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§ 453b StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Strafvollstreckung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 453b StPO – Bewährungsüberwachung

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

Zu § 453b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens/§§ 449 - 463e, Erster Abschnitt - Strafvollstreckung/