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§ 80 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 80 StPO – Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

Zu § 80: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 72 - 93, Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein/
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