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§ 423 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 423 StPO – Einziehung nach Abtrennung

(1) 1Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. 2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. 2Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. 3Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

Zu § 423: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme/