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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
IV. – Schlussbestimmungen
§ 15 DVO VIVBVEG – Ersetzung von Bezeichnungen
An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:
Es werden ersetzt:
- 1.
"Wahl zum Landtag" durch "Abstimmung"
- 2.
"Wahlrecht und Wahlberechtigung" durch "Stimmrecht und Stimmberechtigung"
- 3.
"Wahlberechtigte und Wähler" durch "Stimmberechtigte"
- 4.
"Wahlschein und Wahltag" durch "Stimmschein und Abstimmungstag"
- 5.
"Wählerverzeichnis" durch "Stimmverzeichnis"
- 6.
"Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse" durch "Landesabstimmungsausschuss und Kreisabstimmungsausschüsse"
- 7.
"Landes- und Kreiswahlleiterin" und "Landes- und Kreiswahlleiter" durch "Landes- und Kreisabstimmungsleiterin" und "Landes- und Kreisabstimmungsleiter"
- 8.
"Wahlvorsteherin" und "Wahlvorsteher" durch "Abstimmungsvorsteherin" und "Abstimmungsvorsteher"
- 9.
"Wahlhandlung und Wahlergebnis" durch "Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"
- 10.
"Wahllokal, Wahlurne" durch "Abstimmungslokal und Abstimmungsurne".
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO VIVBVEG,NW - Durchführungsverordnung VIVBVEG/§§ 15 - 17, IV. - Schlussbestimmungen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=425391,16,20120921
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