Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 14 USAusschG – Aktenvorlage, Aussagegenehmigung, Zutrittsrecht

(1) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen und die Akten vorzulegen.

(2) Ersuchen um Zutritt, Aussagegenehmigungen und Aktenvorlage sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten. Im Falle der Versagung sind die Gründe dem Untersuchungsausschuss im Einzelnen darzulegen. Im Falle der Versagung kann der Untersuchungsausschuss beschließen, ein gerichtliches Verfahren gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Landesverfassung zu beantragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.