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  • § 39 AbgG, Entlassung

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt IV – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt Titel: Gesetz über die ...

  • § 40 AbgG, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt IV – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt Titel: Gesetz über die ...

  • § 41 AbgG, Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt IV – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt Titel: Gesetz über die ...

  • § 47 AbgG, Verhaltensregeln

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Redaktionelle Abkürzung: AbgG ...

  • § 47a AbgG, Anzeigepflichten

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Redaktionelle Abkürzung: AbgG ...

  • § 48 AbgG, Überprüfung der Abgeordneten

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Redaktionelle Abkürzung: AbgG ...

  • § 49 AbgG, Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigungsrecht

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Redaktionelle Abkürzung: AbgG ...

  • § 50 AbgG, Fraktionsbildung

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

  • § 51 AbgG, Rechtsstellung

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 26.10.2021

    Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern