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§ 5 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 DVO VIVBVEG – Eintragungslisten

(1) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3a, 3b, 4a und 4b entsprechen und sollen mit laufenden Nummern versehen sein.

(2) Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintragungs- und Nachtragslisten können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden; die gesetzliche Frist von vier Wochen gilt in diesem Falle als gewahrt, wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.

(3) Die Vertrauensperson kann den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.

(4) Die Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung ausliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO VIVBVEG,NW - Durchführungsverordnung VIVBVEG/§§ 2 - 8, II. - Volksbegehren/
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