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§ 5 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 5 LMinG

(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet

  1. a)
    mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Verfassung,
  2. b)
    mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,
  3. c)
    mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMinG,NW - Landesministergesetz/
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