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§ 123 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 123 StPO – Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    der Haftbefehl aufgehoben wird oder
  2. 2.
    die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, dass er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, dass der Beschuldigte verhaftet werden kann.

Zu § 123: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/