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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
- Wahlprüfungsgesetz NW -

Vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147/GS. NRW. S. 58)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114) (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel II Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114):

"Für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW, die zwischen Wahltag und Beginn der 18. Wahlperiode eingelegt bzw. gestellt werden und sich auf die 17. Wahlperiode beziehen, gelten die bisherigen Vorschriften fort."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
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