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§ 241a StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 241a StPO – Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, dass der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. 2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 241a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 226 - 275, Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung/