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Art. 16 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

I. – Die Grundrechte

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 16 GG – Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot

(1)

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1, § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 31 Absatz 4, § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002) und 29. 11. 2000 (BGBl I S. 1633).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte/