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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlO,NW - Landeswahlordnung/§§ 9 - 21, II. - Wählerverzeichnis und Wahlschein/
Dokument
§ 12 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 12 LWahlO – Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
- 2.dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes, § 14),
- 3.wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 17ff.),
- 4.bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 11 Abs. 1),
- 5.wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 52).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlO,NW - Landeswahlordnung/§§ 9 - 21, II. - Wählerverzeichnis und Wahlschein/
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