Dokument
Art. 29 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Vierter Abschnitt – Arbeit, Wirtschaft und Umwelt
Art. 29 Verf
(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.
(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.