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§ 486 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 486 StPO – Gemeinsame Dateien

1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.

Zu § 486: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten/§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung/