Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 408 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Verfahren bei Strafbefehlen

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 408 StPO – Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

(1) 1Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluss ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. 2Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) 1Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab. 2Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) 1Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. 2Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. 3Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

Zu § 408: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 407 - 412, Erster Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen/