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Anlage 1b DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1b DVO VIVBVEG – Sammelunterschriftsbogen (Volksinitiative)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Unterschriften von Stimmberechtigten zur Unterstützung der auf dem/den vorgehefteten Antragsbogen/-bögen näher umschriebenen Volksinitiative

(bitte ergänzen: Kurzbezeichnung gem. Anlage 1a):

..........................................................................................................................................................................................................................................................

Lfd. Nr.NameVornameAnschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Datum der EintragungPersönliche und handschriftliche Unterschrift (1) Bemerkungen (2)
 persönlich und handschriftlich, leserlich, möglichst in Druckbuchstaben  
       
1      
       
2      
       
3      
       
4      
       
5      
       
6      
       
7      
       
8      
       
9      
       
10      
       
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12      
       
13      
       
14      
       
15      
       
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17      
       
18      
       
19      
       
20      

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.

Bestätigung der Gemeinde der Hauptwohnung:

Es wird bescheinigt, dass die vorstehend unter den lfd. Nummern ......... Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren.

Gemeinde/Stadt ............................. den ............................. 20.. Der/Die (Ober-)Bürgermeister/in (3)
Im Auftrag
(Dienstsiegel)  
 _______________________________________
 Unterschrift
(1) Amtl. Anm.:
Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
(2) Amtl. Anm.:
Bemerkungen der Gemeinde, insbesondere Einzelbestätigung der Stimmberechtigung oder über Eintragungsmängel
(3) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO VIVBVEG,NW - Durchführungsverordnung VIVBVEG/Anhang/