 r)Begehungen oder Kontrollen einer Bahn200 - 5.000
 s)Festsetzungen von Höchstgeschwindigkeiten200 - 500
 t)Anerkennung von Sachverständigen200 - 1.000
 u)Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke200 - 5.000
 v)Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch200
 w)Zustimmung zu Tarifen und Beförderungsbedingungen, zur Änderung von Tarifen und Beförderungsbedingungen, zu Fahrplänen, für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)100 - 2.500
 x)Anordnungen, Zustimmungen, Prüfungen im Rahmen der Aufsicht gemäß § 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung , § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder § 16 des Landesseilbahngesetzes 200 - 2.500
  Anmerkung 
  Bei Notfallereignissen werden für die Einsatzzeiten 100 - 5.000 € und die baren Auslagen zusätzlich erhoben. 
 y)Gestaltung von Vorarbeiten, Überprüfungen z.B. von Bauunterlagen oder Konstruktionsplänen, Beratungen etc. außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren200 - 10.000
 Anmerkung: 
 a)Sofern die Amtshandlung eine Genehmigung nach anderen, z.B. wasserrechtlichen Vorschriften enthält, werden dafür ggf. Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung gesondert erhoben. 
 b) Die Kosten, die für die Erstellung von Gutachten oder die Durchführung von Prüfungstätigkeiten durch die von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben. 
   
7102Amtshandlungen im Zusammenhang mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung baustellenbedingter Lichtsignalanlagen 
 a)Prüfung der Antragsunterlagen zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage insbesondere hinsichtlich der festgelegten bautechnischen und elektrotechnischen Vorgabe gemäß "Richtlinie für Signalanlagen (RiLSA)" und DIN VDE 08323 v. H. des Anlagenwertes
 b)Bauleitung zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage einschließlich der Leistungen zur Nutzung vorhandener Verkehrssteuerungsanlagen des Baulastträgers7 v. H. des Anlagenwertes
 c)Abnahme und Erteilung der Betriebserlaubnis einer provisorischen Lichtsignalanlage4 v. H. des Anlagenwertes
 Anmerkung: 
 Der Anlagenwert wird auf der Basis des Auftragswertes ermittelt. 
 d)Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen, je Prüfmaßnahme einschließlich Probeschaltung 
  1.nach Regelplan 39 oder 40224,97 - 404,94
  2.nach Regelplan 41359,95 - 674,91
  3.nach Regelplan 42 oder 43629,91 - 1.259,82
 e)Teilnahme eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen, je angefangene halbe Stunde22,50
  Anmerkung 
  Bei der Ermittlung der Teilnahmedauer eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 
7550Bescheinigungen nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) 
 a)Erteilung einer Bescheinigung9,20
 b)Änderung einer Bescheinigung4,09
7552Amtshandlungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 12,78
7801Amtshandlungen nach schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
 a)Ausnahmegenehmigung zum Laden oder Löschen von wassergefährdenden Stoffen außerhalb einer behördlich genehmigten Umschlagstelle140,61 - 449,94
 b)Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Gewässern30,68 - 185,60
 c)Erlaubnis zum Stillliegen auf innerstädtischen Wasserstraßen18,41 - 55,22
 d)Ausnahmegenehmigung zum Überschreiten der zulässigen Schiffsabmessungen und Abladetiefen30,68 - 123,73
 e)Genehmigung von Veranstaltungen18,41 - 371,20
 f)Ausnahmegenehmigung des Stillliegens von mehr als einem Tankschiff an einer Umschlagstelle92,54 - 185,60
 g)sonstige Ausnahmegenehmigungen18,41 - 309,33
7860Schriftliche Auskünfte aus der Unfallstraßendatei, je angefangene Arbeitsstunde38,35
7905Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes  
 a)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500.000 € nicht übersteigen8.000
 b)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 € und bis zu 2,5 Mio. € betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 € übersteigenden Kosten
 c)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. € und bis zu 7,5 Mio. € betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten
 d)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. € und bis zu 20 Mio. € betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. € übersteigenden Kosten
 e)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 20 Mio. € betragen69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. € übersteigenden Kosten
7906Plangenehmigung gemäß § 43b Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 50 v. H. der Gebühr für Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 7905
7907Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 0,5 v. H. des festgesetzten Betrags
 mindestens150
7908Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 250 - 8.500
7911Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz 200 - 25.000
7913Genehmigungen und Befreiungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität bei 
 geringem Arbeitsaufwand337,45 - 1.855,90
 mittlerem Arbeitsaufwand1.856,50 - 12.373,26
 hohem Arbeitsaufwand12.373,77 - 49.493,05
 Anmerkung: 
 Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. 
