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§ 18 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWahlO – Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilung eines Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann an Stelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. 1.

    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,

  2. 2.

    ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 5,

  3. 3.

    ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und

  4. 4.

    ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 19 Abs. 1.

(5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei dem Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.

(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. In den Fällen des § 31 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 17 und 21 dieser Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlO,NW - Landeswahlordnung/§§ 9 - 21, II. - Wählerverzeichnis und Wahlschein/