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§ 498 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Vierter Abschnitt – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 498 StPO – Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

Zu § 498: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten/§§ 496 - 499, Vierter Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten/