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§ 46 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Ausführungsbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWahlG – Landeswahlordnung *)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in

§ 3 über die Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese sowie über die Ausgabe von Wahlscheinen,
§§ 8 bis 12 über Bildung, Beschlussfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§§ 13 bis 15 über die Einteilung der Stimmbezirke und über die Bekanntmachung der Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 17 über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
§§ 18 bis 23 über Inhalt, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in Wahlkreisen und mit einer Landesliste bewerben, über das Verfahren für die Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,
§ 24 über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 26 über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen und die Stimmabgabe sowie über die Zulassung von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät,
§§ 28 und 31 über die Briefwahl,
§ 29 über die Feststellung des Wahlergebnisses, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden können,
§ 30 über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§§ 32 bis 35 über die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 36 bis 39 über die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen und die Ersatzbestimmung von Vertretern,
§ 40 über die Erstattung der Wahlkosten,
§ 45 über die Wahlstatistik.

(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen geregelt werden.

(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit anderen Wahlen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

*)

§ 42 eingefügt durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66). Der bisherige § 42 wird § 46.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlG,NW - Landeswahlgesetz/§§ 46 - 47, X. - Ausführungsbestimmungen/
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