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Art. 56 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

V. – Der Bundespräsident

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 56 GG – Amtseid

1Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

  1.  

    " 1Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/