Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 57 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

V. – Der Bundespräsident

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 57 GG – Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/