7915Beanstandung bzw. Nichtbeanstandung von gemäß § 5 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung anzeigepflichtigen Vorhaben337,45 - 3.376,53
   
  VII. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungen  
   
8101Genehmigungen zu Veranstaltungen von Glücksspielen und Ausspielungen bei Volksbelustigungen 
 a)Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen bei Volksbelustigungen9,20 - 59,31
 b)Genehmigung zur Veranstaltung von Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen bei Volksbelustigungen9,20 - 295,53
8103Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Jahrmarktspiele mit Prüfung nach § 5a der Spielverordnung (neues Spiel) 
 1.einfach127,82
 2.mittel204,52
 3.schwer409,03
8104Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Jahrmarktspiel nach § 5a der Spielverordnung (Vorliegen einer Musterunbedenklichkeitsbescheinigung) 
 1.einfach81,81
 2.mittel127,82
 3.schwer204,52
8105Verlängerung oder Widerruf einer Bescheinigung nach Tarifstellen 8103 oder 8104 
 1.einfach76,69
 2.mittel127,82
 3.schwer153,39
8110Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 0,1 v. H. des Spielkapitals
 Anmerkung: 
 Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit genehmigten oder voraussichtlich anfallenden Spiel- oder Wetteinsätze. 
8111Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8112Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8113Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 200 - 2.000
8114Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 200 - 2.000
8115Untersagung oder Erlass von Auflagen für allgemein erlaubte Veranstaltungen nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 50 - 1.000
8116Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 , §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag ;0,1 v.H. des Spielkapitals
 Spielkapital: vgl. Tarifstelle 8110 
8117Widerruf einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 50 - 2.000
8118Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 bis 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8119Widerruf einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 200 - 2.000
8120Widerruf einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 200 - 2.000
8121Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Untersagung einer unzulässigen Werbung für öffentliche Glücksspiele200 - 5.000
8122Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (auch bei der Beauftragung von privaten Verwaltungshelfern)30 - 100
 Anmerkung: 
 Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Vermittlungserlaubnis, bei Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen also der betreffende Veranstalter bzw. Konzessionär. 
8123Versiegelung einer Wettvermittlungsstelle, Versiegelung oder Sicherstellung einer Wetteinrichtung nach § 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1000
8124Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag , dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen, soweit nicht in den Tarifstellen 8110 bis 8123 genannt20 - 1.000
8301Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen aller Art, wenn nicht eine andere Tarifstelle in Betracht kommt13,80 - 1.479,17
8350Amtshandlungen auf Grund des Spielbankengesetzes  
 a)Erteilung und Verlängerung einer Konzession0,1 v. T. des für die Laufzeit der Konzession erwarteten Bruttospielertrags
  mindestens5.084,29
 b)Änderung der Konzession während der Laufzeit0,1 v. T. des neu zu ermittelnden Bruttospielertrags für die Laufzeit der Konzession nach Buchstabe a, abzüglich der bereits nach Buchstabe a gezahlten Gebühr
  mindestens2.030,34
8351Amtshandlungen nach dem Spielhallengesetz Berlin 
 a)Erlaubnisse für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen 
  1.Erlaubnis zum Betrieb1 000 - 3 000
  2.Erlaubnis zur Stellvertretung50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 b)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis100 - 1 500
8352Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen der §§ 1 bis 8 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin2 000 - 5 000
8353Befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen des § 9 (Härtefallklausel) des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin1 500 - 5 000
8399Erlaubnisse und Bestätigungen für Veranstaltungen aller Art 
 a)Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen oder zum Verfügungstellen der Räume an Dritte hierfür 
  1.mit unbeschränkter Geltungsdauer100 - 1 500
  2.mit beschränkter Geltungsdauer14 - 600
 b)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung im Reisegewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 in Betracht kommt, je angefangenen Monat15
 c)Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe, je angefangenen Monat15
 d)Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe700
 e)Bestätigung, dass der Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet ist60 - 400
 f)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 oder 8110 in Betracht kommt, je angefangenen Monat7 - 60
 g)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Veranstaltungserlaubnis50 - 500
8801Regelung der Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten 
 a)Verkürzung der Sperrzeit13,80 - 185,60
 b)Aufhebung der Sperrzeit29,14 - 292,46
8802Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften46 - 540
   
  VIII. Verschiedenes  
   
9102Auskünfte in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten22,50 - 444,31
9103Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung 2 v. T. des Verkaufspreises
 mindestens25
 höchstens250
 Anmerkung: 
 Als Grundstückswert ist regelmäßig der Kaufpreis anzusehen. Bei Verrechnungen mit Grundstücksbelastungen u.Ä. gilt der Ausgangswert. Ist ein Grundstückswert oder Verkaufspreis nicht angegeben, wird für die Gebührenberechnung der Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zugrunde gelegt. 
9104Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Bundesdatenschutzgesetz  
 a)Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis h und j der Datenschutz-Grundverordnung600 - 6 000
 b)Beratung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 der Datenschutz-Grundverordnung 200 - 6 000
 c)Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung 2 000 - 40 000
 d)Erteilung von Zertifizierungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Kriterien für die Zertifizierung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 e)Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 f)Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe j der Datenschutz-Grundverordnung von verbindlichen internen Vorschriften gemäß Artikel 47 der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 g)Verlangen der Abberufung einer oder eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 40 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes 60 - 240
 h)Erteilung der Befugnis gemäß § 39 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes , als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung tätig zu werden 2 000 - 20 000
9105Auskünfte aus den Akten des Krankenbuchlagers, je Person25,56 - 61,36
9106Sicherheitsüberprüfungen nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
 a)nach § 26 Absatz 2 (personeller Sabotageschutz) 
  1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)81,81
  2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)189,18
 b)nach § 2 Satz 1 Nummer 3 (Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen) 
  1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)40,90
  2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)94,59
9107Erteilung der Erlaubnis für die Nutzung denkmalfachlicher Sammlungen des Landesdenkmalamtes 
 a)Tages- und Wochenzeitungen 
  1.im Format "zweispaltig" 
   aa)bei einer Auflage bis 50.00025
   bb)bei einer Auflage bis 100.00035
   cc)bei einer Auflage über 100.00045
   dd)überregional50
  2.im Format "vierspaltig" 
   aa)bei einer Auflage bis 50.00040
   bb)bei einer Auflage bis 100.00045
   cc)bei einer Auflage über 100.00060
   dd)überregional70
 b)Bücher, Bildbände, Kataloge 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00020
   bb)bei einer Auflage bis 10.00030
   cc)bei einer Auflage über 10.00035
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00025
   bb)bei einer Auflage bis 10.00035
   cc)bei einer Auflage über 10.00040
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00030
   bb)bei einer Auflage bis 10.00040
   cc)bei einer Auflage über 10.00045
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00040
   bb)bei einer Auflage bis 10.00045
   cc)bei einer Auflage über 10.00050
 c)Informationsbroschüren 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50025
   bb)bei einer Auflage bis 5.00030
   cc)bei einer Auflage bis 10.00035
   dd)bei einer Auflage über 10.00040
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50030
   bb)bei einer Auflage bis 5.00035
   cc)bei einer Auflage bis 10.00040
   dd)bei einer Auflage über 10.00045
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50035
   bb)bei einer Auflage bis 5.00040
   cc)bei einer Auflage bis 10.00045
   dd)bei einer Auflage über 10.00050
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50040
   bb)bei einer Auflage bis 5.00045
   cc)bei einer Auflage bis 10.00050
   dd)bei einer Auflage über 10.00055
 d)Wissenschaftliche Periodika, Schriftenreihen 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00030
   bb)bei einer Auflage bis 25.00035
   cc)bei einer Auflage über 25.00040
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00035
   bb)bei einer Auflage bis 25.00040
   cc)bei einer Auflage über 25.00045
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00040
   bb)bei einer Auflage bis 25.00045
   cc)bei einer Auflage über 25.00050
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00045
   bb)bei einer Auflage bis 25.00050
   cc)bei einer Auflage über 25.00055
  5.im Abbildungsformat "Titel" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.000100
   bb)bei einer Auflage bis 25.000120
   cc)bei einer Auflage über 25.000160
 e)Dokumentations-, Lehrfilm (einmalige Einblendung) 
  1.Regionalsender45
  Anmerkung 
  Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach 
  Nummer 1 erhoben. 
  2.Überregionale Sender60
  Anmerkung 
  Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach 
  Nummer 2 erhoben. 
 f)CD-ROM, TV-Film auf Video, Internet 
  1.Abbildungsformat bis "1/4-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50030
   bb)bei einer Auflage bis 10.00045
   cc)bei einer Auflage bis 25.00050
   dd)bei einer Auflage über 25.00060
  2.Abbildungsformat bis "1/2-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50045
   bb)bei einer Auflage bis 10.00060
   cc)bei einer Auflage bis 25.00065
   dd)bei einer Auflage über 25.00070
  3.Abbildungsformat bis "1/1-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50065
   bb)bei einer Auflage bis 10.00090
   cc)bei einer Auflage bis 25.000100
   dd)bei einer Auflage über 25.000110
 g)Ausstellungen 
  1.Kommerzieller Zweck 
   aa)einmalige nationale Ausstellung, mit Katalog80
   bb)einmalige nationale Ausstellung, ohne Katalog60
   cc)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog110
   dd)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog90
   ee)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog130
   ff)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog110
  2.Nichtkommerzieller Zweck50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe g Nummer 1
 h)Plakate/Kalender 
  1.Abbildungsformat bis A 6 
   aa)Auflage bis 5.000100
   bb)Auflage bis 10.000110
   cc)Auflage über 10.000120
  2.Abbildungsformat bis A 5 
   aa)Auflage bis 5.000120
   bb)Auflage bis 10.000140
   cc)Auflage über 10.000160
  3.Abbildungsformat bis A 4 
   aa)Auflage bis 5.000150
   bb)Auflage bis 10.000170
   cc)Auflage über 10.000190
  4.Abbildungsformat bis A 3 
   aa)Auflage bis 5.000180
   bb)Auflage bis 10.000200
   cc)Auflage über 10.000225
 i)Bildvorlagen für Bauforschungsprojekte40
 j)Bildvorlagen für messtechnische Auswertungen50
9201Aufbewahrung von Fundsachen 
 a)Papiere (z.B. Zeugnisse, Verträge u.Ä.)3
 b)sonstige Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von 
  über10 bis50 €5
  über50 bis100 €10
  über100 bis200 €20
  über200 bis500 €50
  über 500 €10 v. H. des Werts
 Gebührenfrei: 
 Aufbewahrung von Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von weniger als 10 €, von Personalausweisen und Pässen, sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Fundsachen, die aus einem Diebstahl herrühren, an den rechtmäßigen Eigentümer 
9301Ausstellung einer Erlaubnis zur Überführung von Leichen an einen anderen Ort (Leichenpass)18,92
9302Auskunft aus einem Leichenschauschein7,16
9401Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen255,65
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät715,81
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren 178,95 
9402Erweiterung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen153,39
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9403Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen204,52
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät89,48
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren46,02
9404Übertragung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen153,39
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren46,02
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren23,01
9405Änderung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen wegen eines Austauschs von Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen51,13
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
 b)mit Luftfahrzeugen wegen eines Austauschs von Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9406Änderung einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen wegen 
  1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters153,39
  2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters204,52
  3.Änderung der Person eines Geschäftsführers153,39
  4.Änderung der Person eines Betriebsleiters102,26
 b)mit Luftfahrzeugen wegen 
  1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters46,02
  2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters69,02
  3.Änderung der Person eines Geschäftsführers23,01
9407Erstellung einer Ersatzurkunde, je Blatt 
 a)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen10,23
 b)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Luftfahrzeugen5,11
 höchstens51,13
9408Erstellung eines Auszugs aus der Genehmigungsurkunde, je Blatt5,11
 höchstens25,56
9409Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen102,26 - 511,29
 b)mit Luftfahrzeugen357,90 - 715,81
9410Durchführung einer Betriebsprüfung 
 a)für einen Krankenkraftwagen102,26
 b)für jeden weiteren Krankenkraftwagen25,56
 c)für ein Fluggerät357,90
 d)für jedes weitere Fluggerät178,95
9411Ausstellung einer Sach- und Fachkundebescheinigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen51,13
9412Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes10,23
9801Eintragungen und Aufnahme von Anträgen auf Eintragung von Buchschulden in das Schuldbuch für das Land Berlin 
 a)Eintragung der Abtretung einer Buchschuld oder des Rückkaufs einer Ausgleichsforderung nach § 39 Absatz 4 des Umstellungsergänzungsgesetzes , je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)1,12
  mindestens13,29
 b)Eintragung des Pfandrechts an einer Buchschuld, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)0,56
  mindestens13,29
 c)Eintragung eines Vermerks wegen der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Buchschuld, je angefangene 50 € Jahreszinsen aus der Buchschuld1,12
  mindestens13,29
 d)Eintragung eines anderen Vermerks einer Beschränkung des Gläubigers einer Buchschuld, z.B. Sperrvermerk, Beschränkung bei Abtretung13,29
 e)Löschung oder Änderung einer der in den Buchstaben a bis d bezeichneten Eintragung13,29
 f)niederschriftliche Aufnahme eines Antrags auf Eintragung, Löschung oder Änderung im Schuldbuch13,29
9830Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 
 a)Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein ( § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig ( § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches )101,24 - 3.402,65
 b)Rechnungsprüfung einer Stiftung23,52 - 680,53
 c)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Verein ( Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) oder für eine Stiftung ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes ) oder einer sonstigen Bescheinigung21,47
 d)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Dritten ( Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ; § 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes ) oder einer sonstigen Bescheinigung21,47
 e)Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins ( § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) oder einer Stiftung ( § 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes )16,87 - 2.041,59
 f)Genehmigung der Aufhebung oder Zusammenlegung einer Stiftung ( § 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes )34,26 - 680,53
 g)Änderung der Zweckbestimmung sowie Aufhebung wegen Unmöglichkeit der Zweckerfüllung einer Stiftung ( § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches )34,26 - 680,53
 Anmerkung 
 Die Gebühren nach Buchstabe a, c und e bis g werden nur bei Stiftungen und Vereinen erhoben, die nicht als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. 
9901Amtshandlungen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Rückerstattungsvermögens 
 a)Beaufsichtigung von Ertragsgrundstücken, je Jahr3 v. H. des Miet- oder Pachtzinses
 b)Beaufsichtigung von ertraglosen Grundstücken, je Jahr149,30
 c)Kontrolle von Überschüssen der unter Treuhandschaft stehenden Grundstücke, je Grundstück2 v. H. des bei Beendigung der Treuhandschaft vorhandenen Guthabens
 Anmerkung 
 Die Gebühren nach den Buchstaben b und c werden bei der Freigabe der Grundstücke fällig. 

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Von den Grundlagen des Landes

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 16.04.2024