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Art. 55 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Zweiter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes/Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung/
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