(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.
(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.
(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.
Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.
(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.
(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.
Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.
Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.
(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.
(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.
Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.
(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.
(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.
(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.
(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.
(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.
Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.
(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.
(4) gestrichen
Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.
Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.
Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.
(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.
(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.
(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.
(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.
(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.
(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.
(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:
in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,
über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,
in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.
(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.
(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.
(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.
Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;
Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.
(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.
Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.
Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
Vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2023 (GVBl. S. 341)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Gebührenerhebung | 1 |
Persönliche Gebührenbefreiung | 2 |
Sachliche Gebührenfreiheit | 3 |
Gebühren nach dem Wert des Gegenstands | 4 |
Rahmengebühren | 5 |
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags | 6 |
Übergangsregelung | 7 |
Schlussvorschriften | 8 |
Gebührenverzeichnis | Anlage |
(1) Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Gebühren, die für eine Amtshandlung oder mehrere zusammenhängende Amtshandlungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr.
(3) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,
soweit nicht die Tarifstellen 1001 bis 1003, 6918, 8110 bis 8124 und 9830 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses betroffen sind. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen .
Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 5 entsprechend.
(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, außer Kraft.
Übersicht | |||
I. | Allgemeine Verwaltungsgebühren | ab Tarifstelle 1001 | |
II. | Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufe | ab Tarifstelle 2001 | |
III. | Personenstands- und Meldewesen | ab Tarifstelle 3026 | |
IV. | Bildungswesen ab Tarifstelle 4110 | ||
V. | Bau- und Wohnungswesen | ||
Allgemeines | ab Tarifstelle 6004 | ||
Enteignungen | ab Tarifstelle 6101 | ||
Straßenwesen | ab Tarifstelle 6901 | ||
VI. | Verkehrswesen | ab Tarifstelle 7101 | |
VII. | Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungen | ab Tarifstelle 8101 | |
VIII. | Verschiedenes | ab Tarifstelle 9102 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EURO | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. Allgemeine Verwaltungsgebühren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1001 | Anfertigung von Abschriften, Fotokopien u.Ä. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Abschriften, je angefangene Seite | 4,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite | 0,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Fotokopien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für die ersten 10 Seiten, je Seite | 0,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
jede weitere Seite | 0,15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Format DIN A 2 bis A 0, schwarzweiß | 1 - 2,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | bis zum Format DIN A 3, farbig | 0,70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von dieser Tarifstelle nicht erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Erstellung von Ausdrucken mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite | 0,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Kopieren von mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger (z.B. CD), je Datei | 1 - 2,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
maximal jedoch | 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden kopierte Daten per E-Mail übermittelt, so beträgt die Gebühr 1 bis 2 € je Datei. Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3 bis 13 €. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Erstellung von Plots mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Format bis DIN A 3 oder bis 0,125 m2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | schwarzweiß | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | farbig | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | schwarzweiß | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | farbig | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | im Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | schwarzweiß | 6,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | farbig | 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | im Format bis DIN A 0 oder bis 1 m2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | schwarzweiß | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | farbig | 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | im Format über 1 m2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | schwarzweiß | 10/m2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | farbig | 20/m2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | elektronische Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 9 Nummer 3 des E-Government-Gesetzes Berlin über Datenaustauschserver, je Datei | 10 - 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1002 | Ausfertigungen, Bescheinigungen und Eintragungen, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Ausfertigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | erste Ausfertigung, je angefangene Seite | 4,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | gesondert hergestellte weitere Ausfertigung, je angefangene Seite | 3,10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Durchschriften von Ausfertigungen nach Nummern 1 und 2, je angefangene Seite | 0,55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Zeugnisse) und nachträgliche Eintragungen in bestehende Bescheinigungen | 10,25 - 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Einbringung des deutsch-arabischen Stempels (Libyenstempel) in deutsche Reisepässe, je Stempelabdruck | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Leichenschauschein und Bestattungsschein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bescheinigung für Volkshochschuldozenten zur Erlangung der Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Ausweis für Volkshochschuldozenten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Bescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Erlangung von Wohltaten, Stiftungen, Vergünstigungen und Leistungen für Vertriebene, Flüchtlinge, Heimkehrer, ehemalige politische Häftlinge und anerkannte Behinderte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | erste drei Ausfertigungen, die von Urkundsbeamten/-beamtinnen Berlins von den von ihnen aufgenommenen urkundlichen Verhandlungen für die Beteiligten erteilt werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Bescheinigung über Anerkennung einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Ausstellung eines Blindenwarenvertriebsausweises | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | Spendenbescheinigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1003 | Auszüge (Fotokopie siehe Tarifstelle 1001 Buchstabe c), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Auszüge (z.B. aus Akten, Niederschriften über öffentliche Verhandlungen, amtlich geführten Registern, Statistiken, Rechnungen), je angefangene Seite | 4,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Zuschlag bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Statistiken, fremdsprachige Unterlagen), je angefangene Seite | 3 - 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Auszüge durch Rückvergrößerung von Mikrofilmen, je Rückvergrößerung | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1004 | Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Aktenauskunft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | mündliche Auskunft | 5 - 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | einfache schriftliche Auskunft | 5 - 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | umfangreiche schriftliche Auskunft | 100 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht | 250 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Akteneinsicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einfache Akteneinsicht | 5 - 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind | 100 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind | 250 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft | 10 - 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie | 0,15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Akteneinsichten von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung oder nach entsprechenden Vorschriften im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht werden keine Gebühren erhoben. Gleiches gilt für das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin . | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Soweit besondere Auskunftsrechte eine Gebührenfreiheit oder Unentgeltlichkeit der Auskunft oder Akteneinsicht vorsehen, gehen solche Regelungen dieser Verordnung vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von Buchstabe d nicht erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für von Buchstabe d abweichende Fotokopien sowie für Ausdrucke u.Ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes sowie im Rahmen sonstiger gesetzlicher Informationsansprüche werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr nach Buchstabe c wird nur erhoben, sofern die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro und zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 des Verbraucherinformationsgesetzes bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1005 | Hausbesuche durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Bürgerdienste am Aufenthaltsort des Bürgers. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pro Hausbesuch | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr wird neben sonstigen Verwaltungsgebühren für die jeweilige gewünschte Leistung erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inanspruchnahme durch Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII , die zusätzlich ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen können - bspw. durch einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung über eine Pflegestufe - wenn der Hausbesuch der Umsetzung eines antragsbezogenen Anliegens dient. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1081 | Ersatzurkunde oder Ersatzbescheinigung (Zweitstück), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Schulzeugnis | 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | andere Urkunden oder Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen), je angefangene Seite | 4,50 - 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1601 | Beglaubigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Beglaubigung einer Urkunde für den Gebrauch im Ausland (z.B. Apostille gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961) | 11 - 103 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Beglaubigung durch Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | übrige Beglaubigungen | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | sonstige Beglaubigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Beglaubigung von Fingerabdrücken | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens, eines Lichtbildes oder eines Schulzeugnisses | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beglaubigungen von Unterschriften als Identitätsnachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Beglaubigung einer Fotokopie, einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, je angefangene Seite der Vorlage | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Zuschlag für besondere Schwierigkeiten (z.B. fremdsprachige Vorlagen, technische Zeichnungen, chemische Formeln), je angefangene Seite der Vorlage | 11 - 103 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beglaubigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII , der Rundfunkgebührenbefreiung, des Schwerbehindertenrechts, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X , der Amtsvormundschaft sowie von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ( § 18 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin ) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1791 | Richtigkeitsbescheinigungen, je Seite | 6,50 - 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Richtigkeitsbescheinigungen in den in der Anmerkung "Gebührenfrei" zu Tarifstelle 1601 genannten Angelegenheiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1901 | Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann | 38 - 745 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1974 | Schreibgebühren für die Anfertigung von Gutachten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | erste Ausfertigung, je angefangene Seite | 4,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, je angefangene Seite | 1,10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | weitere Ausfertigungen, die als Durchschrift hergestellt werden, je angefangene Seite | 0,55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1992 | Veränderungen, Verlängerungen (z.B. von Erlaubnissen, Genehmigungen), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist | 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2001 | Bearbeitung von Gewerbeanzeigen ( § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Gewerbeanmeldung ( § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | natürliche Person | 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter | 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter | 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Gewerbeummeldung ( § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung ) | 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Gewerbean- oder -ummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung), bei der die Meldedaten über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung vollständig elektronisch erfasst wird. | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2002 | Auskünfte aus dem Gewerberegister ( § 14 der Gewerbeordnung ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für die erste bis zehnte Person, je Person | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jede weitere Person | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen erforderlich sind, für jede Person | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Automatisierte Erteilung einer Gewerbeauskunft ( § 14 Absatz 12 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2004 | Genehmigung von Tarifen nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes | 1.000 - 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2005 | Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 4 , je Flur | 511,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zuzüglich je Flurstück | 5,11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erteilung einer Verzichtsbescheinigung nach § 9 Absatz 6 , je Flur | 511,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Erteilung einer Erlöschensbescheinigung nach § 9 Absatz 7 , je Grundbuchblatt | 51,13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2222 | (weggefallen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2242 | Bestellungen, Zulassungen und Vereidigungen (z.B. von Sachverständigen), soweit nicht anderweitig geregelt | 56 - 600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2245 | Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Betrieb | 84 - 2045 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlaubnis zur Stellvertretung | 14 - 205 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Fristverlängerung | 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen je Person | 50 - 350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern sowie erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen von Erlaubnisinhabern bei juristischen Personen | 50 - 350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsleitern oder Zweigniederlassungsleitern | 50 - 350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflage zur Erlaubnis | 50 - 1500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2246 | Erlaubnisse für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c der Gewerbeordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Betrieb | 100 - 1.800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlaubnis zur Stellvertretung | 14 - 205 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis | 50 - 1000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2247 | Erlaubnisse für Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f der Gewerbeordnung sowie für Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34h der Gewerbeordnung . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Betrieb | 90 - 1.740 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlaubnis zur Stellvertretung | 15 - 205 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis | 50 - 1000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2248 | Immobiliardarlehensvermittler- Erlaubnisse gemäß § 34i der Gewerbeordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Betrieb | 90 - 1 740 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlaubnis zur Stellvertretung | 15 - 205 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis | 50 - 1000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2249 | Amtshandlungen für das Buchmachergewerbe nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Zulassung eines Buchmachers | 350 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Zulassung für die Buchmacherwettannahmestelle | 200 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Zulassung eines Buchmachergehilfen | 130 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2250 | Amtshandlungen für das Prostitutionsgewerbe nach dem Prostituiertenschutzgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnisse für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Betrieb einer Prostitutionsstätte | 150 - 7 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges | 150 - 3 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen | 150 - 7 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Betrieb einer Prostitutionsvermittlung | 150 - 3 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Stellvertretungserlaubnis gemäß § 13 des Prostituiertenschutzgesetzes | 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage zur Erlaubnis | 100 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Fristverlängerung zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis ( § 22 des Prostituiertenschutzgesetzes ) | 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Prüfung der Anzeige | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einer Prostitutionsveranstaltung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige | 150 - 7 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige | 150 - 3 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers oder der als Stellvertretung zugelassenen Person | 100 - 850 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | erstmalige und wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der als Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehenen Person | 100 - 850 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Erlass von Anordnungen nach Abschnitt 3 des Prostituiertenschutzgesetzes | 100 - 2 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2252 | Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | 506,18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2253 | Versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigungen von Leistungsbeschlüssen (z.B. Änderung der Rentenbemessungsbeträge) der Delegiertenversammlung und von Technischen Geschäftsplänen berufsständischer Versorgungswerke | 150 - 400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gutachterkosten u.Ä. werden als Auslagen gesondert erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2316 | Ausnahmegenehmigung nach der Feiertagsschutz-Verordnung | 8,18 - 368,13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2326 | Erlaubnisse im Gaststättengewerbe (alkoholische Getränke) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | unbefristete Erlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 100 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
höchstens | 1.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | befristete Erlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
höchstens | 500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis ( § 8 des Gaststättengesetzes ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet | 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Erlaubnis zur Stellvertretung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet | 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Stellvertretungserlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet | 6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Vorläufige Zulassung bei Übernahme eines bestehenden Betriebs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet | 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung | 9 - 296 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Vorläufige Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet | 6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs | 6 - 154 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | Gestattung aus besonderem Anlass | 11 - 869 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
k) | Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart oder der Räume | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet | 5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
l) | (weggefallen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
m) | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, aus einem Automaten neben alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Getränke auszuschenken | 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
n) | (weggefallen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Der Mindestbetrag für die Gebühren nach den Buchstaben c bis f, h und k beträgt einheitlich 17 €. Der Höchstbetrag ergibt sich nach Maßgabe der jeweils festgelegten Sätze aus den Höchstbeträgen der Gebühren nach den Buchstaben a oder b. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die Zahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je Person die Mindestgebühr erhoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2327 | Amtshandlungen nach § 5 des Gaststättengesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlass von Auflagen bei erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes | 50 - 400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlass einer Anordnung bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 2 des Gaststättengesetzes | 50 - 400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2329 | Bescheinigung nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif, je Tier | 43,46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2345 | Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung | 100 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2347 | Gestattung der Weiterführung des untersagten Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung | 100 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2351 | Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Ablehnungsentscheidungen der Handwerkskammer Berlin | 224,97 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2352 | Verleihung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur sowie Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für eine Person mit Abschlusszeugnis einer ausländischen Ausbildungsstätte | 73,11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2461 | Zulassungen und Erlaubnisse zum Milchhandel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Handel mit Milch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Einzelhandel | 53,17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Großhandel | 618,66 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | widerrufliche Zulassung zur Abgabe von Milch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Einzelhandel | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Großhandel | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Verlängerung der widerruflichen Zulassung zur Abgabe von Milch, in jedem Einzelfall | 14,32 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Stellvertretungserlaubnis | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a oder b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2519 | Genehmigungen, Ersatzurkunden und Bescheinigungen nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen je Einzelfall | 30,58 - 92,03 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2520 | Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 286,32 - 883 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2531 | Erlaubnisse für Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Betrieb | 84 - 2075 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Stellvertretungserlaubnis | 14 - 402 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Verlängerung der Pfandverwertungsfrist | 2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung | 2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis | 50 - 1000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fristverlängerung nach den Buchstaben c und d, wenn die Fristen von dem Pfandleiher ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2610 | Amtshandlungen für das Reisegewerbe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erteilung einer Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | unbefristet | 40 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | befristet, je angefangenes Jahr | 20 - 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte ( § 55b Absatz 2 der Gewerbeordnung ) | 40 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2620 | a) | Festsetzung von Messen ( § 64 der Gewerbeordnung ), Ausstellungen ( § 65 der Gewerbeordnung ), Volksfesten ( § 60b der Gewerbeordnung ), Großmärkten ( § 66 der Gewerbeordnung ), Wochenmärkten ( § 67 der Gewerbeordnung ), Spezialmärkten ( § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) und Jahrmärkten ( § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung ) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz ( § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) | 50 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung ( § 69b der Gewerbeordnung ) | 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2701 | Erlaubnisse für Totalisatoren und Wettannahmestellen für Rennvereine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnisse für Totalisatoren | 19,94 - 163,10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein, je Jahr | 25,56 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2755 | Amtshandlungen für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Genehmigung zum Geschäftsbetrieb | 118,11 - 1.181,08 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Genehmigung einer Bestandsänderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen | 118,11 - 1.181,08 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | sonstige Genehmigung oder Entscheidung auf Antrag | 13,29 - 545,55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2756 | Auskünfte in Altbankensachen und über die Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark | 51,13 - 511,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2765 | Amtshandlungen für das Versteigerergewerbe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum Betrieb | 118 - 1181 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erlaubnis zur Stellvertretung | 14 - 155 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung | 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Zulassung einer Ausnahme | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts zu geben | 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | von dem Verbot der Versteigerung neuer Handelswaren | 59 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | von dem Verbot der Verbringung des Versteigerungsguts in eine andere Gemeinde | 59 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis | 50 - 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2820 | Amtshandlungen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler | 1.242,95 - 4.516,24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle | 309,33 - 1.242,95 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2859 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 | 33,75 - 1.124,84 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Festlegung erhöhter Anforderungen ( § 4 ) | 33,75 - 1.023,61 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Festsetzung von Fristen ( § 6 Absatz 2 Satz 1 ) | 50,62 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Untersagung des Betriebs ( § 6 Absatz 4 ) | 28,12 - 815,51 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 8 Absatz 3 | 28,12 - 511,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Anordnungen von Prüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 | 28,12 - 511,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Anordnung von Änderungen nach § 15 | 28,12 - 1.023,61 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebühren nach Buchstabe a oder b sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2900 | Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Prüfung der Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Untersagung der Übertragung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 des Geldwäschegesetzes | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Anordnung gemäß § 6 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes , die im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, damit der Verpflichtete die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen schafft, es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Anordnung zur risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes , es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Prüfung der Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zu bestellen, es sei denn, die Befreiung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes , es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Anordnung der Sicherstellung, dass gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen, je Maßnahme oder Anordnung | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , sofern der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat | 138 - 1 380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | Prüfung der vorübergehenden Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs und des Widerrufs der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder des vorübergehenden Verbotes zur Ausübung einer Leitungsposition gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 des Geldwäschegesetzes | 138 - 2 760 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III. Personenstands- und Meldewesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3026 | (weggefallen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3027 | (weggefallen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3050 | Feststellung eines Familiennamens oder Änderung eines Familiennamens oder Vornamens nach § 1 , § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 4 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3051 | Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Melderegisterauskünfte an Privatpersonen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Einfache Melderegisterauskunft ( § 44 des Bundesmeldegesetzes ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften ( § 49 des Bundesmeldegesetzes ), je Person | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Erweiterte Melderegisterauskunft ( § 45 des Bundesmeldegesetzes ) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Melderegisterauskünfte ( § 46 des Bundesmeldegesetzes ) über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft), sofern das persönliche Interesse des Antragstellers an der Auskunft das öffentliche Interesse überwiegt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
je angefangene tausend Einwohner | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen ( § 50 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes ) | 200 - 4 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen ( § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes ) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Bescheinigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für eine Person | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für mehrere Personen (Familienangehörige, die bei identischen Meldezeiten auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden), | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für die erste Person | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
je weitere Person | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
je weitere Ausfertigung | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Bescheinigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bescheinigungen für kinderreiche Familien zur Fahrpreisermäßigung bei der Deutschen Bahn und nach den Aufwendungszuschussrichtlinien für familiengerechte Wohnungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Identitätsbescheinigungen als Nachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Auskünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen im Notfallrettungsdienst | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | an Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Online-Datenübermittlungen, je Person | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es sich um eine Datenübermittlung aus zentralen Meldebeständen bzw. einem Portal handelt, gilt die Gebührenfreiheit nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfung der erstmaligen Zulassung sowie die jährlich erneuten Überprüfungen der privaten Auftragsdatenverarbeiter für die erstmalige Zulassung für jede Behörde im funktionalen Sinne | 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für die jährliche Überprüfung für jede Behörde im funktionalen Sinne | 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV. Bildungswesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4110 | Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse | 22,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4117 | Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsbildung | 85 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4118 | Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte | 90 - 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4120 | Ausbildereignungsprüfung (auch Wiederholungsprüfung) | 131,91 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4121 | Teilwiederholung einer Ausbildereignungsprüfung | 23,01 - 110,44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4150 | Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (auch Wiederholungsprüfungen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Zwischenprüfung | 44,99 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Abschlussprüfung | 89,99 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Meisterprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Landwirtschaft | 239,28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Hauswirtschaft | 254,11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4151 | Teilwiederholung einer Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft | 50 v. H. der nach Tarifstelle 4150 festzusetzenden Gebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4201 | Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes | 3,07 - 292,46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4202 | Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes | 120 - 600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4305 | Nichtschülerprüfung (Fremdenprüfung) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nichtschülerprüfung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den SGB II, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule sowie für Waldorfschülerinnen und -schüler. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4306 | Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum, Hebraicum) | 55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergänzungsprüfung für Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII , Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4801 | Genehmigung von Ersatzschulen | 500 - 1.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4802 | Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung an Ergänzungsschulen oder freie Einrichtungen ( §§ 102 , 103 und 104 des Schulgesetzes ) nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 149,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4851 | Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule | 500 - 1.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4894 | Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation bei Fristversäumung | 19,94 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4895 | Ersatzausstellungen, Rekonstruktionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Ausweis (z.B. für Studierende, Neben- oder Gasthörer) | 10,23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Studien-, Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung, Studiendokumentation, Studienbuch u.Ä., je angefangene Seite | 6,14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
höchstens | 61,36 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Zeugnis, Diplom o.Ä., je angefangene Seite | 12,27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4921 | Genehmigung zur Führung eines ausländischen Professoren oder Professorinnen-Titels | 93 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4922 | Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Staatliche Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht | 4.200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Erweiterung der Anerkennung um einen Studiengang oder eine weitere Zweigstelle | 700 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Verlängerung der Befristung oder Entfristung der Anerkennung | 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Verleihung oder Verlängerung des Promotionsrechts | 1.900 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4925 | Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung, nachträgliche Verleihung eines Titels o.Ä. | 92,54 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachdiplomierung nach Anerkennung der Gleichwertigkeit (Tarifstelle 4951) für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4926 | Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung für Berechtigte im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages | 56,24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anerkennung für Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz . | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anerkennung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , wenn sie den anzuerkennenden Studien oder Ausbildungsabschluss ganz oder überwiegend in einem der genannten Staaten erworben haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anerkennung von Hochschulstudiengängen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 15a der Verwaltungs-Laufbahnverordnung . | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
V. Bau- und Wohnungswesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6004 | Gebühren bei Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum, je Antrag | 77 - 693 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, je Wohneinheit, soweit nicht in Buchstabe c oder d genannt | 225 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit | 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Genehmigung des Abrisses von Wohnraum, je Antrag bei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zu zwei betroffenen Wohneinheiten | 205 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten | 307 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, die zur Folge haben, dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (z.B. Entfernung von Küchen- oder Sanitäreinrichtungen, Zusammenlegung mit Gewerberaum), je Wohneinheit | 225 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht oder nicht mehr dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, und zwar | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | aus bauplanungs-, bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründen, bei denen eine Renditeberechnung nicht erforderlich ist | 77 - 231 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | in Fällen, bei denen eine Renditeberechnung erforderlich ist | 231 - 693 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Bearbeiten von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen (z.B. hinsichtlich der Ausgleichszahlung, Befristung o.Ä.) | 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Gebühren werden die Kosten für evtl. notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6006 | Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme in Verzeichnisse, die beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt werden | 153,39 - 1.533,88 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6008 | Bescheinigung über Erschließungsbeiträge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | ohne Berechnung | 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Berechnung | 82 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6010 | Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezug einer mit Aufwendungszuschüssen und/oder Aufwendungsdarlehen durch vertragliche Vereinbarung geförderten frei finanzierten Miet- oder Genossenschaftswohnung | 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6011 | Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7h , 10f oder 11a des Einkommensteuergesetzes für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis 50.000 € abschreibungsfähige Kosten | 51,13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 50.000 € abschreibungsfähige Kosten | 1 v. T. der bescheinigten Summe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 5.000.000 € abschreibungsfähige Kosten | 0,5 v. T. der bescheinigten Summe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6012 | Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7i , 10f , 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes für Denkmale | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis 5.000 € anerkannte Aufwendungen | 10,23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 5.000 € anerkannte Aufwendungen | 2 v. T. der bescheinigten Summe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6015 | Feststellung der Eignung als Kleinsiedler | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Anerkennung | 44,99 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Verlängerung | 22,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6041 | Zustimmung zur Ausgrabung und zum Umbetten einer Leiche oder einer Urne | 57 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6042 | Genehmigung von Erdbestattungen oder der Beisetzung von Aschen Verstorbener außerhalb von Friedhöfen | 58,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6043 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 3 der Friedhofsordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für gewerbliche Zwecke | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind | 40,39 - 403,92 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | in den übrigen Fällen | 19,94 - 160,55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | für nichtgewerbliche Zwecke | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind | 40,39 - 404,94 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | in den übrigen Fällen | 15,85 - 80,27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6055 | Bestätigung als Sanierungsträger gemäß § 158 des Baugesetzbuches | 365,57 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6056 | Bestätigung als treuhänderischer Entwicklungsträger gemäß § 167 des Baugesetzbuches | 365,57 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Enteignungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorbemerkung zu den Tarifstellen 6101 und 6102 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Die Gebührensätze gelten für Werte des Gegenstands bis 750.000 €. Bei einem Wert des Gegenstands von 750.001 € bis 1.500.000 € werden die Gebühren bis 750.000 € in voller Höhe und für den 750.000 € übersteigenden Wert des Gegenstands mit 50 v. H. der vollen Gebühr berechnet. Bei einem Wert des Gegenstands von mehr als 1.500.000 € werden die Gebühren bis 1.500.000 € nach den Sätzen 1 und 2 und darüber mit 25 v. H. der vollen Gebühr berechnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Im Enteignungsverfahren werden Barauslagen gesondert berechnet, sofern sie den Betrag von 25 € übersteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Die Tarifstellen für das Enteignungsverfahren gelten auch für das Entziehungsverfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6101 | Verfahren nach dem Berliner Enteignungsgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Auslegung des Plans | 0,1 v. H. des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Durchführung des Enteignungsverfahrens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zur Vorabentscheidung | 0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 600 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | bis zum Enteignungsbeschluss | 0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 1.100 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Fassung eines Nachtragsbeschlusses | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zum Besitzeinweisungsbeschluss | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Einigung vor der Enteignungsbehörde | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Niederschrift über die Einigung | 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Niederschrift über die Teileinigung | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Entschädigungsverfahren | 0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 600 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Erlass der Ausführungsanordnung | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Verlängerung der Verwendungsfrist | 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung | 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses | 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | Erteilung eines Negativattests | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6102 | Verfahren nach dem Baugesetzbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Durchführung des Enteignungsverfahrens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zur Vorabentscheidung | 0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 600 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | bis zum Enteignungsbeschluss | 0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 1.100 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Fassung eines Nachtragsbeschlusses | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | bis zum Besitzeinweisungsbeschluss | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Einigung vor der Enteignungsbehörde | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Niederschrift über die Einigung | 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Niederschrift über die Teileinigung | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Entschädigungsfeststellungsverfahren | 0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 600 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Erlass der Ausführungsanordnung | 0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Verlängerung der Verwendungsfrist | 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung | 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses | 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Erteilung eines Negativattests | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Straßenwesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6900 | Aufwandszuschlag für die Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührensätze der Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 bilden den Aufwand der Straßen- und Grünflächenämter unter Einsatz eines internetbasierten IT-Verfahrens ab. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Einreichung eines Antrags oder von Unterlagen, die zur behördlichen Bearbeitung benötigt werden (Lagepläne etc.), über einen anderen als den von der zuständigen Senatsverwaltung vordefinierten elektronischen Zugang (z.B. in Papierform) erhöhen sich die Festgebühren pro Antrag um | 1/10 der vollen Gebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für Festgebühren der Tarifstellen 6904 bis 6906 sowie der Tarifstellen 6910 bis 6914 jedoch mindestens um | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | für Festgebühren der Tarifstellen 6907 bis 6909 und der Tarifstellen 6915, 6916 und 6918 jedoch mindestens um | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Rahmengebühren wird der erhöhte behördliche Aufwand, der durch die Verwendung von ungeeigneten Formaten, wie z.B. Papier entsteht, in angemessener und vergleichbarer Art und Weise unter Ausschöpfung des gebührenrechtlichen Rahmens berücksichtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6901 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Widmung, Einziehung und Benennung von Straßen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erteilung einer Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form (u.a. per Brief oder E-Mail) durch die Straßenbaubehörden bzw. durch die das Straßenverzeichnis führende Stelle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | über die Widmung bzw. die Einziehung von Straßen | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | über den Umfang oder die Lage von gewidmeten Straßen oder Straßenbestandteilen | 15 - 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | aus dem Inhalt des Straßenverzeichnisses | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Benennung einer Privatstraße, je Vorgang | 50 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6902 | Amtshandlungen im Rahmen der Straßenbaulast und Straßenverwaltung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Verfahren zur Herstellung oder der Änderung von Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger bzw. Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Eigenherstellung oder Eigenänderung durch eine anerkannte Fachfirma auf Wunsch des Anliegers, je Gehwegüberfahrt | 100 - 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Genehmigungen zur Einrichtung einer Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | erstmalige Genehmigung, je Überfahrt | 100 - 400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Verlängerung einer bereits erteilten Genehmigung, je Verlängerung | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu sonstigen Straßenbaumaßnahmen durch den Anlieger | 100 - 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Durchführung einer zusätzlichen Nachschau oder eines weiteren Abnahmetermins durch den Straßenbaulastträger bei endgültiger Wiederherstellung der Straßenoberflächenbefestigung, je Termin | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Erteilen einer Löschungsbewilligung zur Grundbuchberichtigung, je Vorgang | 30 - 70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6903 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anliegergebrauch und Sondernutzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Entscheidung über das Vorliegen eines Anliegergebrauchs auf Antrag | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren für Sondernutzungserlaubnisse, u. a. für den Einsatz von Schrägaufzügen, Mobilkränen, Hebebühnen und Liften - je Zulassung | 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren ermöglicht bezirksübergreifend die Erteilung von einheitlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Nutzung von Straßenland an wechselnden Einsatzorten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Änderung einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis | 1/10 - 5/10 der vollen Gebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestens jedoch | 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Zustimmung zur Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf den oder die Rechtsnachfolger | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | schriftliche oder elektronische Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Entscheidungen zu Sondernutzungsgebühren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Festsetzung von Sondernutzungs gebühren bei unerlaubter Sondernutzung, je Vorgang | 50 - 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | vorbehaltene Nachprüfung oder nachträgliche Festsetzung von Sondernutzungsgebühren bei Erteilung einer Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung , je Vorgang | 50 - 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Aufgrabeverboten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form über den Umfang oder die Dauer eines Aufgrabeverbots, je Anfrage | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Erteilung einer Ausnahme zu einem Aufgrabeverbot, je Maßnahme | 80 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | allgemeine Zulassung einer Sondernutzung - je Zulassung | 100 - 600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6904 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Ausschmückungen, wie Beflaggungen oder weihnachtliche Festbeleuchtung, Lichterketten u.Ä. - je Anlage | 30 - 90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6905 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Straßenhandel sowie das Anbieten und Ausführen von Dienstleistungen (Cateringtische, Bewirtungszelte u.Ä.) in besonderen Bereichen von Versammlungen und Aufzügen nach § 14 des Versammlungsgesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis 100 m2 Sondernutzungsfläche | 80 - 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | von 101 m2 bis 500 m2 Sondernutzungsfläche | 150 -500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | ab 501 m2 Sondernutzungsfläche | 350 - 1 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | ortsfeste Kioske, wie z.B. Imbiss- und Verkaufsstände (immobiler Straßenhandel) sowie für Angebot und Ausführung von Dienstleistungen, wie z.B. Packstationen u.Ä., je Standort | 200 - 600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | stationsunabhängiges Anbieten gewerblicher Mietflotten, je Erlaubnis | 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6906 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Einsatz von mobilen Kränen, Hebebühnen, Liften, Schrägaufzügen und ähnlichen Fahrzeugen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Einzelerlaubnis | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Sondernutzungserlaubnis für jeden angezeigten Einsatzort (s. a. Tarifstelle 6900) | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | turnusgemäße Festsetzung der Sondernutzungsgebühren für die angezeigten Einsätze | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6907 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis | 80 - 420 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6908 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Baugerüste, je Anlage | 80 - 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Flächen zur Einrichtung von Baustellen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland | 80 - 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland | 150 - 650 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland | 600 - 1200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6909 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | oberirdische Leitungen z.B. zur Baustromversorgung, Freileitungen, Grundwasserabsenkung oder Druckrohrleitungen etc. - einschließlich u.U. notwendiger Ständer oder Verteilerkästen sowie aller Kabel- und Leitungsbrücken zur Querung der Straße, je Leitung | 100 - 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Zuganker, Pfähle u.Ä., je Erlaubnis | 100 - 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Bohr- und Spundwände oder sonstiger Baugrubenverbau, u.Ä., je Erlaubnis | 100 - 800 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6910 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Bodenhülsen, Fahnen- und sonstige Maste, Leitsysteme nichtamtlicher Wegweisung (z.B. Hotelrouten), je Anlage | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Apothekenmaste oder Uhrenkandelaber, je Anlage | 60 - 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen u.Ä., je Erlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis 50 m Straßenfront | 50 - 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | bis 100 m Straßenfront | 80 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | ab 101 m Straßenfront | 200 - 600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Brunnen, Bänke, Denkmäler, Kunstobjekte, Stelen u.Ä. - je Anlage oder Objekt | 60 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6911 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Sitzgelegenheiten sowie Wartehallen und vergleichbare Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Fahrgastinformationsanzeiger und Fahrausweisautomaten des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | öffentliche Telekommunikationsstellen, Postablagekästen, öffentliche Briefkästen und Wertzeichengeber, Taxirufsäulen, Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Ladepunkt u.Ä.) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen je Säule, je Anlage | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Stationen für Mietfahrzeuge (z. B. Fahrräder, Lastenfahrräder, Motorroller, Elektrokleinstfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge u. Ä.) einschließlich erforderlicher Nebenanlagen, je Station | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | öffentliche WC-Anlagen, je Anlage | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Hundekot-Tütenspender u.Ä., je Anlage | 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | anbieterneutrale Mikro-Depot-Container und anbieterneutrale Packstationen, je Anlage | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6912 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Brückenbauwerke zwischen Anliegergrundstücken (Fußgänger-, Kabel-, Leitungs-, Versorgungs- und Gebäudebrücken), je Anlage | 300 - 900 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | An- bzw. Vorbauten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Schaufenster, Vitrinen, Automaten u.Ä., je Anlage | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | wie Balkone, Vordächer, Markisen, Kragplatten bzw. -gitter, Eingangsüberdachungen, je Anlage | 160 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | wie Erker, Veranden, Wintergärten u.Ä., je Anlage | 180 - 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Einwurf- und Kellerschächte, Sockel, Fundamente für Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen, Freitreppen sowie für Schutzvorrichtungen von Sondernutzungen u.Ä., je Anlage | 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Tunnelbauwerke zum Unterqueren u.Ä., je Anlage | 300 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6913 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Zirkuswerbung und sonstige nicht verkehrsbeeinträchtigend und nicht dauerhaft befestigte Anschläge und Werbetafeln | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Erlaubnis für die erste Werbeanlage | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Erlaubnis für jede weitere gleichartige Werbeanlage | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Fremdwerbung an Bretterwänden, Bauzäunen, Baugerüsten u.Ä., je Werbeanlage | 30 - 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Werbung an Lichtmasten, je Lichtmast | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Einzelerlaubnis | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Erlaubnis für Einzelstandorte bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren oder Vorliegen einer sonstigen allgemeinen Zulassung oder Gestattung | 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei sind Sondernutzungen in der Form nach Buchstabe a) und c) der zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag, sowie im Zusammenhang mit Volksentscheiden und Bürgerentscheiden für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Abstimmungstag, im Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren für die Dauer der Eintragungsfrist zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Großflächenwerbetafeln und Großwerbevitrinen ab 8,0 m2 Ansichtsfläche, je Anlage | 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | an Anliegergebäuden angebrachte Werbeanlagen z.B. Schilder, Beschriftungen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlagen, je Anlage | 100 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | in oder an Wartehallen, WC-Anlagen oder ähnlichen baulichen Anlagen eingebaute Werbevitrinen, Schaukästen, Lichtwerbung oder Displays, je Vitrine, Schaukasten etc. | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | sonstige frei stehende ortsfeste Werbeanlagen, Werbevitrinen, Werbesäulen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlage u.Ä, je Anlage | 50 - 250 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6914 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für private Leitungen und Kanäle im Straßengrund, je Leitung, Kanal u.Ä. | 100 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6915 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit Leitungen und Kanälen der öffentlichen Versorgung und dazugehörender Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | unbefristete Erlaubnis für in Betrieb befindliche, aktive Versorgungsleitungen, sowie für oberirdische Verteilerkästen, je Leitung, Kanal u.Ä. | 100 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Verlängerung der Geltungsdauer (Realisierungspflicht) einer auflösend bedingten Erlaubnis zum Betrieb von aktiven Versorgungsleitungen | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Erlaubnis für stillgelegte Versorgungsleitungen in Verbindung mit der Zustimmung zur späteren Entfernung, je Leitung, Kanal u.Ä. | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6916 | Erteilung von temporären Erlaubnissen zur Nutzung des Straßenlandes für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Errichten, Überwachen, Unterhalten von Anlagen der öffentlichen Versorgung sowie zum Entfernen von stillgelegten Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis | 80 - 420 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | durch Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | für Baugerüste, je Anlage | 80 - 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Erlaubnis für Flächen zur Einrichtung von Baustellen inklusive zusätzlicher oberirdischer Leitungen, Zuganker, Pfähle oder Baugrubenverbau | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland | 80 - 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland | 150 - 650 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland | 600 - 1 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Anzeigeverfahren bei kleinen Baumaßnahmen oder Havarien (s. a. Tarifstelle 6900) | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6917 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in allen anderen Fällen (Auffangtatbestand) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | wenn durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen wird oder durch die Sondernutzung eine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder der übrigen Straßenbestandteile zu erwarten ist | 60 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | wenn durch die bestimmungsgemäße Sondernutzung und unter normalen Umständen keine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder seiner Bestandteile zu erwarten ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Einzelerlaubnis | 60 - 1 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | als Erlaubnis infolge konkretisierender Anzeige bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6918 | Wegerechtliche Entscheidungen nach dem Telekommunikationsgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Entscheidung über die Zustimmung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien | 100 - 1500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Verlängerung der Geltungsfrist einer Zustimmungserklärung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem vereinfachten Verfahren auf Zustimmung (Kleine Baumaßnahmen) | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6919 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes oder § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes | 100 - 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6920 | Besondere Verwaltungsakte nach dem Bundesfernstraßengesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | nach § 9 oder nach § 9a des Bundesfernstraßengesetzes | 70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | nach § 9 in Verbindung mit § 8a des Bundesfernstraßengesetzes | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | nach § 8a des Bundesfernstraßengesetzes | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6921 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs auf städtischen Wochenmärkten (einschließlich begonnener Umsetzungen und Leerfahrten von Abschleppfahrzeugen) | 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens sind mit der Gebühr nicht abgegolten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VI. Verkehrswesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7101 | Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungen, Planfeststellungen, Prüfungen u.Ä. für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, spurgebundene Ortsverkehrssysteme (z.B. U- und Straßenbahnen) und Seilbahnen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Genehmigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für den Bau, den Betrieb und die Linienführung sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Betriebsanlagen bei spurgebundenen Ortsverkehrssystemen und Seilbahnen | 3 v. T. der Baukosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,3 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,03 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens | 500 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | zum Erbringen von Eisenbahn- und Seilbahnverkehrsleistungen | 300 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | zum Betrieb einer Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktur | 300 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | zur Stilllegung oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktureinrichtungen | 300 - 3.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen | 200 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigung oder Planverzicht für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen, Durchführung von Anhörungsverfahren für Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnplanfeststellungsverfahren und Seilbahnplanfeststellungsverfahren | 5 v. T. der Baukosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 2,5 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 2,5 Mio. € übersteigenden Betrag | 1,5 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,5 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 50 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 50 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,1 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die baren Aufwendungen für die Bekanntmachungen, Saalmieten, Stenografen etc. werden als besondere Auslagen zusätzlich berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Genehmigung, Zustimmung oder Freistellung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen | 1,5 v. T. der Baukosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag | 1 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,5 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typenzustimmung vorliegt, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wird die Prüfung von statischen Berechnungen oder anderer Sicherheitsnachweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Abnahme von Betriebsanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Erstellung des Abnahmebescheides | 200 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | selbstständige Abnahme durch die Aufsichtsbehörde | 0,25 v. T. der Baukosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,15 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag | 0,05 v. T. der Baukosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Erlaubnis zur Personenbeförderung für nichtöffentliche Eisenbahnen | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Zulassung öffentlichen Personenverkehrs auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Streitentscheidung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | über den Anschluss von Eisenbahnen | 500 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | in sonstigen Fällen (z.B. gemäß § 60 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung ) | 100 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Versagung einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | Verlängerung, Übertragung, Neuausfertigung, Rücknahme, Erweiterung oder Änderung einer Urkunde, Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
k) | Erteilung von | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Ausnahmegenehmigungen | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Typenzulassungen jeglicher Art | 200 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
l) | Vorübergehende oder dauernde Entbindung von der Betriebspflicht | 200 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
m) | Fahrzeuge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung der Betriebserlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | für das erste Fahrzeug einer Serie oder Einzelfahrzeuge | 1,5 v. T. der Baukosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 250 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | für jedes weitere Fahrzeug der Serie | 0,5 v. T. der Baukosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Abnahme eines Fahrzeugs nach einer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | Bremsrevision | 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | Hauptuntersuchung | 400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Verlängerung, Festsetzung oder Freistellung von Fristen | 200 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Genehmigung zum Aufgleisen | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Gebühren werden die Aufwendungen für Dienstreisen im Zusammenhang mit Fahrzeugangelegenheiten zusätzlich als Auslagen erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
n) | Prüfung der Unterlagen und Erteilung der Zustimmung für Bauvorhaben Dritter im Bereich von Betriebsanlagen, je Bauvorhaben | 200 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
o) | Prüfung und Bestätigung des Betriebspersonals, je Prüfung | 100 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
p) | Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen | 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen | 120 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Bestätigung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen | 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
q) | Prüfung von Dienstanweisungen sowie Sammlungen betrieblicher Vorschriften | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
r) | Begehungen oder Kontrollen einer Bahn | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
s) | Festsetzungen von Höchstgeschwindigkeiten | 200 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
t) | Anerkennung von Sachverständigen | 200 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
u) | Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
v) | Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch | 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
w) | Zustimmung zu Tarifen und Beförderungsbedingungen, zur Änderung von Tarifen und Beförderungsbedingungen, zu Fahrplänen, für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) | 100 - 2.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x) | Anordnungen, Zustimmungen, Prüfungen im Rahmen der Aufsicht gemäß § 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung , § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder § 16 des Landesseilbahngesetzes | 200 - 2.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Notfallereignissen werden für die Einsatzzeiten 100 - 5.000 € und die baren Auslagen zusätzlich erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
y) | Gestaltung von Vorarbeiten, Überprüfungen z.B. von Bauunterlagen oder Konstruktionsplänen, Beratungen etc. außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren | 200 - 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Sofern die Amtshandlung eine Genehmigung nach anderen, z.B. wasserrechtlichen Vorschriften enthält, werden dafür ggf. Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung gesondert erhoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Die Kosten, die für die Erstellung von Gutachten oder die Durchführung von Prüfungstätigkeiten durch die von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7102 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung baustellenbedingter Lichtsignalanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Prüfung der Antragsunterlagen zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage insbesondere hinsichtlich der festgelegten bautechnischen und elektrotechnischen Vorgabe gemäß "Richtlinie für Signalanlagen (RiLSA)" und DIN VDE 0832 | 3 v. H. des Anlagenwertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bauleitung zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage einschließlich der Leistungen zur Nutzung vorhandener Verkehrssteuerungsanlagen des Baulastträgers | 7 v. H. des Anlagenwertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Abnahme und Erteilung der Betriebserlaubnis einer provisorischen Lichtsignalanlage | 4 v. H. des Anlagenwertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Anlagenwert wird auf der Basis des Auftragswertes ermittelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen, je Prüfmaßnahme einschließlich Probeschaltung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | nach Regelplan 39 oder 40 | 224,97 - 404,94 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | nach Regelplan 41 | 359,95 - 674,91 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | nach Regelplan 42 oder 43 | 629,91 - 1.259,82 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Teilnahme eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen, je angefangene halbe Stunde | 22,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Ermittlung der Teilnahmedauer eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7550 | Bescheinigungen nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erteilung einer Bescheinigung | 9,20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Änderung einer Bescheinigung | 4,09 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7552 | Amtshandlungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 | 12,78 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7801 | Amtshandlungen nach schifffahrtspolizeilichen Vorschriften | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Ausnahmegenehmigung zum Laden oder Löschen von wassergefährdenden Stoffen außerhalb einer behördlich genehmigten Umschlagstelle | 140,61 - 449,94 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Gewässern | 30,68 - 185,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Erlaubnis zum Stillliegen auf innerstädtischen Wasserstraßen | 18,41 - 55,22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Ausnahmegenehmigung zum Überschreiten der zulässigen Schiffsabmessungen und Abladetiefen | 30,68 - 123,73 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Genehmigung von Veranstaltungen | 18,41 - 371,20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Ausnahmegenehmigung des Stillliegens von mehr als einem Tankschiff an einer Umschlagstelle | 92,54 - 185,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | sonstige Ausnahmegenehmigungen | 18,41 - 309,33 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7860 | Schriftliche Auskünfte aus der Unfallstraßendatei, je angefangene Arbeitsstunde | 38,35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7905 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500.000 € nicht übersteigen | 8.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 € und bis zu 2,5 Mio. € betragen | 8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 € übersteigenden Kosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. € und bis zu 7,5 Mio. € betragen | 24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. € und bis zu 20 Mio. € betragen | 44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. € übersteigenden Kosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 20 Mio. € betragen | 69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. € übersteigenden Kosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7906 | Plangenehmigung gemäß § 43b Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes | 50 v. H. der Gebühr für Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 7905 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7907 | Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes | 0,5 v. H. des festgesetzten Betrags | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 150 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7908 | Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes | 250 - 8.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7911 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz | 200 - 25.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7913 | Genehmigungen und Befreiungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität bei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
geringem Arbeitsaufwand | 337,45 - 1.855,90 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mittlerem Arbeitsaufwand | 1.856,50 - 12.373,26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
hohem Arbeitsaufwand | 12.373,77 - 49.493,05 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7915 | Beanstandung bzw. Nichtbeanstandung von gemäß § 5 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung anzeigepflichtigen Vorhaben | 337,45 - 3.376,53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VII. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8101 | Genehmigungen zu Veranstaltungen von Glücksspielen und Ausspielungen bei Volksbelustigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen bei Volksbelustigungen | 9,20 - 59,31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Genehmigung zur Veranstaltung von Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen bei Volksbelustigungen | 9,20 - 295,53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8103 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Jahrmarktspiele mit Prüfung nach § 5a der Spielverordnung (neues Spiel) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einfach | 127,82 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | mittel | 204,52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | schwer | 409,03 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8104 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Jahrmarktspiel nach § 5a der Spielverordnung (Vorliegen einer Musterunbedenklichkeitsbescheinigung) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einfach | 81,81 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | mittel | 127,82 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | schwer | 204,52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8105 | Verlängerung oder Widerruf einer Bescheinigung nach Tarifstellen 8103 oder 8104 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einfach | 76,69 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | mittel | 127,82 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | schwer | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8110 | Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 0,1 v. H. des Spielkapitals | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit genehmigten oder voraussichtlich anfallenden Spiel- oder Wetteinsätze. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8111 | Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 100 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8112 | Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 100 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8113 | Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 200 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8114 | Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages | 200 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8115 | Untersagung oder Erlass von Auflagen für allgemein erlaubte Veranstaltungen nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 50 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8116 | Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 , §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag ; | 0,1 v.H. des Spielkapitals | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spielkapital: vgl. Tarifstelle 8110 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8117 | Widerruf einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 50 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8118 | Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 bis 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 100 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8119 | Widerruf einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 200 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8120 | Widerruf einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages | 200 - 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8121 | Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Untersagung einer unzulässigen Werbung für öffentliche Glücksspiele | 200 - 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8122 | Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (auch bei der Beauftragung von privaten Verwaltungshelfern) | 30 - 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Vermittlungserlaubnis, bei Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen also der betreffende Veranstalter bzw. Konzessionär. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8123 | Versiegelung einer Wettvermittlungsstelle, Versiegelung oder Sicherstellung einer Wetteinrichtung nach § 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag | 100 - 1000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8124 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag , dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen, soweit nicht in den Tarifstellen 8110 bis 8123 genannt | 20 - 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8301 | Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen aller Art, wenn nicht eine andere Tarifstelle in Betracht kommt | 13,80 - 1.479,17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8350 | Amtshandlungen auf Grund des Spielbankengesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erteilung und Verlängerung einer Konzession | 0,1 v. T. des für die Laufzeit der Konzession erwarteten Bruttospielertrags | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 5.084,29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Änderung der Konzession während der Laufzeit | 0,1 v. T. des neu zu ermittelnden Bruttospielertrags für die Laufzeit der Konzession nach Buchstabe a, abzüglich der bereits nach Buchstabe a gezahlten Gebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 2.030,34 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8351 | Amtshandlungen nach dem Spielhallengesetz Berlin | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnisse für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Erlaubnis zum Betrieb | 1 000 - 3 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Erlaubnis zur Stellvertretung | 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis | 100 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8352 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen der §§ 1 bis 8 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin | 2 000 - 5 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8353 | Befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen des § 9 (Härtefallklausel) des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin | 1 500 - 5 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8399 | Erlaubnisse und Bestätigungen für Veranstaltungen aller Art | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen oder zum Verfügungstellen der Räume an Dritte hierfür | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | mit unbeschränkter Geltungsdauer | 100 - 1 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | mit beschränkter Geltungsdauer | 14 - 600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung im Reisegewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 in Betracht kommt, je angefangenen Monat | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe, je angefangenen Monat | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe | 700 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Bestätigung, dass der Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet ist | 60 - 400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 oder 8110 in Betracht kommt, je angefangenen Monat | 7 - 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Veranstaltungserlaubnis | 50 - 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8801 | Regelung der Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Verkürzung der Sperrzeit | 13,80 - 185,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Aufhebung der Sperrzeit | 29,14 - 292,46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8802 | Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften | 46 - 540 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VIII. Verschiedenes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9102 | Auskünfte in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten | 22,50 - 444,31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9103 | Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung | 2 v. T. des Verkaufspreises | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
höchstens | 250 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Als Grundstückswert ist regelmäßig der Kaufpreis anzusehen. Bei Verrechnungen mit Grundstücksbelastungen u.Ä. gilt der Ausgangswert. Ist ein Grundstückswert oder Verkaufspreis nicht angegeben, wird für die Gebührenberechnung der Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zugrunde gelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9104 | Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Bundesdatenschutzgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis h und j der Datenschutz-Grundverordnung | 600 - 6 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Beratung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 der Datenschutz-Grundverordnung | 200 - 6 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung | 2 000 - 40 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Erteilung von Zertifizierungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Kriterien für die Zertifizierung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung | 1 000 - 20 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung | 1 000 - 20 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe j der Datenschutz-Grundverordnung von verbindlichen internen Vorschriften gemäß Artikel 47 der Datenschutz-Grundverordnung | 1 000 - 20 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Verlangen der Abberufung einer oder eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 40 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes | 60 - 240 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Erteilung der Befugnis gemäß § 39 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes , als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung tätig zu werden | 2 000 - 20 000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9105 | Auskünfte aus den Akten des Krankenbuchlagers, je Person | 25,56 - 61,36 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9106 | Sicherheitsüberprüfungen nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | nach § 26 Absatz 2 (personeller Sabotageschutz) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1) | 81,81 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) | 189,18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | nach § 2 Satz 1 Nummer 3 (Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1) | 40,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) | 94,59 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9107 | Erteilung der Erlaubnis für die Nutzung denkmalfachlicher Sammlungen des Landesdenkmalamtes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Tages- und Wochenzeitungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Format "zweispaltig" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 50.000 | 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 100.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 100.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | überregional | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Format "vierspaltig" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 50.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 100.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 100.000 | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | überregional | 70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Bücher, Bildbände, Kataloge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Abbildungsformat "1/4-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 10.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Abbildungsformat "1/2-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 10.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | im Abbildungsformat "1/1-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 10.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | im Abbildungsformat "2/1-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 10.000 | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Informationsbroschüren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Abbildungsformat "1/4-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 5.000 | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 10.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 10.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Abbildungsformat "1/2-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 5.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 10.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 10.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | im Abbildungsformat "1/1-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 5.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 10.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 10.000 | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | im Abbildungsformat "2/1-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 5.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 10.000 | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 10.000 | 55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Wissenschaftliche Periodika, Schriftenreihen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | im Abbildungsformat "1/4-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 25.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 25.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | im Abbildungsformat "1/2-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 25.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 25.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | im Abbildungsformat "1/1-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 25.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 25.000 | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | im Abbildungsformat "2/1-Seite" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 25.000 | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 25.000 | 55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | im Abbildungsformat "Titel" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 5.000 | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 25.000 | 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage über 25.000 | 160 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Dokumentations-, Lehrfilm (einmalige Einblendung) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Regionalsender | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nummer 1 erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Überregionale Sender | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nummer 2 erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | CD-ROM, TV-Film auf Video, Internet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Abbildungsformat bis "1/4-screen" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 25.000 | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 25.000 | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Abbildungsformat bis "1/2-screen" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 25.000 | 65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 25.000 | 70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Abbildungsformat bis "1/1-screen" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | bei einer Auflage bis 2.500 | 65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | bei einer Auflage bis 10.000 | 90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | bei einer Auflage bis 25.000 | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | bei einer Auflage über 25.000 | 110 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Ausstellungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Kommerzieller Zweck | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | einmalige nationale Ausstellung, mit Katalog | 80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | einmalige nationale Ausstellung, ohne Katalog | 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | nationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog | 110 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dd) | nationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog | 90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ee) | internationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog | 130 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ff) | internationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog | 110 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Nichtkommerzieller Zweck | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe g Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Plakate/Kalender | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Abbildungsformat bis A 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | Auflage bis 5.000 | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | Auflage bis 10.000 | 110 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | Auflage über 10.000 | 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Abbildungsformat bis A 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | Auflage bis 5.000 | 120 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | Auflage bis 10.000 | 140 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | Auflage über 10.000 | 160 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Abbildungsformat bis A 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | Auflage bis 5.000 | 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | Auflage bis 10.000 | 170 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | Auflage über 10.000 | 190 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Abbildungsformat bis A 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) | Auflage bis 5.000 | 180 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) | Auflage bis 10.000 | 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
cc) | Auflage über 10.000 | 225 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Bildvorlagen für Bauforschungsprojekte | 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | Bildvorlagen für messtechnische Auswertungen | 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9201 | Aufbewahrung von Fundsachen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Papiere (z.B. Zeugnisse, Verträge u.Ä.) | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | sonstige Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über | 10 bis | 50 € | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über | 50 bis | 100 € | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über | 100 bis | 200 € | 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über | 200 bis | 500 € | 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über | 500 € | 10 v. H. des Werts | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebührenfrei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufbewahrung von Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von weniger als 10 €, von Personalausweisen und Pässen, sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Fundsachen, die aus einem Diebstahl herrühren, an den rechtmäßigen Eigentümer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9301 | Ausstellung einer Erlaubnis zur Überführung von Leichen an einen anderen Ort (Leichenpass) | 18,92 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9302 | Auskunft aus einem Leichenschauschein | 7,16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9401 | Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für einen Krankenkraftwagen | 255,65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren | 51,13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für ein Fluggerät | 715,81 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren 178,95 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9402 | Erweiterung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für einen Krankenkraftwagen | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren | 51,13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für ein Fluggerät | 357,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9403 | Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für einen Krankenkraftwagen | 204,52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren | 35,79 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für ein Fluggerät | 89,48 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren | 46,02 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9404 | Übertragung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für einen Krankenkraftwagen | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren | 46,02 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für ein Fluggerät | 357,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren | 23,01 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9405 | Änderung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen wegen eines Austauschs von Krankenkraftwagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für einen Krankenkraftwagen | 51,13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren | 35,79 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen wegen eines Austauschs von Luftfahrzeugen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | für ein Fluggerät | 357,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9406 | Änderung einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen wegen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters | 204,52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Änderung der Person eines Geschäftsführers | 153,39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Änderung der Person eines Betriebsleiters | 102,26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen wegen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters | 46,02 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters | 69,02 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Änderung der Person eines Geschäftsführers | 23,01 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9407 | Erstellung einer Ersatzurkunde, je Blatt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen | 10,23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Luftfahrzeugen | 5,11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
höchstens | 51,13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9408 | Erstellung eines Auszugs aus der Genehmigungsurkunde, je Blatt | 5,11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
höchstens | 25,56 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9409 | Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | mit Krankenkraftwagen | 102,26 - 511,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | mit Luftfahrzeugen | 357,90 - 715,81 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9410 | Durchführung einer Betriebsprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für einen Krankenkraftwagen | 102,26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | für jeden weiteren Krankenkraftwagen | 25,56 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | für ein Fluggerät | 357,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | für jedes weitere Fluggerät | 178,95 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9411 | Ausstellung einer Sach- und Fachkundebescheinigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen | 51,13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9412 | Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes | 10,23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9801 | Eintragungen und Aufnahme von Anträgen auf Eintragung von Buchschulden in das Schuldbuch für das Land Berlin | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Eintragung der Abtretung einer Buchschuld oder des Rückkaufs einer Ausgleichsforderung nach § 39 Absatz 4 des Umstellungsergänzungsgesetzes , je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert) | 1,12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 13,29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Eintragung des Pfandrechts an einer Buchschuld, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert) | 0,56 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 13,29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Eintragung eines Vermerks wegen der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Buchschuld, je angefangene 50 € Jahreszinsen aus der Buchschuld | 1,12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens | 13,29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Eintragung eines anderen Vermerks einer Beschränkung des Gläubigers einer Buchschuld, z.B. Sperrvermerk, Beschränkung bei Abtretung | 13,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Löschung oder Änderung einer der in den Buchstaben a bis d bezeichneten Eintragung | 13,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | niederschriftliche Aufnahme eines Antrags auf Eintragung, Löschung oder Änderung im Schuldbuch | 13,29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9830 | Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein ( § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig ( § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) | 101,24 - 3.402,65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Rechnungsprüfung einer Stiftung | 23,52 - 680,53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Verein ( Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) oder für eine Stiftung ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes ) oder einer sonstigen Bescheinigung | 21,47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Dritten ( Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ; § 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes ) oder einer sonstigen Bescheinigung | 21,47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins ( § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) oder einer Stiftung ( § 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes ) | 16,87 - 2.041,59 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Genehmigung der Aufhebung oder Zusammenlegung einer Stiftung ( § 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes ) | 34,26 - 680,53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Änderung der Zweckbestimmung sowie Aufhebung wegen Unmöglichkeit der Zweckerfüllung einer Stiftung ( § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) | 34,26 - 680,53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühren nach Buchstabe a, c und e bis g werden nur bei Stiftungen und Vereinen erhoben, die nicht als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9901 | Amtshandlungen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Rückerstattungsvermögens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Beaufsichtigung von Ertragsgrundstücken, je Jahr | 3 v. H. des Miet- oder Pachtzinses | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Beaufsichtigung von ertraglosen Grundstücken, je Jahr | 149,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Kontrolle von Überschüssen der unter Treuhandschaft stehenden Grundstücke, je Grundstück | 2 v. H. des bei Beendigung der Treuhandschaft vorhandenen Guthabens | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühren nach den Buchstaben b und c werden bei der Freigabe der Grundstücke fällig. |
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.
(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.
(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.
Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.
(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.
Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.
Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.
Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.
(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.
(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.
(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.
(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.
(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.
(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.
Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.
(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.
(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.
Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.
(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.
(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.
(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.
(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.
(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.
(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.
(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.
(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.
Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.
(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.
(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.
(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.
(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.
(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.
(4) gestrichen
Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.
(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.
(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.
Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.
(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.
(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.
(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.
(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.
(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.
(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.
(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.
(weggefallen)
(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.
(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.
(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.
Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(weggefallen)
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.
(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.
Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.
(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:
in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,
über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,
in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.
(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.
(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.
(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.
Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.
Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;
Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.
(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.
Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.
(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.
(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.
(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.
(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.
Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.
Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.